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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#64820
Und genau da denke ich kann der Hebel angesetzt werden. Wenn der Hersteller die Voraussetzungen für einen Pkw schafft, dieses beim KBA so anmeldet, dieses wiederum nach Prüfung eine Schlüssel-Nr erteilt, dann ist das amtlich. Da hat wohl kein Richter vom OLG drann zu knabbern. Es könnte wohl in einem Kontrollverfahren zu klären sein, ob die Erteilung rechtens war, dies ist aber die Aufgabe eines Verwaltungsgerichtes.
Etwas anderes ist dann gegeben, wenn die in der Zulassung festgelegten Bedingungen seitens des Halters nicht eingehalten wurden. So kann z.B. der Ausbau der Sitze bzw Umbau zu einem Transporter ein solcher Tatbestand sein. Dann wäre aber die Änderung bzw die nicht erfolgte Eintragung der Änderung der Tatbestand. Solange da PKW steht ist das ein PKW. Das Gericht ändert ja auch nicht die Eintragungen sondern verlangt eine Überprüfung durch einen Sachverständigen und ggf die Eintragung der Zulassungsbehörde. Hier erkennt das Gericht wohl genau seine Zuständigkeiten und was es verlangen kann. Jedes Straf- oder Zivilgericht muß bestehende Gesetze anerkennen und danach richten, alles andere ist Rechtbeugung. Gesetze in Frage zu stellen oder zu überprüfen ist doch wohl die Aufgabe der Verfassungsgerichte.
Der Gesetzgeber begrenzt nicht per Gewicht die Gattung der Fahrzeuge sondern deren Betriebsbedingungen, wie etwa Höchstgeschwindigkeit. Ein gut gepanzerter Luxusliner oder Staatskarosse kann die 2,8t bzw 3,5t locker überschreiten, und kein Kadi käme auch nur im Ansatz des Gedankens darauf, das Dienstfahrzeug von Herrn Köhler als LKW zu betiteln.
Aus dem Zitat geht leider nicht genau hervor, was zur Verurteilung führte, nämlich der nicht bestimmungsgemäße Gebrauch oder die Zulassung als PKW. Ich denke die Begründung war wohl etwas umfangreicher als hier zitiert.
#65244
Hallo,

fassen wir nochmal zusammen:

- LKW über 7,5t zul. Gesamtmasse unterliegen dem Sonntagsfahrverbot (dafür müssen sie als LKW im Fahrzeugschein/brief eingetragen sein, So.-Kfz [was übrigens "Sonstige KFZ" und nicht "Sonder-KFZ" bedeutet] fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot).

- LKW aller Gewichtsklassen mit beliebigen Anhängern fallen auch unter das Sonntagsfahrverbot.

- Zugmaschinen (vielfach bei Unimog anzutreffen) fallen, auch mit Anhängern, nicht unter das Sonntagsfahrverbot

- Sattelzugmaschinen alleine dürfen fahren, mit Auflieger nicht.

@Bernd: Viel Spaß beim Versuch, mit dem Klein-LKW mit Anhänger das Sonntagsfahren gerichtlich erlaubt zu bekommen. Ich geh mal davon aus, dass der Gesetzgeber schon das wollte, was das Fahrverbot bewirkt. Und dass man so die "Steuersparer" mit den als LKW zugelassenen PKWs drankriegt, war vielleicht durchaus Absicht. Die hätten sich ja auch über die Einschränkungen der LKW-Zulassung informieren können...

Gruß,
Michael
#65478
Hallo,
mal ein Lob an alle Beitragsschreiber. Hier kommt jede Menge zusammen. Als wichtigste Crux ziehe ich vor allem:
Es gibt zwar Gesetze mit viel Text, aber es gibt immer Ausnahmen und wenn man einen guten Anwalt hat, der gut interpretieren kann, gibt es oft noch ne Lösung.

So auch zu unserem Sonntagsfahrverbot (allerdings ein unbefriedigendes Ergebnis):
Ein Grundsartzurteil gibt es nicht. Es gibt Richtlinien und die Interpretation. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt (der trotz Recherche auch keine Musterlösung bieten kann) stimmt er meiner Sichtweise zu ( muss er ja, wenn er weiterhin will dass ich sein Klient bleibe) und würde in einem solchen Fall (wie eingangs geschildert) gegen den Bussgeldbescheid und die Punkteverteilung vorgehen.
Ausgang des Verfahrens : offen
Es bleibt letztendlich zur Zeit jedem überlassen wie er bei Kontrolle damit umgehen will, also sofort löhnen oder erste mal Einspruch.

So auch unser Thema: Anhänger in der Landwirtschaft die Zulassungsfrei sind und hinter Zugmaschinen hergezogen werden die schneller als 25 km/h sind. Hier soll in diesem Sommer verstärtkt kontrolliert werden und Tickets vergeben werden. (Für diesen Fall gibt es aber eine Musterlösung, da gab es ein OLG Urteil)

Soviel zur Wegelagerei in unserer Zeit.
Bernd Schömann
#65482
Moin,

wenn wir ehrlich sind, ist das doch auch wirklich eine gute Einnahmequelle. Ich kenne viele Landwirte, die zwar unmängen alter Hänger irgendwo rumstehen haben, die dann einmal im Jahr raus geholt werden und fürs Strohfahren benötigt werden. Aber welcher Landwirt hat noch eine auf 25 km/h beschränkte Zugmaschine, wenn er nicht grade Oldtimer sammelt.

Moderne Trecker fahren ja locker alle 40 und diese werden mit den zulassungsfreien Hängern im Dorf dann meißt auch erreicht.

Michael
#66064
Hallo Michael,

- Zugmaschinen (vielfach bei Unimog anzutreffen) fallen, auch mit Anhängern, nicht unter das Sonntagsfahrverbot

- Sattelzugmaschinen alleine dürfen fahren, mit Auflieger nicht.


genau das ist der Ansatzpunkt, bzw. der Streitpunkt. LKW mit Anhängern, und SZM mit Aufliegern, bwz. hier mit Anhängern.
Auf der eine Seite wird der SZM mit Auflieger dem LKW mit Anhänger gleichgestellt und auf der anderen Seite die SZM (egal welchen Gewichts) mit Anhänger bleibt unberührt.

Der Sinn und die Logik sind nicht unbedingt nachvollziehbar.

Beste Grüße

Bernd Schömann
#66069
Bernd-Schömann hat geschrieben: Auf der eine Seite wird der SZM mit Auflieger dem LKW mit Anhänger gleichgestellt und auf der anderen Seite die SZM (egal welchen Gewichts) mit Anhänger bleibt unberührt.
Moin Bernd,
es spielt keine Rolle, ob du hinter eine SZM einen Auflieger oder einen klassischen Anhänger hängst, Fahrverbot gilt in beiden Fällen.

Ausgenommen vom Fahrverbot sind nur ZGM mit oder ohne Anhänger.
#66079
... Problematisch wirds dann mit den drehsesselbeschwerern in kleinen Städten wie z.B. Berlin, wenn die zum beantragen wichtige Person im Urlaub ist und man von dem Vertreter zu hören bekommt, ich kann das nicht, da müssen sie warten bis mein Kolege aus dem Urlaub wiederkommt. Nur war ich da schon auf Tour und von unterwegs beantragen ist ziemlich sch...

Bislang hat mich aber nur die bayrische Polizei angehalten, wegen 1* pusten, weil die Scheinwerfer nicht richtig eingestellt waren (Die begründung fand ich sehr unlogisch, da die scheinwefer neu eingebau waren und man das im dunkeln aus 200m Entfernung glaube ich immer gut beurteilen kann... :lol:
Und die Ösis, wegen der Fahrtenschreiberkontrolle (waren die ersten seid dem ich den Mog habe (5 Jahre!) und musste Ihnen erklären warum man in einem Oldtimer bei privatfahrten keinen gewerblich geeichten Fahrtenschreiber braucht... Ich hatte nähmlich nur scheiben für die gewerblichen Fahrten mit Hänger.)

Wir habens aber in D-Land noch recht gut und bekommen für mehr oder weniger Sinnvolle Ausreden Ausnahmegenemigungen.
In der Schweiz gilt das Fahrverbot jeden Tag ab 22:00-5:00 und zudem ein Wochenendfahrverbot!

Das hies für mich hier Ausnahmegenehmigungen ohne Ende, da man sie hier nicht für 1/4 oder 1 Jahr beantragt sondern nur für eine Strecke an einem bestimmten Tag!!! Das ganze geht dan aber auch nicht Sonntags und Sammstags nur bis 2:00 in den Sonntag rein. Ist man jetzt mit dem Mog in den Bergen etwas langsam... Arschkarte!

Ciao Oliver

(Wie wärs mit einer neuen Dokusoap: Ein Berliner (Mog) in der Schweiz)
#66089
fuxel hat geschrieben:hallole.

In dem Urteil ist von 2,8 t ZGG die Rede.
Gilt jetzt nicht schon die 3,5 t ZGG ?
Der C- Führerschein gilt ja auch bis 3,5 t.

Im Übrigen: Mit einem (L)LKW, mit beispielsweise 3,7 t ZGG wird überall 80 Gefahren. Ist an diesem Fahrzeug, noch ein Anhänger angehängt, dann gilt dies als LKW im Sinn von einem ZGG über 7,5 t, und darf nur noch auf Autobahnen mit 80 gefahren werden, sonst nur noch mit 60.
Inklusiv den 70m Abstand zum vorderen Zug/Sattel (darum grundsätzlich die dreieckigen Rückstrahler am Hänger)
fuxel
Jetzt bin ich doch etwas verunsichert... die 80 (60) km/h Regelung gilt soweit ich richtig aufgepasst habe ab 4t?

Und wieviel darf ich jetzt eigentlich wirklich mit mehr als 4t auf einer Autostrasse fahren 80 oder 60?

Ciao Oliver
#66097
Bernd-Schömann hat geschrieben: Gibt es zwischen SZM und ZGM einen Unterschied? Wenn ja welchen?
Klar gibt es den, eine SZM(Sattelzugmaschine) verfügt über eine Sattelplatte, eine ZGM(Zugmaschine) nicht. :lol:

Leute, die Gesetze sind in den 50er Jahren (und teilweise sehr weit davor) entstanden und wurden bisher nur unzureichend der heutigen Verkehrssituation und dem heutigen Stand der Technik angepasst. Bei Verfassung der Gesetze hatten die Kfz noch schwarze Kennzeichen mit weisser Schrift, aus den Kennzeichen ging hervor, in welcher von wem besetzten Zone das Fahrzeug zugelassen war.

Gott gebe mir die Kraft, Dinge die ich ändern kann, zu ändern, die Einsicht, Dinge zu akzeptieren, die ich nicht ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden!

Hier darüber zu lamentieren, dass irgendwelche Regelungen der STVZO oder STVO aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar sind, hat ungefähr die gleiche Wirkung, wie wenn in China ein Sack Reis umfällt.

Solange der Gesetzgeber die vorhandenen Gesetze nicht ändert, haben sie Gültigkeit und müssen befolgt werden oder man hat die Konsequenzen der Nichtbefolgung zu tragen - so einfach ist das.

ICH habe die Gesetze nicht gemacht! :!:
#66100
Hallo,
Klar gibt es den, eine SZM(Sattelzugmaschine) verfügt über eine Sattelplatte, eine ZGM(Zugmaschine) nicht.
Ist so nicht korrekt, da auch eine Zugmaschine über eine Sattelplatte verfügen kann, diese aber durch Pritsche/ Hilfspritsche überschoben sein kann. Auch bei abgesetzter Pritsche und Nutzung der Sattelplatte, bleibt die ZGM eine ZGM und wird nicht zur SGM. :shock: :wink:
Habe einige Schausteller in dieser Variante.



Gruß

Oliver
#66123
Die von Oliver beschrieben Variante wird auch von den Schwertransport-Unternehmen verwendet, dort wird dann auf die Sattelkupplung die Ballastpritsche aufgeschoben.
Was ist das entscheidende Merkmal zwischen Zugmaschine und Sattelzugmaschine?
Es gibt Tracs von Dopstadt und Claas, die haben eine 110mm Kugelkopfkupplung mit 2 t Stützlast für schwere Gülle-Anhänger als Sattelkupplung verbaut. Und wenn das beim Fasttrac oder Mog passiert, so darf man damit, vorausgesetzt der Hänger ist entsprechend zugelassen, sogar auf die Audobohn :shock:
Dateianhänge:
Ausattelkupplung6.jpg
Ausattelkupplung6.jpg (24.41 KiB) 5863 mal betrachtet
#66148
Nabend.

@Oliver

Fast richtig!
Ein als LKW zugelassenes KFZ über 3,5 to. (früher 2,8 to) darf nur noch mit 80 km gefahren werden. ( bei einer bestimmten (gewerblichen) Nutzung sogar mit EG-Kontrollgerät) Mit Anhänger, selbst mit 600 Kg ZGG, auch wenn das Gesamtzuggewicht unter 7,5 to ist, ausser auf Autobahnen mit 80 km, sonst nur noch 60 km.

Wo ich mir nicht sicher bin, ist dann mit 80 km auf
"autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstrassen mit baulicher Trennung der Fahrbahnen", wobei als "bauliche Trennung" auch der Doppelt durchbezogene Mittelstrich gilt.
Mit dem PKW darf man dort Beispielsweise fahren, was die Kiste hergibt. Und für Skeptiker: Warum stehen bei Kraftfahrstrassen bei doppelspurigen Gefällstrecken mit den Doppelmittelstrich "100'er" Schilder?:idea:


Sicher wird die Limo vom Bundespräsidenten nicht als LKW zugelassen, nur weil er wegen der Panzerung vielleicht schwerer als 3,5 to ist.

Gruss,

fuxel
#70699
Hallo Leute,
habe mit Interesse die gesammten Beiträge gelesen.
Ich schleppe alle Jahre wieder zu unseren Grill- und sonstigen Feten, mit dem 404erMOG (LKW, geschl.Kasten) zwecks Stromversorgung einen
1,5t-Einachsanhänger mit 7,5kw-Generator, auf die Festwiese und das Ganze am Sonntagabend wieder zurück. Das heißt, die Fuhre fällt unter das Sonntagsfahrverbot - da habe ich also die ganze Zeit richtigen Dusel gehabt.
Wenn ich den Anhänger an mein 435er Wohnmobil hänge, ist das also legal und fällt nicht unter das Sontagsfahrverbot?? (wenn ich das alles richtig verstanden haben !)

Gruß

Fred

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