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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#284480
Moin,

Klasse B
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
Keine Befristung der Besitzdauer

Klasse BE
Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Keine Befristung der Besitzdauer

Mit Zugmaschine darfst Du 2 Anhänger ziehen.(bis 18.5 m Gesamtlänge)
#284490
Hallo,

Zulassung als Zugmaschine:
Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein bezgl. max. Nutzlast im Verhältnis zum zul. Gesamtgewicht, Ladeflächenlänge im Verhältnis zur Vorderachsspurweite usw.
Vorteil:
+ Es dürfen 2 Anhänger gezogen werden
+ "Grüne" Nummer bei Land- und/oder Forstwirtschaft ist möglich
+ Es dürfen 2 Anhänger gezogen werden
+ Es dürfen zulassungsfreie land- und/oder forstwirtschaftliche Anhänger gezogen werden (diese müssen natürlich die Bedingungen dafür erfüllen) (auch bei Zulassung des Mogs mit schwarzem Kennzeichen)
+ kein Sonntagsfahrverbot
Nachteil:
- Bei nicht ausschließlich land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung und Leistung ab 40KW/54PS braucht die Zugmaschine einen Fahrtenschreiber, der muss auch benutzt werden (Ausnahme H-Zulassung)

Besser noch:
Zulassung als Zugmaschine Ackerschlepper:
dazu sollten landwirtschaftliche Ausstattungsdetails zumindest zum Teil vorhanden sein (z.B. AS-Bereifung, Kraftheber, Zapfwellen, Hydraulikanlage, usw.), ist aber keine Pflicht.
wie Zugmaschine, jedoch
+ keine AU-Pflicht (sonst ab EZ 1977 bei Diesel Pflicht)
+ freie Fahrt in Umweltzonen (auch ohne H-Zulassung)

Zulassung als LKW:
+ keine Fahrtenschreiberpflicht (erst ab 7,5t)
- nur 1 Anhänger zulässig
- Beschränkung der Anhängelast auf das 1,5fache des zul. GG
- keine zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger erlaubt
- keine "grüne" Nummer möglich
- Sonntagsfahrverbot mit Anhänger

Ansonsten allgemein:
- Warnblinkanlage muss nachgerüstet werden
- Klasse BE reicht, wenn das Zugfahrzeug mit einem zul. GG von 3,5t zugelassen ist. Die Fahrzeugart spielt dabei keine Rolle (Ausnahme Bus mit mehr als 8 Sitzen), auch die Anhängelast ist nicht beschränkt. Du darfst das anhängen, was an den 421er dran darf (lt. anderen Vorschriften).
- Auch mit schwarzer Nummer dürfen bei Zugmaschine bzw. Zugmaschine/Ackerschlepper zulassungsfreie LoF-Anhänger gezogen werden, natürlich nur dem Verwendungszweck entsprechend

Gruß,
Michael
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ok, danke.