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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#45892
Anbei nochmals die zulassunsfreien Anhänger
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 §18 Zulassungspflichtigkeit
2)Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

6.folgende Arten von Anhängern:

a)Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c)Anhänger hinter Straßenwalzen;

d)Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e)Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f)Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g)eisenbereifte Möbelwagen;

h)einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i)Anhänger für Feuerlöschzwecke;

j)(aufgehoben)

k)(aufgehoben)

l)Arbeitsmaschinen;

m)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n)Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p)einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen
Wenn man auf einem Schrottanhönger nur Turngeräte transportiert oder den Schrott als Sportgerät definiert ( könnten ja zum Errchten eines Hürdenlaufparcours dienen :lol: ) darf am ihn anhängen.
Aber prizipiel ist entweder die genaue Art oder Verwendung des Zugfahrzeuges definiert, nähmlich Zugmaschine, ( der 404 ist ja bekanntlich ein LKW) oder die Bauart bzw Verwendung des Hängers definiert.
Es bleibt nur ein Schlupfloch, ihr müßt den Mog als Straßenwalze zulassen :mrgreen:
#45900
Zum Glück haben wir den Ulli!

Na da kann ich ja jetzt wieder ruhigen Gewissens alle LoF Anhänger ziehen. In letzter Zeit, also seit beginn dieses Themas, hat sich bei mir beim Hängerfahren ein gewisser Anflug von Verfolgungswahn eingestellt. Früher habe ich nur bei Geschwindigkeiten über 40km/h (mit 25er Anhänger) ständig in den Spiegel geschaut. In der letzten Zit auch so immer mal :-)

Also nochmal Danke Ulli, Du hast was gut bei mir!

Grüße Matthias
#45911
Grmbl, verstnden hab ich immer noch nicht also werde ich wie vorher auch zur Polizei gehen mir sagen lassen ob ich darf oder nicht und basta, da blickt ja kein Schwein durch.
Oder ander 404pritsche normal zuugelassen LKW, Führerschein umgeschrieben zweiachs bauernhänger hinten drann mit 25km/h Schild gibts irgendeine legale und rechtlich haltbare Variante ausser Klasse 2, von grün hab ich nix gesagt würd den Hänger auch irgendwie anmelden, nen Papschildaufhängen oder sonst was.

Tschau Torsten dem Behördenscheiß immer mächtig auf den Sack geht.
#45945
@Torsten
hast du eine Zugmaschine? Nein sondern LKW. Hast du lof? nein, dann vergiss den zulassungsfreien Hänger mit 25 Km-Schild. Nur bei lof darf ein Hänger, und hier differenziere ich zwischen einem Anhänger zum Transport (egal ob von Schrott, Stohballen oder Nasenpopeln) und einer Arbeitsmaschine wie Kompressor oder Strohballenpresse, ohne eigene Zulassung mit dem Kennzeichen des ziehenden Fahrzeuges bis 25km/h im öffentlichen Straßenverkehr gezogen werden. Auch wenn du dein Brennholz selber aus dem Wald holst, so bist du noch kein LoF-Wirt. Wenn du da einsteigen willst, dann mußt du auf Lohnarbeit in LoF machen mit Anmeldung oder Streuobstwiesen pflegen.
#45952
Halloooooooo
les doch ma richtig, es geht mir doch gar nicht um Zulassungsfrei oder ohne was für zu zahlen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Es geht mir darum einen solchen vorwiegend in der landwirtschaft genutzten Hänger für meine Zwecke zu nutzen, alles klar.
Man wird doch solch einen Hänger auch anmelden und benutzen können oder wie. Nur wie legalisiert man das bei einem solchem Hänger?
Und mehr wie 25km darf dann ja auch nicht.

Tschau Torsten
#45955
Moin Torsten,

für den Anhänger zur Erlangung eines Fahrzeugbriefes einmal beim TÜV Baurat machen und dann ganz normal mit eigenem schwarzen Kennzeichen zulassen. Versicherung ist eher zu vernachlässigen, Steuer schlägt wegen des Gesamtgewichts ganz ordentlich zu.

Wenn der Anhänger eine Auflaufbremse hat, die nicht auf alle Räder wirkt oder eine Einleitungs-Bremse, müssen 25km/h Schilder dran.

Was du dann davorhängst, ist völlig egal, das kann Trecker, LKW, WoMo, Landrover usw. sein.

Aber Achtung: dass der Anhänger nur 25km/h laufen darf, heisst nicht, dass er Führerscheinrechtlich den zulassungsfreien lof-Anhängern gleichgestellt ist.
Du brauchst bei einem 2-Achsanhänger CE bzw. C1E (Wenn die Gewichte stimmen).

Gruß Ulli
#45988
Hallo zusammen,

ich glaube ich habe mit meiner Antwort auf die Frage ob man mit Kl3 mit einem Fuß im Knast steht mehr Vewirrung gestiftet als ich wollte (Entschuldigung Mathias).

Nur um es mal zusammenzufassen:
Bei der Frage was man auf deutschen Straßen darf oder nicht spaltet sich (in Deutschland) auf in 4 Fragen:
1. welcher Führerschein
2. welche Zulassung, bzw. welcher Einsatzzweck, und damit
3. welche Steuern, und welche
3. welche Versicherung


Die Eingangsfrage war ja auf den Führerschein bezogen, und ob man alleine deswegen schon ein Bein im Knast hat, wenn man mit alter Klasse 3 oder umgeschriebenem einen lof-Anhänger fährt.
Deswegen habe ich ja auch extra geschrieben, daß eine Betrachtung dieser Fragen ja den Rahmen sprengen könnte.

@Uli,
den CE79 hatte ich ja auch in meiner Betrachtung drin, bin aber nach wie vor der Meinung, daß man immer den L3 bei der Umschreibung mitbekommt, also die Beschränkung auf drei Achsen für den gesamten Zug! (man darf damit dann z.B. kein 8x8 fahren auch wenn die Zugm. weniger als 7,5to wiegen sollte)
Und damit haben wir dann wieder das Problem, daß keine zweiachsigen Anhänger, oder gar zwei Anänger angehängt, und auf deutschen Straßen gefahren werden dürfen.
M.E. geht das nämlich nicht (unter den Angaben U406 79km/h)

Klar geht Klasse 3 für den U406 alleine, gar kein Problem, aber es geht nur EIN(!) Anhänger mit EINER(!)Achse, oder eben Tandem mit Achsabstand <=1m!!!!!

Ob dieser Anhänger dann ein lof-Anhänger ist, zulassungsfrei bis 25km/h oder ein zugelassener mit größerer Vmax oder sogar einer für den man Steuern zahlt ist (für den Führerschein) völlig egal!

Einziges Schlupfloch:
sobald der Unimog nicht schneller als 60km/h fahren kann (gedrosselt), sind die "Umschreiber", die den T gekriegt haben (wichtig, den bekommt man nicht automatisch) auf der sicheren Seite, solange sie lof-Tätigkeiten ausüben. Sonst gilt wieder das oben gesagte!

und
@Torsten
ob man bei einer Übetretung (Beamtendeutsch für "eine Regel verletzten") nicht erwischt wurde, besagt noch lange nicht, daß das dann erlaubt war.

Sorry Leute, bei nochmaligem Lesen klingt mein Posting leidenschaftlicher als es gemeint ist, wollte nur mal kurz einen Zwischenhalt einlegen, um die Ausgangsfrage wieder in den Mittelpunkt zu rücken.

Grüße aus dem Sauerland
Euer Theo
#45992
Hallo Theo,

die 3-Achsenregelung in CE79 hatte ich bislang auch im Hinterkopf, aber die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist im Anhang 9 im Jahre 2002 erweitert worden um den fett dargestellten Satz
(C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Und damit ist klar, dass ich an jedes Zugfahrzeug, das ich mit C1 bewegen darf, mit C1E(79) ein oder 2 zulassungsfreie Anhänger ohne Achsbeschränkung anhängen darf.

Ob ich überhaupt zulassungsfreie Anhänger anhängen darf, ist wieder in der STVZO §18 geregelt, das war aber hier nicht die Frage.

Es spricht übrigens nichts dagegen, mit C1E(79) ein 8x8 Fahrzeug zu fahren, solange dessen Gesamtgewicht 7,5to nicht überschreitet, ich darf halt nur keinen Anhänger mehr anhängen, dessen Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeugs überschreitet. Eine Achsbegrenzung für das Zugfahrzeug gibt es nicht, die 3-Achsen-Regelung gilt nur für den gesamten Zug inkl. Anhänger, wenn der Anhänger das Gewichtslimit s.o. überschreitet, oder das Gesamtgewicht des Zuges 12 to übersteigt.

Gruß Ulli
#46381
MOin moin,
hier sieht man mal die deutsche Gründlichkeit. Rein steuerrechtlich ist es richtig, dass ein lof Fahrzeug mit grüner Nummer, auch nur dafür eingesetz werden darf. Wenn man aber zum FA (Finanzamt) geht und den Transport eines nicht lof Fahrzeuges angibt und dafür Steuer zahlt, darf er es auch ziehen.
Wenn einer sowas gelegentlich mal tut (1 oder 2 vielleicht auch 3 mal im Jahr), so sollte das für mein dafürhalten in Ordnung sein.
Aber mal ehrlich: Was soll der Quatsch. Das nen ich Prinzipienreiterei. Nach dem Gesetz handeln NUR weil es ein Gesetz ist???? Das ist wie Schlachtlämmer zur Schlachtbank führen.
Ich finde in diesem Zusammenhang die Druchführung von Verordnungen und Gesetzen gerade zu Katastrophal.
Ja, rein mit Scheuklappen und ohne Sinn und Vernunft gesehen, steht derjenige der mit einem "grünen" lof Fahrzeug ein anderes nicht "grünes" lof Fahrzeug zieht mit einem Bein im Knast.... wegen Steuerhinterzhiehung.

Gruß
Bernd Schömann

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