Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#63732
@Nieswurz
doch, hat er in seinem ersten Posting (Vorkasse, Anwalt...)

@alle

vielleicht ganz interessant für Pickup- und Transporter-Fahrer, die ihr Fahrzeug als PKW zugelassen haben, um z.B. dem Sonntagsfahrverbot zu umgehen:
Pkw unter 7,5t mit Personenkabine und anschließender Ladefläche sind Lkw und unterliegen beim Anhängerbetrieb dem Sonntagsfahrverbot
(BayOLG NVZ 1997, 449= VRS 94, 138)
#63735
@ Ulli

Hat er nicht:
Passierte das in der Nähe des Bereiches Karlsruhe? Die Jungs da sind besonders heiß drauf. Habe da auch schon für einiges in Vorkasse treten dürfen, danach Anwalt eingeschaltet und zurückgeholt. Ist aber sehr nervig die Disskusion mit denen.
Ansonsten hätte es heißen müssen, habe dafür auch einige Male... oder?

Michael


Übersetzer für Gesetzes- und Ollitexte
#63740
Hey,Ulli,
mir scheints auch so.
hast du echt soviel energie getankt,das du jetz gleich anfangen kannst mit ärgern? :lol:

find das ja net so doll,was ich da lese.

Jeder Mensch macht fehler...is des so schlimm?..ich ja auch...

gruß ALex :D :D :D
#63744
Ey Leute, keep cool :D

ich will hier niemanden ärgern, es geht einfach darum, wenn gerade in verkehrsrechtlichen (und bussgeldbewehrten) Dingen Aussagen gemacht werden, die falsch sind oder aus einem besonderen Einzelfall abgeleitet als allgemein gültig dargestellt werden, dann interveniere ich.
Wenn ihr aufgrund einer solchen Aussage einen Bussgeldbescheid bekommt, könnt ihr euch nicht darauf berufen, dass es so (unwidersprochen) im Unimog-Forum gestanden habe.

Thema für mich durch :wink:

Gruß Ulli
#63757
Moin zusammen!

Vielen Dank für Eure Beiträge! Tja, der wird der gute Mann wohl blechen müssen.
Hier in Reiterkreisen habe ich das aber noch nie mitbekommen, daß einer vor/nach einem Turnier kontrolliert wurde. Teilweise fahren die sogar mit Papa's 7.5-Tonner von dessen Firma...

Tja, einen erwischts halt ...

Wo habt ihr den die ganzen Gesetze und das Urteil her?

Andre
#63877
Hallo Zusammen,
zunächst einmal zum Streitpunkt: Abzocke durch Polizei und Rückerstattung durch Anwalt. Ich glaube auch nicht das dies möglich ist.
Das Bussgeld ist ähnlich zu sehen wie eine Gebühr. Ist diese erst einmal entrichtet, auch zu unrecht, kann Sie nicht mehr zurück gefordert werden. Bussgeld würde ich von daher ohnehin nie an Ort und Stelle bezahlen.
Auch bedeutet das Zahlen von Bussgeld dass man die Schuld eingesteht und hat dann ohnehin schlechte Karten in jedem Prozeß.

Es mag zwar sein dass da im § 30 StVO steht .... sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren....
Was damit gemeint ist, lässt den anwaltlichen Spielraum offen. Ich sehe es hier wie Oliver. Und mein Anwalt würde vor Gericht die Interpretation auch so für mich gelten lassen. Denn das mit den Anhänger hinter LKW bezieht sich sehr wohl auf die Gesamtmasse des Fahrzeuges. Mein lieber Hochbezahlter Spezialist Ulli: Hier stimme ich nicht mit dir überein.
Die Polizei hat ganz klar zu unrecht abgezockt. Der Gesetzgeber kann nicht im Text etwas von Massenbegrenzung für das Zugfahrzeug schreiben (in unserem Fall 7,5 t) und dann aber alle Fahrzeuge (bzw. LKW) die einen Anhänger ziehen zum Verbot zählen. Durch diese Auslegeung wird jeder LKW, Sch..-egal welcher Nutzlast, zum illegalen gemacht wenn er einen Anhänger zieht. Dies ist so nicht vom Gesetzgeber vorgesehen und ergibt auch keinen Sinn. Weder aus ökologische, noch aus ökonomischer Sicht. Hier wird von der Polizei in der Eingangs beschriebenen Weise, der § 30 Missbräuchlich und nicht im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt!
Das Nichtzahlen wäre gerechtfertigt, ebenso das hinzuziehen des Anwaltes und dann den Polizisten kräftig in den A... pardon die Suppe gespuckt.
Ich kann jedem betroffenen der als Zug nicht die 7,5 t übersteigt und ihm dieses Widerfährt wie Eingangs beschrieben - Nicht zahlen!!

Sofern die Polizei mich Zwingen würde nicht weiterzufahren, würde ich die Personalien feststellen und die Beamten darauf hinweisen dass durch ihr Verhalten mir ein Vermögensschaden entsteht und ich mir das Recht vorbehalte die Dienststelle der Beamten in Regress zu nehmen. Auf solche Sachen ist mein Anwalt richtig scharf.

Beste Grüße
Bernd Schöman
#63896
Moin,

das ist ja hier auch recht spannend, nun giftet der Moderator den Ulli an, wo der die rechtlichen Dinge nun wirklich als seine Passion ansieht.

Bevor hier nun die Streitaxt rausgeholt wird, werde ich mich dazwischen werfen und Dir Bernd sagen, daß Dein Beitrag in der Form nicht nett und inhaltlich völlig falsch war.

Guckst Du hier:

http://www.polizei.bayern.de/ppmuc/verkehr/text671.htm

Und besonders weise ich auf die folgende Passage hin:
Folgende Fahrzeuge dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht fahren:
....
Lastkraftwagen mit Anhänger
Das Verbot gilt für alle Anhänger (auch Wohnanhänger!) hinter Lastkraftwagen ohne Rücksicht auf das Gewicht des ziehenden Fahrzeugs. Wohnmobile sind keine Lastkraftwagen.
Als Strafe werden 1 Punkt und 40 Euro aufgeführt. Da habe ich mir letztens meinen Punkt mit 23 km/h in der Stadt zu schnell ehrlicher verdient, oder?

So, und nun mal etwas freundlicher und wenn, dann Gegendarstellungen mit Fakten!

Michael
#63908
ei guude,
ich kann nur aus eigener, ca 30 jahre alten erfahrung, schreiben, das es sich damals, nach rechtsanwaltlicher prüfung, ergeben hat, daß schon eine geschlossene kastenente (2CV) mit lkw zulassung und ca 1.8T zul.ges.gew. plus kleinem anhänger mit 0,8t zul.ges.gew. auch schon unter das lkw-sonntagsverbot fällt. lkw & hänger oder (und nicht
und) mehr als 7,49T sind die grenzen.
man kann immer versuchen einspruch zu erheben, nicht alle beamte blicken richtig durch, manchmal funzt's.
die sondergenehmigungen werden von den verschiedenen strassenverkehrsämtern wohl in der dauer, in den kosten und in der vergabestrenge sehr unterschiedlich behandelt, wobei die im gesetzestext aufgeführten ausnahmefahrzuge alle vorab die sondergenehmigung erhalten haben müssen.
sollte ich fehlerhaft geschrieben haben, bitte ich um eine sachdienliche berichtigung, es sind da noch einige wunden offen. :roll:
mit gruß vom main, justus.
#63916
Hmmm.... interessante Einwände, in der Tat!
Ich muß mal nachfragen, ob er schon geblecht hat oder nicht.

@Nieswurz:
Angiften? Öhm ... bin ich jetzt um 5 Uhr noch nicht ganz wach und habe etwas überlesen? *blinzel* *gääähn*
Heee... hier werden doch nur verschiedene Meinungsstandpunkte dargelegt!?


So ... ich schmeiß 'ne Runde Kaffee!! Wer will einen?

Andre

P.S. Ups, der Kaffee heute morgen ist glaube ich Marke ":shock:" hihi
#63917
Bernd-Schömann hat geschrieben:Denn das mit den Anhänger hinter LKW bezieht sich sehr wohl auf die Gesamtmasse des Fahrzeuges. Mein lieber Hochbezahlter Spezialist Ulli: Hier stimme ich nicht mit dir überein.
Die Polizei hat ganz klar zu unrecht abgezockt. Der Gesetzgeber kann nicht im Text etwas von Massenbegrenzung für das Zugfahrzeug schreiben (in unserem Fall 7,5 t) und dann aber alle Fahrzeuge (bzw. LKW) die einen Anhänger ziehen zum Verbot zählen. Durch diese Auslegeung wird jeder LKW, Sch..-egal welcher Nutzlast, zum illegalen gemacht wenn er einen Anhänger zieht. Dies ist so nicht vom Gesetzgeber vorgesehen und ergibt auch keinen Sinn.
Mein lieber Bernd,

bitte bitte ein Urteil oder einen Kommentar (Hentschel o.ä.), das deine Argumentation untermauert. Es ist hier niemandem geholfen, wenn solch fragwürdigen Thesen aufgestellt werden, die einer rechtlichen Würdigung nicht standhalten. Oder übernimmst du im Falle einer Verurteilung eines Betroffenen dessen Bussgeld, Verfahrens- und Anwaltskosten und die Punkte in Flensburg??

Ach ja, wieso du mich als hochbezahlten Spezialisten titulierst, würde ich gerne erfahren, mein Bankkonto gibt nämlich keinen Hinweis darauf :wink: .

@Michael
danke für deinen Beistand :)

@Justus
genau so ist die nach wie vor aktuelle Rechtslage, wie sie von der Polizei und von den Gerichten gesehen wird :)

Gruß Ulli

BTW: ich darf mit meinem Zug ( 404 mit 4,75to zGG + 2-Achs-Anhänger 5,6to zGG ) sonntags fahren, weil der 404 als SoKfz Wohnmobil zugelassen ist. Ich weiss, dass es paradox ist, dass ich fahren darf und der VW Caddy mit LKW-Zulassung und 250kg-Klaufix dahinter nicht. Aber: that`s life :lol:
#63927
Moin Gemeinde,
also zunächst ob mein Beitrag nett oder nicht nett war : Sorry wenn jemand das als nicht nett interpretiert (es sei denn es handelt sich um den angesprochenen Polizisten)
Hochbezahlter Spezialist: Ulli du weißt ich schätze deine Beiträge und habe dir auch schon Beschäftigungsangebote gemacht :lol:
Michael Nieswurz: Mich würde interessieren ob dein Zitat eine Interpretation des Gesetzgebers ist oder nur eine Anweisung der Polizeidienststelle.

Ich wußte das mein Beitrag heftige Reaktionen auslöst. Deshalb kommen wir zum Teil zwei meiner Argumentation und für Ulli und alle anderen werde ich mir Rechtssicherheit verschaffen und nachliefern:
Im § 30 der StVO ist die Rede von Lastkraftwagen (LKW) und Anhängern. Was ist mit Sattelzugmaschinen mit Auliegern. Es ist unstrittig dass eine Sattelzugmaschine kein LKW ist und dass ein Auflieger kein Anhänger. UNd welch Wunder, trotzdem dürfen auch die an Sonn und Feiertagen nicht fahren. Unn nö?? :?
Hier interpretiert die Poliezei den Gesetzestext zum Nachteil und wendet dennoch Sinngemäss an.

Ich bitte dies zu bedenken und danke für Argumentation wenn ich wieder falsch liege.
Merci
und ein wirklich lieber lieber lieber Modi (manmal auch schlecht gelaunt) wünscht schön' Tach

Bernd Schömann
#63930
Moin,

da meine Quelle die Internetseite der Polizei Bayern ist, denke ich daß die Jungs einfach nur versuchen, den Gesetzestext klar darzustellen.
Ich lese es (siehe oben in meiem Kommentar zu Oliver) auch so und wenn die Jungs auch abkassieren (wie hier schon einige schreiben), dann denke ich ist das mehr als interpretation.

Auf der selben Seite kannst du sehen, daß Sattelzugmaschinen wie LKW behandelt werden. Ausnahme sind Fahrzeuge mit Hilfslasefläche, die allerdings nicht mehr als 40% des zul. GG als Nutzlast eingetragen haben.

Michael
#63943
Hallo,
ich habe mir das mal näher angesehen bei der Bullizei in Bayern. Da wir der Gesetzestext interpretiert. Ganz klar zu sehen wie das auch mit den Sattezlzügen gedeutet wird.
Ich habe wie bereits zuvor beschrieben mienen Fachanwalt darauf angesetzt und besorge Rechtssicherheit für alle Leser. Dies kann aber ein wenig dauern. Denn Recherche ist nicht immer einfach, besonders im juristischen Bereich.
Dennoch sind wir hier bei diesem Thread um jeden Beitrag dankbar, weil es ein sehr heisse Kiste ist.
Gruß
Bernd Schömann
#63954
Guuuuten Morgen.

@ Bernd

Meines Wissens sind Sattelzugmaschinen als "Zugmaschinen" zugelassen und somit vom Sonntagsfahrverbot ausgeschlossen. Ist aber ein Auflieger oder ein Anhänger angehängt, dann ist wieder Ende. Auflieger werden als "Anhänger" zugelassen.

Nur stellt sich für mich aber noch eine andere Frage:
Warum dürfen "Doris &..... und ...Wege" mit Wohnanhänger und zwei anhänger fahren?

Dann nur als Sonder-KFZ und landwirtschaftliches Fahrzeug.
Oder wo bin ich jetzt auf dem Holzweg?

Dann, geschätzter Bernd, bitte ich dich um die Adresse von deinem Anwalt, denn der könnte mich aus einer Sache raushauen. :wink:

Grüsse vom See,

fuxel
Neue Kupplung grosses Problem

Hallo Christian, wenn du kein Spiel am Hebel der […]

Bremsbelagträger U 411

Hallo Zusammen! Wir sind für unser Restaurat[…]

Knopf unter Kupplungspedal

Hallo Doppelkupplung bedeutet Motorzapfwelle, der […]

Hallo Rolf dann sei bitte so nett und erkläre[…]