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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#2012
Hallo,

hab letzens mit einem bekannten einen 406 besichtigt, eingetragen mit 5.7to oder so, und mit grüner nummer. interessanterweise hatte das fahrzeug 2 jahre TÜV - wie kann das gehen ??? ich höre immer überall, daß bei >3.5to nur noch 1 jahr tüv geht ?!

ist das überhaupt rechtens, d.h. kann die grüne fraktion oder das LRA beim ummelden sowas anzweifeln ?

gibt es eine rechtsgrundlage, auf die man sich beim TÜV berufen kann ?

irgendwo war mal die rede davon, daß landw. fahrzeuge (evtl. nur in bestimmten zulassungsbezirken ?) TÜV für 2 jahre bekommen können ... ?!
i
ch hab\' zwar mal im forum gesucht, aber nichts sinnvolles zu dem thema gefunden.

Andreas
#3843
Hallo,

hab letzens mit einem bekannten einen 406 besichtigt, eingetragen mit 5.7to oder so, und mit grüner nummer. interessanterweise hatte das fahrzeug 2 jahre TÜV - wie kann das gehen ??? ich höre immer überall, daß bei >3.5to nur noch 1 jahr tüv geht ?!

ist das überhaupt rechtens, d.h. kann die grüne fraktion oder das LRA beim ummelden sowas anzweifeln ?

gibt es eine rechtsgrundlage, auf die man sich beim TÜV berufen kann ?

irgendwo war mal die rede davon, daß landw. fahrzeuge (evtl. nur in bestimmten zulassungsbezirken ?) TÜV für 2 jahre bekommen können ... ?!
i
ch hab\' zwar mal im forum gesucht, aber nichts sinnvolles zu dem thema gefunden.

Andreas
#15966
Hallo miteinander,
die TÜV-Fristen sind in Anlage VIII zu §29 STVZO festgelegt. Wen es interessiert, hier der Link
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/anl_08.php3
ist mir zum Abschreiben zu lang ;)
#15967
vielen Dank für die Arbeit Ulli !!
dafür kann ich mich mit den AU-Vorschriften revanchieren, damit gibt es auch immer wieder Probleme beim TÜV.
Punkte b) und c) sind interessant !

Gruß Detlef

§ 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen.
(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage XI a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind 1. Kraftfahrzeuge mit
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
c) rotem Keimzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);
2. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b;
3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen.
#16103
...das mit der grünen Nummer (landwirtschaftlich) ist für mich irgendwie nicht so einfach.

Ich habe es bisher so verstanden, dass für TÜV und AU die Eintragung im Fahrzeugschein unter 1. maßgeblich ist.
Der Dekra-Mensch erklärte mir, eine Landwirtschaftliche Zugmaschine hat hier ZUGMASCHINE ACKERSCHLEPPER stehen. bei meinem Mog steht da ZUGMASCHINE OFFENER KASTEN, somit nicht landwirtschaftliche Zugmaschine nach STVZO und wäre somit AU-pflichtig, wenn ab EZ ab 1977.
Die grüne Nummer hat nur mit der KFZ-Steuer zu tun und ist für TÜV/AU ohne Bedeutung.

Ist das so richtig? Ich meine , der Inschinööör war freundlich, hatte aber nicht so die Unimog-Blicke.

Gruß Stephan
#16106
hallo stephan,

stimmt, also wäre die frage: wodurch wird die im gesetztext genannte \"landwirtschafliche zugmaschine\" als solches amtlich erkennbar - nur durch die steuerbefreiung (\"nutzung\"), durch den eintrag im brief (schlüsselnummer?) oder durch evtl. eine anderweitige bescheinigung ?!

Andreas

PS: wieviel strafe kostet ein zu lang ausgestellter TÜV ... :-) :casstet:
#16109
Hallo Stephan,
die Aussage des DEKRA-Menschen ist mit Vorsicht zu geniessen. Ich habe einen alten Trecker BJ. 1953, der nach dem Baurat 1999 ein schwarzes Kennzeichen erhielt, im Fz-Schein aber dennoch als Zugm. Ackerschlepper ausgewiesen wird. Ich denke, die AU-Befreiung für landw. Zugmaschinen kann nur aus dem Steuerfreistellungsbescheid des FA hergeleitet werden, denn auch das grüne Kennzeichen bedeutet nicht automatisch, des es sich um ein landw. Fahrzeug handelt, das Kraftfahrtsteuergesetz läßt da verschiedene Möglichkeiten der Steuerbefreiung zu.

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