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#63696
Hallo zusammen,

wer kennt sich mit dem Sonntagsfahrverbot gut aus?
Einer der Einstaller hier am Hof kam mit seinem Klein-LKW mit Autoanhänger gerade hierher und hatte Ärger mit der Polizei.

Klein-LKW unter 2,8 t
Auto-Trailer mit einem Geländesportfahrzeug (Jeep)
Fahrt vom Trial-Gelände nach Hause

Die Rennleitung in grün/weiß war der Meinung, ihm 50 EUR abknöpfen zu müssen inkl. Anzeige.
War das richtig? Gilt das Fahrverbot auch für NICHT gewerbliche Fahrten mit Anhänger von/zu Sportveranstaltungen?

Dann dürfte ja auch kein LKW mit Pferdeanhänger fahren?!?!?

Gruß, Andre
#63700
Hallo,
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot


(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Tag der Arbeit (1. Mai),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

Würde sagen total von den Grün/Weißen verarscht worden! :lol:
Passierte das in der Nähe des Bereiches Karlsruhe? Die Jungs da sind besonders heiß drauf. Habe da auch schon für einiges in Vorkasse treten dürfen, danach Anwalt eingeschaltet und zurückgeholt. Ist aber sehr nervig die Disskusion mit denen.

Fahre seitdem immer über Heilbronn.



Gruß

Oliver
Zuletzt geändert von OliverKroh am 16.05.2005, 20:38, insgesamt 1-mal geändert.
#63701
Moin Andre,
die Polizei hat absolut korrekt gehandelt. Das Sonntagsfahrverbot gilt für LKW mit Anhänger. Es spielt keine Rolle, welches Gewicht der LKW hat oder welchem Zweck der Anhänger dient. Auch die Art der Nutzung (privat/gewerblich) ist unerheblich.

§30 STVO regelt die wenigen Ausnahmen (Transport von Frischmilchprodukten, leicht verderbliche Ware, lebende Fische, Kombiverkehr Schiene-Straße und Hafen-Straße...)

Auch ein VW Caddy mit 1,5to GG und Pferdeanhänger fällt unter das Fahrverbot, wenn er (aus steuerlichen Gründen) als LKW zugelassen ist.
#63705
Tja Oliver,

da haste den richtigen Text schnell gefunden, aber Juristendeutsch nicht lesen können....
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
Man hätte das auch besser schreiben können:

- LKW über 7,5 to
- Anhänger hinter LKW (keine Tonnenbegrenzung)

Wir haben auch ab und zu dieses Problem in Reiterkreisen, wenn die mit Ihren als LKW zugelassenen Geländewagen am Sonntag zum Turnier fahren. Da können die grün-weißen richtig verdienen, ist fast jeder 2.

Michael
#63706
OliverKroh hat geschrieben:Würde sagen total von den Grün/Weißen verarscht worden! :lol:
Oliver, das solltest du mal erläutern. Ich kann an Andre`s Ausführungen nicht erkennen, dass eine der in §30 STVO genannten Ausnahmen vorliegt.
#63707
Hallo,


stimmt leider, fand gerade den Zusatz:
Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.
Kann sich aber vom Landratsamt davon befreien lassen.



Gruß

Oliver
#63712
OliverKroh hat geschrieben: Kann sich aber vom Landratsamt davon befreien lassen.
Ach :?

Das Landratsamt wird einem solchen Ansinnen wohl eher entgegnen:

Melden Sie ihn wieder als PKW an, zahlen die PKW-Steuer und das Thema ist vom Tisch :lol:
Habe da auch schon für einiges in Vorkasse treten dürfen, danach Anwalt eingeschaltet und zurückgeholt.
würde mich aber doch interessieren, mit welcher Begründung dein Anwalt die Aufhebung der Bussgeldbescheide erreicht hat - glaub ich nämlich nicht.
#63718
Hallo,


sehr witzig. Und wie soll ich 15to Feuerwehroldtimer mit Anhänger als Pkw anmelden??????

:? :?

Ich sehe, Du hast wieder viel Energie tanken können, um mich zu keksen. :lol:
Ich sagte ja gar nicht, dass es um solche Verstöße ging! Nicht einfach Behauptungen hineindeuten.

soll ich jetzt ins Büro fahren und die Klamotten raussuchen, wo sie wegen angeblich nicht ausreichender Ladungssicherung was anleiern wollten oder einen Kühlsattel nach §30 eine verpassen wollten?




Gruß

Oliver
Zuletzt geändert von OliverKroh am 16.05.2005, 21:21, insgesamt 1-mal geändert.
#63722
Hallo,
hab gerade meine Mädels mit Ihren Haferfressern von Westerntunier abgeholt. Auf der einzig führende Strasse stand die Rennleitung in grün/weiss, jeder verdächtige Allrad oder Pick-up wurde kontrolliert.
Viele waren als LKW zugelassen, Dumm gelaufen. Wird teuer.
Da hilft wohl keine Ausrede, kostet einfach.
Gruss Peter
#63726
OliverKroh hat geschrieben:Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

Kann sich aber vom Landratsamt davon befreien lassen.
Oliver, wie denn nun?
Meine Zweifel bezog sich ausschliesslich auf diesen Text. Dass man für einen Feuerwehr-Oldtimer-Zug eine Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen erhalten kann, steht ausser Frage. Du hast aber in deinem Beitrag den Eindruck vermittelt, dass jeder PKW-Besitzer, der sein Auto aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen hat, sich durch sein Landratsamt vom Sonntagsfahrverbot befreien lassen kann.

BTW: wenn du diese Ausnahmegenehmigungen für deine Feuerwehren hast, wieso zeigst du sie nicht einfach bei einer Kontrolle vor, machst stattdessen Umwege und bemühst deinen Anwalt?
#63729
Moin,

@ Ulli,

nun mach mal ein wenig halblang...

Oliver hat geschrieben, daß eine bestimmte Landespolizei sehr penibel und vielleicht zu scharf arbeitet, er hat nicht geschrieben, daß sie ihn da mit LKW und Häger während des Sonntagfahrverbotes erwischt haben, oder.

Da er auch ein paar LKWs laufen hat, kann es da doch einige Gründe mehr geben.

Speziell bei Pferdetransporten hat man schon eine Chance diese Ausnahmegenehmigung zu bekommen, man muß es nur probieren. Letztendlich handelt es sich hier um lebende Tiere. Übrigens würde ich wohl im Falle einer Kolik auch ein Pferd hinter einem LKW transportieren und das Rindvieh, welches mir das verbieten wollte wohl auch gleich einen Ambulanz bestellen....

Als Landwirt bekommt man diese Genehmigungen auch ohne Probleme.

Michael
#63730
Hallo

Man kann eine Ausnahmegenemigung beantragen. Kostet bei uns in NRW rund 250¤ im Jahr.

Ausweg wäre eine Anmeldung des Hängers als Sport Geräte Transporter. Wer dann allerings Sonntags Möbel statt dem Renner drauf hat sieht auch alt aus.

Geländewagen die als Kombinationskraftwagen angemeldet sind fallen nicht unter das Fahrverbot auch mit Hänger. Nur die gibts ja auch nicht mehr lange......

Gruß

Thomas
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