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Moderator: Helmut Schmitz

#258586
Originalbeitrag von Lutze

Fahrerlaubnis nach alten und neuen Recht
Vorweg, da es hier um Unimog fahren geht lasse ich die Klassen für zweirädrige Fahrzeuge weg.

Begriffserklärung:
  • StVZO = Straßenverkehrszulassungs-Verordnung
    FeV = Fahrerlaubnis-Verordnung
    FSSt = Führerscheinstelle
1. Fahrerlaubnis nach alten Recht
Was man nach altem Recht fahren dürfte regelte die StVZO im §5, dieser §5 wurde aufgehoben und durch die FeV ersetzt.

Hier der Gesetzes-Text i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. 9. 1988 (BGBl. I S. 1793),
zuletzt geändert durch VO vom 5. 8. 1998 (BGBl. I S. 2042)
StVZO §5 Einteilung der Fahrerlaubnisse hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,
und
Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen, mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -;
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören;
Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
...
(2) Außerdem berechtigen
...
4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,
5. Fahrerlaubnisse der Klasse 3 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 5.
...
zu deutsch
Klasse 2:
alle denkbaren mehrspurigen Kfz, auch mit Anhängern und ohne Gewichtsbegrenzung

Klasse 3:
-Kfz bis zu einem zul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t (also bis einschließlich 7,5 t nicht 7,49 t)
-plus einem Einachs-Anhänger (Tandem-Achs-Anhänger mit einen Achsabstand von weniger als einen Meter)
-plus zulassungsfreie Anhänger

Eine Gewichtsbeschränkung gab es nicht, allerdings dürfen entsprechende Tandem-Achs-Anhänger max. nur 11,0 t wiegen. Somit kommt man auf ein Zuggesamtgewicht von 18,5 t. Bei der Verwendung von zul.-freien Anhänger durchaus mehr.

Klasse 5:
-Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
-plus zul.-freie Anhänger

2. Fahrerlaubnis nach neuen Recht

Hier der Gesetzes-Text: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.01.2009. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07. Januar 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2 S. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2009).
FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

...

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

...
(3) Außerdem berechtigen
...
4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
...
10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.

...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und

7. Winterdienst.
FeV §23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
...
Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
zu den wichtigsten Neuerungen:
- die Einteilung bei KFZ bis 7,5 t wurde nochmals unterteilt
- zum Führen von Anhänger ab 750 kg benötigt man die Klasse E (Sonderregelung bei Klasse B lasse ich mal außer Betracht)
- tw. befristete Geltungsdauer
- kein Unterschied mehr zwischen zugelassenden und zul.-freien Anhänger mehr
- Klasse T und L an Bauart des KFZ und dem Zweck gebunden

Was passiert wenn ich noch den alten Führerschein habe?
Dieses ist auch in der FeV geregelt.
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen hat geschrieben:...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
§ 76 Übergangsrecht hat geschrieben:Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
...
9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
...
Was heisst das jetzt für mich?
Ab der Vollendung des 50. Lebensjahr "verliert" man die Berechtigung KFZ zu führen, die unter der jetzigen Klasse C, CE fallen. Das sind also die Klasse 2 und Teilbereiche der Klasse 3
Beispiel:
Unimog 406 mit Tandemachs-Anhänger 7,5 t dürfte mit der Klasse 3 gefahren werden, mit der Klasse C1E aber nicht.

Will man weiterhin solche Fahrzeugkombinationen fahren, muss man spätestens bis zu seinen 50. Geburtstag den altem Führerschein umschreiben lassen - natürlich sind hierzu die ärztlichen Untersuchungen erforderlich.

Man kann natürlich auch vorher den alten Führerschein umschreiben lassen, was für die Klasse 3 Fahrer durchaus Vorteile bringt. Zu bedenken ist hierbei aber, dass die Klasse CE in diesem Fall auch nur bis zur Vollendung des 50. Lebensalter befristet wird und danach eine Verlängerung beantragt werden muss.

Was muss ich alles bei der Umschreibung beachten?
Welche neuen Klassen man bekommt lässt sich in der Anlage 3 der FeV nachlesen. Da es hier Unterschiede beim Ausstellungsdatum und dem Bundesland (nur Saarland) gibt, verweise ich man auf juris.de.

Anhand meiner alten Klasse 3, 1988, erworben mal ein Beispiel:
  • ich bekomme die neuen Klassen
    B, BE, C1 mit Schlüsselzahl 171, C1E, M, S und L mit Schlüsselzahl 174 und 175.
    Auf besonderen Antrag noch die Klasse T und CE mit Schlüsselzahl 79.
Achtung:
die meisten FSSt geben von sich aus die Klasse CE mit Schlüsselzahl 79 (C1E>12.000 kg, L<=3) brauchen es aber nicht!
Die Klasse T gilt nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen. Auch hier handhaben die FSSt es sehr unterschiedlich. Bei mir hat das Kreuz auf den Formular gereicht, andere FSSt fördern aber eine Bescheinigung das man in der Landwirtschaft tätig ist (evtl. BG-Bescheinigung)
Am Besten vorher man anrufen was alles benötigt wird :wink:

Was sind das für Schlüsselzahlen?
Die Schlüsselzahlen stehen die der Anlage 9 der FeV und werden in nationalen und der Europäischen Union unterschieden
Hier mal die aus meiner Umschreibung:
  • 79 "C1E > 12.000 kg, L <= 3"
    Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 7,5 t.
    Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

    174
    Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

    175
    Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
Welche Vorteile hat das jetzt für Klasse 3 Fahrer?
durch den Eintrag CE 79 darf ich alles fahren was ich auch mit der Klasse 3 fahren dürfte (allerdings ist das befristet)
zu den Vorteilen:
  • - wird Klasse T bewilligt, darf ich jetzt (im LoF-Betrieb) auch die großen Schlepper fahren, für die man früher Klasse 2 benötigte
    - Klasse L mit SZ 174 (also unabhängig vom Zweck), auch zulassungspflichtige Anhänger, wenn sie nur mit 25 km/h gefahren werden. Auch hierfür war früher die Klasse 2 erforderlich
Sonst noch was?
Der Antrag auf Klasse T und CE 79 ist nur möglich, wenn man noch den alten FS Klasse 3 hat. Wurde er schon umgetauscht oder hat man durch dem Erwerb einer neuen Klasse (z. B. Motorrad) die Plastikkarte bekommen, ist dies nicht mehr möglich.

Die Zweijahresfrist (FeV §20) nach Ablauf der Fahrerlaubnis ohne Prüfung einen neuen Führerschein zu bekommen wurde aufgehoben. Hier gilt aber auch, dass die Klasse CE 79 unwiederbringlich verfällt.

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