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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#183079
Hallo Zulassungsspezialisten,
Ich habe für meinen Feuerwehr 404er einen passenden Anhänger bekommen. :D
Zur Zeit ist der 404er auf das H-Kennzeichen zugelassen. Ich war jetzt am übelegen, ob ich ihn auf ein 07ner (Oldtimerkennzeichen) zulasse und dann die HU und die AU spare und dann den Anhänger mit auf die 07ner Zulassung nehme. :P Ich habe jetzt aber erfahren, dass die Zulassung als Oldtimerzug (404er mit Feuerlöschanhänger) nicht mehr möglich ist :x , hat jeman nähere Infos?

Thomas
Dateianhänge:
404er Aufbau Total Bj 70 und Anhänger Aufbau Total Bj 66
404er Aufbau Total Bj 70 und Anhänger Aufbau Total Bj 66
Tro Anh..jpg (84.23 KiB) 3665 mal betrachtet
#183085
Hi Thomas,

dein jetztiges Kennzeichen mit dem "H" IST das Oldtimer kennzeichen. Das 07`er ist, oder war das Youngtimerkennzeichen. Mit dem H-Kennzeichen musst du ausserdem keine AU machen lassen, nur HU. Klar beim 07`er musste garnicht zum Tüv (das Fahrzeug sollte halt verkehrssicher sein).

Ich personlich würde den Mog auf H lassen und den Anhänger evtl mit nem Roten 07`er Kennzeichen fahren. Oder eben normal Zulassen, da normalerweise so ein Anhäger nicht viel Steuern und Versicherung kostet. Evtl. könntest du dich erkundigen ob du den Anhänger nicht Stererfreu (also Grünes Kennzeichen) fahren darfts.

Bei uns in der Fw Abt. haben wir auch einen Trockenlöschanhänger (sieht so aus wie deiner, werde mal nach dem Hersteller schauen) und den fahren wir mit einem Folgekennzeichen. Also ohne Amts- bzw TÜVsiegel. Weis aber nicht ob das nur den KAtSchutzOrg vorbehalten ist!
#183104
Hallo Jens-Alexander,
Deine Angaben sind leider nicht ganz richtig.
Fahrzeuge mit H-Kennzeichen müssen auch zur AU sofern sie nach 1968 für Ottomotoren und 1977 für Dieselmotoren zugelassen wurden.
Bei jeder HU schaut der Prüfer auch erstmal nach, ob ich die AU brauche oder auch nicht, auch die Zulassungsstelle verlangte eine AU-Bescheinigung für die Zulassung.

Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt, ich meine, den 404er auf 07ner ummelden und mit der gleichen 07ner Nummer auch den Anhäger mit den 404er fahren darf.
Ein Bekannter fährt seinen 406er und seinen Müller-Mitteltal Anhänger mit einer 07ner Nummer. Er hat 3 Kennzeichen alle mit Stempel.
Dies soll seit diesem Jahr nicht mehr möglich sein???

Nach meinen Informationen ist das Fahren eines Anhängers für Feuerlöschzwecke zulassungsfrei bis max 25 km/h. Vielleicht habt Ihr ja eine Ausnahmegenemigung, dass Euer Anhänger nicht zugelassen werden muss, ausserden seit Ihr eine "Feuerwehr" und nicht eine Privatperson wie ich.

Thomas
#183200
Hallo Thomas,

eigentlich kann doch der Anhänger aufgrund des festen Aufbaus für nichts anderes genutzt werden. Deshalb bin ich der Meinung (ohne dass die rechtsverbindlich wäre), dass der Anhänger in den Papieren als "SDAH LOESCHFZG PULVER TROLA" (Schlüsselnummern: 74 3500) eingetragen gehört und ein solcher Anhänger ist dann zulassungsfrei mit amtlichem Kennzeichen. Das heißt du musst zum TÜV aber keine Steuer bezahlen. Wobei bei einem so kleinen Anhänger eh nicht viel Steuer zusammenkommt. Ob du alle beide mit der gleichen Nummer fahren kannst weiß ich nicht und ich glaube auch nicht, dass das geht.

Gruß
Schorsch
#183203
Nabend Thomas,

wie ich dir schon in deiner Halle gesagt hatte, ist es schon länger nicht legal möglich, zum Beispiel eine Sattelzugmaschine und den passenden Auflieger auf EINE 07-Nummer zu fahren.

Mach den Anhänger zum Sportanhänger (Trainingsgerät für Feuerwehrwettkampf), dann ist er steuerfrei und Versicherung (da OHNE Nutzlast) ist kaum spürbar!
#183257
Hallo Thomas,

wenn man das Gesetz oder indiesem Fall die Fahrzeugzulassungsverordnung FZV und dort den §17 genau liest steht dort:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
Schon die Überschrift gibt einen deutlichen Hinweis auf Beschränkungen, für was für Fahrten man ein Fahrzeug mit "07"-Kennzeichen fahren darf.

Wenn man es genau nehmen würde, bedeutet dies: Fahrten zur Eisdiele, Baggersee etc sind eigentlch nicht erlaubt. Wobei bei Deinem Fahrzeug sicherlich glaubt dass Du nur zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes unterwegs bist.

Hier steht jedoch nicht, dass Du nicht auch einen Anhänger ziehen darfst der eben diesem Zwecke auch dient. Dein Anhänger dient doch sicher genauso wie Dein schöner Mog nur diesem Zweck.

Auch steht hier nicht ausdrücklich, dass der Anhänger nicht auch auf das selbe Kennzeichen zugelassen werden darf.

Auch der § 16 Absatz 3-5 auf den ja Bezug genommen wird gibt hierüber keine Zweifelsfreie Auskunft:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
....

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.


Ich denke, dass es nicht vorgesehen oder erlaubt ist Zugfahrzeug und Anhänger gleichzeitig mit dem selben Kennzeichen in Betrieb zunehmen, aber es wäre ein Frage an die zuständigen Stellen wert. Sollte es dann eine widererwartend positive Antwort geben, diese unbedingt schriftlich mit Unterschrift und Amtssiegel als Ausnahmeregelung bestätigen lassen.

Sollte die gemeinsame Nutzung wie erwartet nicht gehen, lass Dir für den Mog ein "rotes Kennzeichen" geben und den Anhänger auf "Schwarz".
Der Anhänger kann wie oben schon von vielen geschrieben nicht die Welt kosten und auch der TÜV sollte wirklich kein Problem sein.
#183324
beni hat geschrieben:wer nach jetzigen stand ein Fahrzeug auf 07 Nr zulassen will braucht eine einmalig H Abnahme vom Tüv !!!
War früher nicht so aber bei uns ist das nun Standart !
Beni
Hallo Beni,

das ist aber von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Ich würde NUR mit dem Fahrzeugbrief eine 07 bekommen (o.K. Führungszeugnis und den Krempel vorausgesetzt).

Hier wird nicht einmal eine Eingangsprüfung verlangt.
#183923
dann klärt auch mal ab, ob ein oldtimer mit rotem überführungskennzeichen überhaupt einen normal schwarz zugelassenen anhänger ziehen darf.

ich würde mal sagen das man da viele probleme bekommen kann.

denn man überführt ja gerade eine normal zugelassenen Anhänger.

und bewegt nicht auschlieslich das Fahrzeug zur Oldtimer veranstalltung.

Ich hätte gern auf jeden fall schriftlich von der Zulassung das den normal angemeldeten Anhänger mitnehmen darf.

Ansonsten würd ich mal vorsprechen, das ich dieses Historische Gespann auf 07 anmelden möchte. weil es ausschlieslich nur noch auf treffen vorgeführt werden soll und nicht mehr der Mog einzeln bewewgt werdren. dann muss der Amtsschimmel ja seine lösung präsentieren


Marc
#184982
Hallo Marc
da ich mich viel auf Oldtimertreffen herum treibe, also mit Fahrzeugen
07 Rote Nummer. War für mich klar: Feuerwehrfahrzeug Doppelkabine
07 Rot, mit Autotransporter schwarz und aufgeladenen Oldtimer. Diese
Auskunft bekam ich auch nach langem Hickhack mit unserer Zulassungs-
stelle. Zuerst wollte die Zulassungsstelle nicht, als ich Jhnen mitteile ich
kaufe einen Anhänger der Älter als 30 Jahre, folglich Rote 07. Wieder keine Steuergroschen, Folgekennzeichen für Anhänger. Dieses
erfolgte alles schriftlich mit der Zulassungsstelle, es kann sich keiner
nachher herausreden. Wie sagte ein Politiker: Was intressiert mich heute ,was ich gestern gesagt habe. ( Konrad Adenauer )

Noch ein Beispiel:
Beantragung4X 07 Rotenummerschilder, Also 2 Kleine für Oldtimerschlep-
per, 2 lange für Feuerwehrauto, kleine und große rechteckige passen
nicht drauf. (Historik) Auskunft geht nicht. Meine Auskunft an die Zu-
lassungstelle schaut mal in die Zulassungsverordnung, und es ging, zwar
nicht direkt aber 4 Wochen später kam der Anruf ich sollte vorbei kommen
und die 2 Rote abholen. Ich hingestiefelt, mein Motto bei einer Behörde: Immer freunlich und nett. Ich war selbst über 35 Jahre in einem Staats-
betrieb, der mit dem großen T. Dies nur am Rande. Ich den Zulassungs-
leiter scheinheilig gefragt weshalb geht es jetzt. Auskunft: Wir haben uns
im Ministerium erkundigt. Aber immer schriftlich mit einer Behörde ver-
handeln, ein Schreiben kann kein Bediensteter in den Papierkorb fallen
lassen.

Mfg Willi

PS.: Wenn einer Interesse daran hat 4 Rote Nummerschilder mit gleicher
Nummer, also nur einmal bezahlen,kann er eine PN schicken, ich werde
im dies erläudern. Dies möchte ich nicht in einem Forum erläutern: Denn
Geister gibt es überall!!!!

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