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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#77197
ei guude,

unter welchen bedingungen darf ein 404-er mog, der nicht zugelassen ist, von einem standort in eine werkstatt geschleppt werden?
abschleppstange ist pflicht, klar. eingeschalteter warnblinker ebenso. aber braucht es für ein paar km extra eine zulassung und eine haftpflichrversicherung?
konnt bislang trotz einiger versuche mit der suchfunktion hier nichts finden.
besten dank für alle antworten und guden noch, justus.
#77204
ei guude,

ich habe doch noch etwas gefunden:

Abschleppen
Um das Abschleppen zu erläutern, müssen wir uns ein wenig in die Materie des Zulassungsrechts bewegen, um die Zusammenhänge besser zu verstehen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger in Übereinstimmung mit §§ 1 StVG, 16, 18 StVZO zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zuzulassen sind. Damit dies geschehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine gültige Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 StVZO erteilt sein, es wird ein amtlichen Kennzeichens aus §§ 23 ff, 60 StVZO zugeteilt und es darf keine Ausnahmeregelung existieren (siehe § 18 Abs. 2 Ziffern 1 - 5 StVZO sowie verschiedene Ausnahmeverordnungen zur StVZO). Weitere sich hieraus ergebende Rechtsfolgen sind die Steuerpflicht aus § 1 KraftStG und die Versicherungspflicht aus § 1 PflVersG, § 29 a StVZO. Wie wir eingangs erwähnt haben, kann es ja sein, dass das gezogene Fahrzeug gar nicht zugelassen ist — daher müssen wir uns fragen, ob es denn womöglich eine Art Ausnahme beim Abschleppen gibt. Zunächst soll der Begriff erläutert werden:

Abschleppen
... ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur Behebung der Betriebsunfähigkeit, zur Verwertung oder Vernichtung des Fahrzeuges.


Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.

Nun wollen wir diese Erläuterung genauer betrachten:

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

Welche Fahrerlaubnis?
Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).

Wird nun eine der Vorgaben missachtet, die das Abschleppen zulässig machen (siehe oben: Ortsveränderung, Nothilfegedanke, Betriebsunfähigkeit), so verliert das gezogene Fahrzeug die Privilegierung und es tritt die Zulassungspflicht mit allen Rechtsfolgen aus § 18 StVZO ein, denn das gezogene Fahrzeug wird rechtlich gesehen zumindest zum Anhänger, für den keine der Zulassungsbefreiungen aus Abs. 2 Ziffer 6 greift. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor aus §§ 18, 69a StVZO, 24 StVG (Gebrauch eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne Zulassung), eine weitere aus §§ 33, 69a StVZO, 24 StVG (unzulässiger Betrieb eines Kfz als Anhänger hinter einem Kfz, ein Straftatbestand aus § 6 PflVersG (hier wird der gültige Vertrag gefordert und nicht der eventuelle Versicherungsschutzüberhang aus § 10 a AKB — jedoch nur rechtstheoretischer Natur, denn dies wird von der aktuellen Rechtsprechung anders gesehen) und ein Straftatbestand aus § 369, 370 AO durch die widerrechtliche Benutzung aus § 1 Nr. 3 KraftStG.

Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).




Über den Autor

E-Mail Peter Kotulla
Polizeioberkommisar iR,
Dipl.-Verwaltungswirt (FH),
Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE.


ergo: es darf dem sinne nach auf kürzestem nicht autobahnweg zu einer instands- oder verwertungsmöglichkeit ein nicht zugelassenes kfz abgeschleppt werden.

@ Michael: bei einem losgerissenen anhänger ist die haftpflichtversicherung des zugfahrzeugs zuständig, die hängerhaftpflichtversicherung gilt nur für schäden, die durch den hänger alleine im nicht anhängebetrieb entstehen, z.b. ein abgestellter hänger rollt plötzlich wg. versagender bremse los.
da liegt der fall beim abschleppen wohl ähnlich.

danke für's mitdenken, justus.
#187051
Hallo,

Der Beitrag von Justus is mittlerweile doch etwas älter. Für mich is die Frage aber grade wieder sehr aktuell.
Will ein Schlachtfahrzeug abholen, welches natürlich nicht angemeldet ist und schon länger dort rumsteht. Dadurch kam ich hier auf diesen Beitrag. Hab das ganze mit nem befreundeten TÜV-Prüfer besprochen der sich der Sache auch noch annahm. Hier nun seine ausführlichere Erläuterung des Sachverhalts:

§ 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

Also: Kein Schleppen eines Kfz hinter einem anderen Kfz ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen untersten Verwaltungsbehörde (i.e. Straßenverkehrsamt)

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:
Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

Also: Bei Genehmigung und wenn keine mitlenkende Festverbindung beider Fahrzeuge besteht (i.d.R. also immer) muß der Geschleppte eine passende Faherlaubnis besitzen und der Schleppende Klasse CE bzw. 2. Das geschleppte Kfz muß nicht zugelassen sein. Abschleppstange ist Pflicht



StV 2 Nr. 2374 Va/60
Mit Verlautbarung vom 14. Oktober 1960 - StV 2 Nr. 2277 Va/60 - (VkBl. S. 582) habe ich darauf hingewiesen, dass das Wegschaffen betriebsunfähiger Fahrzeuge von der Straße zum nächsten geeigneten Bestimmungsort (Werkstatt, Verschrottungsbetrieb, Garage, Verladebahnhof usw.) nach wie vor zulässig ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 33 StVZO vorliegen müssen. § 33 gilt nicht für betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden.

Der Bundesverkehrsminister

Also: Das Verbringen von betriebsunfähigen Kfz ist ohne Genehmigung zulässig. Aber nur dann, wenn es vorübergehend betriebsunfähig ist oder unmittelbar betriebsunfähig geworden ist und nun an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden muß (von der Straße in die Werkstatt oder von einem Gelände zum anderen). Aber nie bei einer seit längerem bestehenden Betriebsunfähigkeit! Dann ist es Schleppen und genehmigungspflichtig!


Generell: Abschleppen: vorübergehend/akut betriebsunfähig - Schleppen: allgemein betriebsunfähig


Ergo: Der pensionierte Polizist sollte sich also lieber mal etwas genauer um unsere Gesetzeslage kümmern. Sonst schickt er Leute auf die Strasse, die dann Führen eines Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis (kein CE), Schleppen ohne behördliche Genehmigung etc. aufgebrummt bekommen - und zwar von seinen aktiven Beamtenkollegen! Bleibt also nur der Weg das Ding aufzuladen (oder sich nicht erwischen zu lassen).

Ich hoffe soweit zur allgemeinen Verunsicherung beigetragen zu haben.


mfG
Axel
#187052
Hallo,

eine Anmerkung:
bei den alten FS-Klassen ist zum Schleppen FS-Klasse 2 erforderlich, da der Zug mehr als 3 Achsen hat. Bei den neuen FS-Klassen ist nicht unbedingt CE erforderlich, das kommt auf die zulässigen Gesamtmassen der Fahrzeuge an. Liegt die zul. Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges bei max. 3,5t, reicht Klasse BE! Eine Achsbeschränkung gibt es bei den neuen Klassen nicht mehr. Wer noch den alten FS hat (grau oder rosa) braucht aber den 2er. Ein Grund mehr, den alten FS umschreiben zu lassen.

Gruß,
Michael
#187055
Hallo Michael,

hab dazu jetzt nicht weiter nachgefragt, nur so viel.
Für den Betrieb eines "echten" Zweiachs-Hängers (wurde auch hier schon zur Genüge debattiert) gelten folgende Spielregeln:
Bei umgeschriebenem Dreier (um den es dir ja grad geht) darfst Du einen Hänger dranhängen, dessen zul.Ges. nicht über dem Leergewicht des Zugfahrzeugs liegt - also Vorsicht!

Ansonsten gilt eben immer das 11. Gebot!

mfG
Axel
#187140
Hallo Axel,
Für den Betrieb eines "echten" Zweiachs-Hängers (wurde auch hier schon zur Genüge debattiert) gelten folgende Spielregeln:
Bei umgeschriebenem Dreier (um den es dir ja grad geht) darfst Du einen Hänger dranhängen, dessen zul.Ges. nicht über dem Leergewicht des Zugfahrzeugs liegt - also Vorsicht!
Nein. Kommt auf die FS-Klasse an, in der man sich bewegt. Bei Umschreibung des alten 3ers hat man zumindest B, BE, C1, C1E, M, L, auf Antrag auch CE(79...) und T.

Bis 3,5t zul. GG des ziehenden Fahrzeuges bewegen wir uns in Klasse BE. Da gibt's vom Führerschein her keinerlei Begrenzung der Anhängelast, die begründen sich dann aus anderen Vorschriften.

Über 3,5 bis 7,5t zul. GG des ziehenden Fahrzeuges darf das zul. GG des Anhängers max. dem Leergewicht des Zugfahrzeuges entsprechen, die zul. GG des Zugfahrzeuges und des Anhängers zusammen dürfen max. 12t betragen (FS-Klasse C1E). Für schwerere Anhänger braucht man Klasse CE.

Die Klasse CE(79...) spielt für's Schleppen/Abschleppen keine Rolle, da dort wiederum die Achsbeschränkung auf 3 Achsen aus dem alten 3er noch gilt, ist ja nur ein beschränkter CE, der genau das beinhaltet, was beim 3er drin war und beim C1/C1E nicht mehr.

Gruß,
Michael
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