- 18.04.2010, 10:52
#296846
Hallo Werner,
eine pauschale Antwort, kann man da (leider) nicht geben. Es kommt immer auf die Einzelfallbewertung an.
Fahren darf man erstmal alles, was die Fahrerlaubnis und die techn. Ausstattung des Fahrzeuges hergibt.
Als Privatmann sein Holz aus den Wald holen, geht halt nur mit zugelassenen Anhänger.
Holst Du aber im Auftrag von Landwirt einen zulassungfreien Anhänger vom Feld zu seinen Hof geht das auch
Hallo Peter,
warum sollte Werner keinen Einleiter gebremsten Anhänger fahren dürfen?
So lange die 1-Leiter Anhänger mit einen Geschwindigkeitsschild 25 km/h gekennzeichnet sind, bekommt man die auch zugelassen.
siehe StVZO §41, Abs. 17
Was hat das GüKG damit zu tun?
Natürlich kann man auch zwei auflaufgebremste Anhänger hinter Zugmaschinen führen, muss aber bestimmte Voraussetzung erfüllen -> StVZO §41, Abs. 10
Lutz
eine pauschale Antwort, kann man da (leider) nicht geben. Es kommt immer auf die Einzelfallbewertung an.
Fahren darf man erstmal alles, was die Fahrerlaubnis und die techn. Ausstattung des Fahrzeuges hergibt.
Als Privatmann sein Holz aus den Wald holen, geht halt nur mit zugelassenen Anhänger.
Holst Du aber im Auftrag von Landwirt einen zulassungfreien Anhänger vom Feld zu seinen Hof geht das auch
Hallo Peter,
warum sollte Werner keinen Einleiter gebremsten Anhänger fahren dürfen?
So lange die 1-Leiter Anhänger mit einen Geschwindigkeitsschild 25 km/h gekennzeichnet sind, bekommt man die auch zugelassen.
siehe StVZO §41, Abs. 17
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.Und zu Deinen Nachtrag:
Was hat das GüKG damit zu tun?
Natürlich kann man auch zwei auflaufgebremste Anhänger hinter Zugmaschinen führen, muss aber bestimmte Voraussetzung erfüllen -> StVZO §41, Abs. 10
(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr alsGruss
1.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn
1.beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2.der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
3.nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet


