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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#217400
Hallo Mogler,
ich möchte an meinem Unimog 406.200 LOF mit grüner Nummer für Forstzwecke zum Holztransport den Anhänger meines Nachbarn mitnutzen. Dieser ist ebenfalls bei ihm mit Kombination zu seinem Traktor auf LOF zugelassen (Traktor und Anhänger haben das gleiche grüne Kennzeichen). Allerdings ist der Anhänger auf 40 km/h zugelassen. Darf ich den mit seinem Kennzeichen bewegen (natürlich nur bis 40 km/h)? Gibt es steuerliche Bedenken, also muss ich den Anhänger für den Nutzungszeitraum versteuern um ihn nutzen zu können? Oder ist diese Kombination genzlich unmöglich?

MfG. Nieli
#217482
Moin moin,

der Anhänger hat eine eigene (grüne) Zulassung und darf mit 40km/h bewegt werden (40km/h ist dann möglich, wenn die Betriebsbremse auf alle Achsen wirkt und keine Einleitungsbremse verbaut ist, Voraussetzung ist dann wie oben beschrieben eine eigene Zulassung).

Der Anhänger darf an jedes andere Zugfahrzeug angehängt werden, solange die Fahrt dem steuerbefreienden Zweck (lof) dient.

Gruß Ulli
#217486
Hallo Ulli, hallo Nieli,

nachdem Traktor und Anhänger des Nachbarn ja das gleiche grüne Kennzeichen haben ist der Anhänger also für die lof Zwecke zulassungsfrei.
Der Anhänger darf , weil er zulassungsfrei ist, daher nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h betrieben werden.

Grundsätzlich darf er zu lof Zwecken auch an anderen Zugmaschinen betrieben werden. Allerdings muß dann das Wiederholungskennzeichen der jeweils vorgespannten Zugmaschine angebracht sein. Die übrige Kennzeichnung (Geschwindigkeitsschild 25 km/h...) setze ich voraus.

Grüße

Tobias
#217502
jepp, hab nochmal den Eingangsthread nachgelesen. Der enthält einen Widerspruch:
entweder ist der Anhänger mit 40km/h zugelassen, dann hat er eine eigene Zulassung mit eigenem Kennzeichen, HU-Pflicht...
oder er führt das Folge-Kennzeichen der Zugmaschine, dann muss er mit 25km/h-Schildern ausgestattet sein

das Folgekennzeichen muss nicht das der jeweils vorgehängten ZGM sein, es reicht irgendeines aus dem ZGM-Bestand dessen, der den Anhänger zieht.
Da das Folgekennzeichen ohnehin nicht zur Identifizierung des Anhängers taugt (wg. Zulassungsfreiheit), dient das Kennzeichen nur zur Halterfeststellung und der läßt sich über ein beliebiges Kennzeichen aus seinem Fz-Bestand ermitteln.

Gruß Ulli
#217528
Hi,

ich vermute mal, daß der Anhänger von Haus aus mit einer Betriebserlaubnis ausgestattet ist, die ihm, WENN ER DENN ZUGELASSEN WÜRDE, eine Geschwindigkeit von 40 km/h erlauben würde.
Deswegen sind wohl auch die 40 km/h Schilder dran.
Die Schilder sind beim zulassungsfreien Betrieb natürlich falsch.

Nieli müßte beim Fahren mit dem Anhänger SEIN Kennzeichen anbringen. Das vom Nachbarn wäre falsch. (Aber wer macht das schon :wink: )

Grüße

Tobias
#217544
Hallo Tobias,

ich erwarte von jedem der meine Anhänger ausleiht das er ein Folgekennzeichen mit einer KFZ - Nummer seines Fuhrparks anbringt. Mach in umgekehrt auch so.

Wie würdest du das denn Regeln wenn jemand deinen Anhänger für ein paar Stunden ausleiht und 3 - 4 Wochen später kommt eine Anzeige, weil ein Gespann mit deinem Kennzeichen einen parkenden Pkw "gestreift" oder einen Holzscheit verloren hat, mit entsprechendem Sachschaden am Pkw.

Im Raum steht dann "unzureichende Ladungssicherung", "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" und ggfs. "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

Wenn hinter dem geliehenen Anhänger ein zweiter aus dem eigenen Bestand läuft braucht nicht unbedingt ein Kennzeichen angehängt zu werden, solange der Zug nicht getrennt wird,

Bei zugelassenen Hängern sollte mit der Übergabe des KFZ - Schein auch Anfang und Ende der Nutzung quittiert werden.

Mfg Winni
#217564
Hallo Nieli,

wenn der Anhänger das gleiche Kennzeichen wie der Traktor hat ist er nicht zugelassen. Ein zugelassenes Fahrzeug hat ein eigenes gesiegeltes Kennzeichen, meistens in schwarzer Farbe ( auch wenn der Anhänger von einem LoF-Betrieb zugelassen wird).

Bei einem nicht zugelassenene Anhänger DARF KEIN 40 Km/h ANGEBRACHT sein, nicht zugelassene LoF - Anhänger müssen mit einem Folgekennzeichen betrieben werden. Und selbstverständlich nur mit 25 Km/h gefahren werden, dabei ist es nachrangig ob der Anhänger eine Betriebserlaubnis besitzt und für höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden könnte.

Wenn man denn doch schneller fährt, führt mann zwar kein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis bekommt aber trotzdem Probleme.
Ein 40Km/h Schild in Kombination mit einer grünen Nummer macht jedem Ordnungshüter deutlich sichtbar das ein Strafzettel geschrieben werden kann.

Der gleiche Zug mit der selben Geschwindigkeit ist erst dann auffällig wenn die Rennleitung lange Genug hinterher fährt um den Geschwindigkeitsverstoß zu dokumentieren.

Das zu schnelle Fahren ist fahrlässig ( und kann eingestellt werden wenn "verdächtige" Fahrzeuge bemerkt werden ), das falsche Auschildern ist vorsätzlich. Und Dummheit schützt vor Strafe nicht.

Mfg Winni
#217584
Winni hat geschrieben:... Ein zugelassenes Fahrzeug hat ein eigenes gesiegeltes Kennzeichen, meistens in schwarzer Farbe ( auch wenn der Anhänger von einem LoF-Betrieb zugelassen wird)...
Hallo Winni,

solange der Anhänger nur für lof-Zwecke eingesetzt wird, kann der lof-Betrieb natürlich eine Steuerbefreiung beantragen und der Anhänger bekommt als "Schnellläufer" ein grünes Kennzeichen.


Ansonsten schliesse ich mich voll und ganz den Ausführungen von Ulli an, d. h. die Kombination 40 km/h und zulassungsfrei geht nicht.

Glückauf
Lutz
#225596
Hallo Winni,
Winni hat geschrieben:...ich erwarte von jedem der meine Anhänger ausleiht das er ein Folgekennzeichen mit einer KFZ - Nummer seines Fuhrparks anbringt. Mach in umgekehrt auch so.
Dass du es erwartest, ist i.O. - vorgeschrieben ist es nicht :-)
Winni hat geschrieben:Wie würdest du das denn Regeln wenn jemand deinen Anhänger für ein paar Stunden ausleiht und 3 - 4 Wochen später kommt eine Anzeige, weil ein Gespann mit deinem Kennzeichen einen parkenden Pkw "gestreift" oder einen Holzscheit verloren hat, mit entsprechendem Sachschaden am Pkw.
Unabhängig vom Kennzeichen des Anhängers musst du eh unterscheiden zwischen den straf- und zivilrechtlichen Folgen:
Winni hat geschrieben:Im Raum steht dann "unzureichende Ladungssicherung", "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" und ggfs. "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
...hat erst mal strafrechtlichen Charakter und da ist es unerheblich, welches Kennzeichen dran war; mit der Ausnahme, dass die Herren in grün als erstes mal bei dir auftauchen werden - aber haftbar ist der Fahrer und der warst du ja nicht.
Anders sieht es mit dem zivilrechtlichen Teil aus: Wo ist denn der Anhänger versichert? Hängt jetzt wohl von den Versicherungsverträgen der beiden beteiligten Parteien ab, aber grundsätzlich wird er erst mal beim Eigentümer versichert sein und das bist du - wieder unabhängig vom Kennzeichen.
Winni hat geschrieben:Wenn hinter dem geliehenen Anhänger ein zweiter aus dem eigenen Bestand läuft braucht nicht unbedingt ein Kennzeichen angehängt zu werden, solange der Zug nicht getrennt wird,

Bei zugelassenen Hängern sollte mit der Übergabe des KFZ - Schein auch Anfang und Ende der Nutzung quittiert werden.
Genau das wäre doch immer die einfachste Methode - weniger Aufwand, als Kennzeichen tauschen und einen Haftungsausschluss oder die Verpflichtung, dass der "Ausleiher" selbst für eine Versicherung zu sorgen hat, kann auch problemlos mit aufgenommen werden; evtl. auch in Bezug auf Eigenschäden - ist zwar nicht wasserdicht, aber erleichtert Schadensersatzverhandlungen enorm - wie ist es rechtlich geregelt, wenn dein verliehener Anhänger als Schrott wiederkommt? Werden Wiederherstellungskosten abgerechnet? Neupreis? Nutzungsausfall? Wertminderung?

MfG Maatsch
#225608
Hallo zusammen!
maatsch hat geschrieben:
Anders sieht es mit dem zivilrechtlichen Teil aus: Wo ist denn der Anhänger versichert? Hängt jetzt wohl von den Versicherungsverträgen der beiden beteiligten Parteien ab, aber grundsätzlich wird er erst mal beim Eigentümer versichert sein und das bist du - wieder unabhängig vom Kennzeichen.
Ist es nicht so, dass bei angehängten Anhängern immer die Haftpflicht des Zugfahrzeugs zuständig ist?
Das wurde mir mal so erklärt, wäre mal interessant zu wissen ob es wirklich so ist,da ist Bernd mal wieder gefragt.

Thomas
#225788
Hallo Thomas,
Thomas-424 hat geschrieben:Hallo zusammen!
...
Ist es nicht so, dass bei angehängten Anhängern immer die Haftpflicht des Zugfahrzeugs zuständig ist?...
wäre zutiefst unlogisch: wofür müsste ich dann einen Anhänger versichern? Und zumindest, wenn es ein zulassungspflichtiger Anhänger ist, muss er auch haftpflichtversichert werden!

MfG Maatsch

...der darauf wartet, dass sich ein Fachmann zu den zulassungsfreien Anhängern meldet - denn meine Schwester hat eine Landwirtschaft und ich nutze ab und an auch ihre Gerätschaften... :-)
#225828
Moins,

da will ich dem Bernd mal vorgreifen :D

Anhänger sind, solange sie mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, über das Zugfahrzeug versichert. Das gilt auch für "abgerissene" Anhänger, solange sie sich noch in Bewegung befinden.

Die Haftpflichtversicherung des Anhängers deckt nur Schäden, die durch den nicht angekoppelten Anhänger entstehen, z.B. Bremse löst sich bei auf abschüssiger Strecke abgestelltem Anhänger.

Bei zulassungsfreien Anhängern übernimmt die Haftung die Betriebshaftpflicht des Halters - Pech nur, wenn der keine hat, dann geht es ihm ans Portemonaie. :cry:

Winni hat folgendes geschrieben::
...ich erwarte von jedem der meine Anhänger ausleiht das er ein Folgekennzeichen mit einer KFZ - Nummer seines Fuhrparks anbringt. Mach in umgekehrt auch so.
Maatsch hat folgendes geschrieben:
Dass du es erwartest, ist i.O. - vorgeschrieben ist es nicht
oh doch...

§10 Abs. 8 FZV
...zulassungsfreie Anhänger...haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf...
Gruß Ulli

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