- 02.12.2004, 14:10
#45892
Anbei nochmals die zulassunsfreien Anhänger
Aber prizipiel ist entweder die genaue Art oder Verwendung des Zugfahrzeuges definiert, nähmlich Zugmaschine, ( der 404 ist ja bekanntlich ein LKW) oder die Bauart bzw Verwendung des Hängers definiert.
Es bleibt nur ein Schlupfloch, ihr müßt den Mog als Straßenwalze zulassen
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Wenn man auf einem Schrottanhönger nur Turngeräte transportiert oder den Schrott als Sportgerät definiert ( könnten ja zum Errchten eines Hürdenlaufparcours dienen ) darf am ihn anhängen. §18 Zulassungspflichtigkeit
2)Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
6.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c)Anhänger hinter Straßenwalzen;
d)Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e)Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f)Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g)eisenbereifte Möbelwagen;
h)einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i)Anhänger für Feuerlöschzwecke;
j)(aufgehoben)
k)(aufgehoben)
l)Arbeitsmaschinen;
m)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
n)Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p)einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen
Aber prizipiel ist entweder die genaue Art oder Verwendung des Zugfahrzeuges definiert, nähmlich Zugmaschine, ( der 404 ist ja bekanntlich ein LKW) oder die Bauart bzw Verwendung des Hängers definiert.
Es bleibt nur ein Schlupfloch, ihr müßt den Mog als Straßenwalze zulassen
Maach et jot äwer net ze offt
Helmut
Dieses Dokument ist auf elektronischem Weg erstellt und ohne Unterschrift gültig
Et es wie et es
Et kütt wie et kütt
Nix bliev wie et wor
Wat wellste maache
Wat soll dä Quatsch
Helmut
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Et es wie et es
Et kütt wie et kütt
Nix bliev wie et wor
Wat wellste maache
Wat soll dä Quatsch