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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#117003
Steuerhinterziehung. (Straftatbestand, wird man deshalb rechtskräftig verurteil ist man Vorbestraft)
Betrieb eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, Anhängers)
Fahren ohne nötigen Versicherungsschutz.
Fahren ohne Führerschein

Also, über den Daumen:

Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch ... unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
Führen ... eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ... , Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte

Bin mir aber nicht ganz sicher, ob das alles ist. :roll:

Thorsten
#117029
Hallo,

@ Ulli: danke für die Antwort, hilft mir schon sehr viel weiter.

Aber noch eine Frage: hier sind alle Bauwagen, die noch auf Baustellen in Betrieb sind, nicht zugelassen und werden hinter LKW's hergezogen, die ja eindeutig schneller sind wie 25km/h und so ein Bauwagen wär ja im eigentlichen Sinne auch ein "Campinganhänger", da mit Sitzbänken Schränken Tischen Stühlen usw. eingerichtet sind. Wie geht das?

Wenn ich mit meinem Bauwagen komplett fertig bin, werd ich ihn zum TÜV ziehen und mir ne Vollabnahme machen lassen. Da ich aber keinen Brief für diesen Bauwagen hab, woher krieg ich den?

Gruss Christoph
#117038
Moin Christoph,
ein Bauwagen im "zulassungsfreien" Sinn dient den Werkern an wechselnden Arbeitsstellen als "Pausenraum", z.B. zur Einnahme von Speisen, klar dass dann auch Tische und Bänke und ggf. eine Heizung drin sind. Er dient definitiv nicht zur Übernachtung oder vorübergehendem Wohnen Einzelner ausserhalb einer Baustelle.
Sofern der Bauwagen zweckbestimmt eingesetzt wird, darf er zwischen Baustellen oder zwischen Betriebshof und Baustelle mit Folgekennzeichen des Zugfahrzeugs und versehen mit 25km/h-Schild bewegt werden. Gleiches gilt auch für den Landwirt, der den Bauwagen als Pausenraum für seine Arbeiter zum Gemüsefeld fährt - auch hier muss der Bauwagen, wenn die Zugmaschine eine bbH von mehr als 25km/h hat, mit dem 25km/h-Schild versehen sein.

Sowohl für den Landwirt, als auch für den Kutscher des Bauunternehmens gilt, wenn sie mit solch zulassungsfreiem Anhängsel mit mehr als 25km/h erwischt werden, kostet es Geld (Geschwindigkeitsübertretung).

Zulassungsbescheinigung (vormals Fz-Brief) wird nach TÜV-Vorstellung (Baurat) von der zuständigen Zulassungsstelle ausgestellt.
Für die TÜV-Vorführung ist wichtig, dass ein Typenschild mit Angabe des Herstellers, Baujahr, Achslasten und zGM und eine eingeschlagene Fahrgestellnummer vorhanden (und lesbar) sind.
Solltest du evtl. vorher mit dem TÜV klären, welche Unterlagen sie sehen wollen, die Auskunft ist kostenlos und erspart bei der Vorführung unnötigen Ärger.

Ggf. verlangt die Zulassungsstelle noch eine Unbedenklichkeitserklärung des KBA (dass der Bauwagen nicht als gestohlen gemeldet ist).

Gruß Ulli
#117781
Hallo zusammen,

ich habe die Diskussionen hier um "Schilder" bislang zwar für interessant aber praktisch eher irrelevant gehalten. Insofern wollte ich euch die Aussage aus dem heutigen Polizeibericht nicht vorenthalten, die mich zugeben sehr überraschte und zeigt, was so alles passieren kann.

Gruß, Markus

5. Verkehrsunfall mit einem schwer verletzten Rollerfahrer
Beselich-Schupbach
Montag, 17.07.06, 20.35 Uhr

Auf der Mittelstraße, aus Richtung Gaudernbach kommend, prallte
der Fahrer eines Kleinkraftrads augenscheinlich mit großer Wucht
gegen den Anhänger einer vorausfahrenden, landwirtschaftlichen
Zugmaschine. Vermutlich wurde der Rollerfahrer durch die tief
stehende Sonne in seiner Sicht beeinträchtigt. Der 34-jährige Fahrer
aus Beselich erlitt bei dem Aufprall trotz Schutzhelms schwere
Kopfverletzungen und musste nach Erstversorgung durch den Notarzt per
Hubschrauber in die Uniklinik nach Gießen gebracht werden.
In die polizeilichen Ermittlungen einbezogen wird auch die Frage der
Zulassungspflicht des vom Traktor gezogenen Anhängers, an dem kein
Kennzeichen angebracht war.
Die Zugmaschine wurde von einem
gleichaltrigen Mann aus Elz gefahren.
#225866
Hallo,

aus dem Zusammenhang eines Nachbarthemas ( http://www.unimog-community.de/index.ph ... 2&start=15 ) stell ich mal - weils m.E. hierher gehört - hier die Frage, ob es für ein Folgekennzeichen (also max. 25km/h, zulassungsfrei) zwingende Vorschriften über dessen Ausführung gibt?
In dem Nachbarthema wird angeführt, an einem ausgeliehenen Hänger muss ein Folgekennzeichen montiert werden, welches mit dem Kennzeichen aus dem eigenen Betrieb übereinstimmt.
Wenn ich mir jetzt einmal im Jahr (oder noch seltener) nen Hänger ausleih, darf dieses temporäre Kennzeichen auch Eigenbau (ok, zumindest am Rechner ausgedruckt, hab schon handschriftliche auf Karton gesehen) sein, oder muß auch das vom Schilderladen stammen?

mfG
Axel
#225876
Hallo Axel,

das ist eine gute Frage.

Da sieht man in der Praxis die unterschiedlichsten Dinge: Deine erwähnten Pappschilder, PC-Ausdrucke in Prospekthüllen oder Einlaminiert, Blech mit weissen Hintergrund und gepinselte Ziffern usw..

In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) findet man unter §10 folgendes:
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(8 ) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Leider wird in der FZV nicht mehr deutlich, wie das Kennzeichen bei solchen Anhängern auszuführen ist.

In der alten StVZO (§ 60 aufgehoben)war es besser beschrieben
(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des
Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag
verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen
wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden
Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die
Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die
Absätze 1, 1a, 2 und 4.
Die Absätze 1, 1a, 2 und 4. beschrieben es so, wie man die Kennzeichen kennt, also geprägt, reflektier usw..

Also müssen auch Wiederholungskennzeichen den Vorgaben entsprechen.

Glückauf
Lutz
#301215
Hallo,
dieser etwas ältere Beitrag beschäftigt mich.
Ich betreibe einen LoF-Betrieb (wenn mich das Hofladenurteil3 nicht noch aushebelt), und habe den Mog mit H-Zulassung versehen (um weitergehende Nutzungen nicht auszuschließen), er ist als Zugmaschine Ackerschlepper geschlüsselt.
Nach obigen Aussagen kann ich doch zB.
-grundsätzlich einen zulassungsfreien Anhänger mit Folgekennzeichen anhängen(natürlilch zweckgebunden), mit zB Folgekennzeichen einer anderen betriebseigenen Zugmaschine, oder??
- -und bei Folgekennzeichen des Mogs?? in grün?, natürlich zweckgebundener Einsatz! mit oder ohne H?? -oder weshalb darf es laut Zitat weiter oben kein H-Folgekennzeichen geben??
Hat jemand Erfahrungswerte oder nachlesbare Paragraphen??

Gruß Peter

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