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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#296846
Hallo Werner,

eine pauschale Antwort, kann man da (leider) nicht geben. Es kommt immer auf die Einzelfallbewertung an.

Fahren darf man erstmal alles, was die Fahrerlaubnis und die techn. Ausstattung des Fahrzeuges hergibt.

Als Privatmann sein Holz aus den Wald holen, geht halt nur mit zugelassenen Anhänger.
Holst Du aber im Auftrag von Landwirt einen zulassungfreien Anhänger vom Feld zu seinen Hof geht das auch

Hallo Peter,

warum sollte Werner keinen Einleiter gebremsten Anhänger fahren dürfen?
So lange die 1-Leiter Anhänger mit einen Geschwindigkeitsschild 25 km/h gekennzeichnet sind, bekommt man die auch zugelassen.

siehe StVZO §41, Abs. 17
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
Und zu Deinen Nachtrag:

Was hat das GüKG damit zu tun?

Natürlich kann man auch zwei auflaufgebremste Anhänger hinter Zugmaschinen führen, muss aber bestimmte Voraussetzung erfüllen -> StVZO §41, Abs. 10
(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
1.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn
1.beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2.der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
3.nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.
Gruss
Lutz
#296851
Hallo nochmal,

danke erst mal für die Informationen.

Komme ich nun zum Fahrerlaubnisrecht dann darf ich mit dem alten Klasse 3 einen Zug mit 3 Achsen (sprich Unimog mit einachsigem Anhänger) ziehen. Da ich nach der Umschreibung neben Klasse T - die aber mangels lof-Betriebs nicht in Frage kommt - die Klasse C1E habe, kann ich damit einen zugelassenen einachsigen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,7 t ziehen, da dies der Leermasse meines 421 entspricht.

War's das? Das reicht dann für 2 Raummeter frischer Buche (entspricht 1,6 t) plus Leergewicht des Anhängers; und bei einer Einleitungsbremsanlage V/max 25 km/h.

Bin ich jetzt auf dem realistischen Boden der rechtlichen Möglichkeiten angelangt?

Sehr ernüchternd!

Werner
#296853
Hallo,
Komme ich nun zum Fahrerlaubnisrecht dann darf ich mit dem alten Klasse 3 einen Zug mit 3 Achsen (sprich Unimog mit einachsigem Anhänger) ziehen.
Richtig. Darunter fallen auch Tandemanhänger unter 1m Achsabstand (zählen als 1 Achse) sowie sämtliche zulassungsfreie Anhänger (da diese nach altem Recht als "nicht vorhanden" galten). Achtung aber: Sobald du 50 Jahre alt wirst, verfällt auch mit dem alten 3er das Recht, die Züge zu fahren, die nach neuem Recht in Klasse C/CE fallen. Dann darfst du ohne Umschreibung nur noch das fahren, was maximal in C1/C1E fällt, mit der Einschränkung der 3-Achsen-Regel.
Da ich nach der Umschreibung neben Klasse T - die aber mangels lof-Betriebs nicht in Frage kommt - die Klasse C1E habe, kann ich damit einen zugelassenen einachsigen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,7 t ziehen, da dies der Leermasse meines 421 entspricht.
Soweit korrekt. T gilt nicht für "Privatnutzung". Wenn du aber bei der Umschreibung alle Möglichkeiten ausgenutzt hast, hat man dir auch den CE mit Schlüsselzahl 79 eingetragen. Der beinhaltet alles, was man mit dem alten 3er durfte, mit dem C1E aber nicht mehr. Allerdings beschränkt auf das 50. Lebensjahr bzw. danach für jeweils 5 Jahre bei Vorlage der ärztlichen Untersuchungen wie beim vollen CE.
War's das? Das reicht dann für 2 Raummeter frischer Buche (entspricht 1,6 t) plus Leergewicht des Anhängers; und bei einer Einleitungsbremsanlage V/max 25 km/h.
Ja. Wichtig noch: Es geht um das zul. Gesamtgewicht des Anhängers, nicht das tatsächliche Gewicht.

Gruß,
Michael
#296856
Hallo,
muss mir bei meiner wahl des Zugfahrzeugs nochmal gedanken machen. Bei dieser Ladung wäre der Mog fast gestorben.
Wenn ich die Schutzbleche des Anhängers so sehe, wäre da eher der Anhänger gestorben. Wieviel Zuladung verträgt der?

Zum Hinweis auf das GüKG: Das spielt hier keine Rolle, da es sich um nichtgewerbliche Verkehr handelt. Außerdem kann ich die zitierte Stelle im GüKG nirgend finden.

Gruß,
Michael
#296863
Hallo,

geb ich auch noch ungefragt meinen Senf dazu.

@Peter:
nach meiner lesart darfst Du als nichtlandwirt:
-keinen zulassungsfreien (grünen, zweckgebundenen) Anhänger ziehen
so ausführlich wie Du das geschildert hast, zumindest am Rande noch, das "grüne" Anhänger ohne landw. Hintergrund durchaus gezogen werden dürfen (z.B. Sportanhänger - gab darüber schon große Debatten ->Suche).

@Werner: vermutlich richtig gemeint nur falsch geschrieben
Da ich nach der Umschreibung neben Klasse T - die aber mangels lof-Betriebs nicht in Frage kommt - die Klasse C1E habe, kann ich damit einen zugelassenen einachsigen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,7 t ziehen, da dies der Leermasse meines 421 entspricht.
darfst sogar die berühmten 10,5to als Einachser/Tandem ziehen - das Gewichtslimit auf das Zugfahrzeug-Leergewicht beim umgeschriebenen Dreier bezieht sich auf Zweiachser bzw. Zuggewicht 12to (=4,5to leer + 7,5to zul.Ges.) i.V.m vmax=80.
Der T-Schein wie richtig erkannt bringt dir bei "Schwarzfahrt" nix, bei den meisten Mog ab 421/4x3/4x6 und aufwärts auch nicht, da vmax>60km/h.
Falls ich was überlesen hab und falsch interpretiert - sorry!

mfG
Axel

PS: was viele nicht wissen - selbst wenn es um einfachste Dinge rund um ländliche Veranstaltungen geht, spielt man mit dem Lappen. Beispiel: Toilettenwagen ohne eigene Zulassung mit Folgekennzeichen hinter nem grün zugelassenen lof--Fzg. Bei genau der selben Strecke is das Ziel/Zweck der Fahrt ausschlaggebend für Lappe total ( :!: ) wech oder kein Problem . . . .
#296868
Hallo, hat jemand die Passende Anleitung zum erhöhen der Fördermenge für meinen om615. Bei voller Beladung wie im Bild oben zu sehen kommt am Berg bei volllast nich das geringste an Rauch aus dem Auspuff. Und meiner meinung nach könnte man doch sehen das er Diesel verbrennt.
Wenn mir jemand weiterhelfen könnte wäre ich echt dankbar.
Mfg
Martin
#296869
Hallo,
darfst sogar die berühmten 10,5to als Einachser/Tandem ziehen - das Gewichtslimit auf das Zugfahrzeug-Leergewicht beim umgeschriebenen Dreier bezieht sich auf Zweiachser bzw. Zuggewicht 12to (=4,5to leer + 7,5to zul.Ges.) i.V.m vmax=80.
Stimmt so nicht, ich hab's doch oben schon geschrieben, vielleicht nochmal etwas klarer:

- bei altem 3er ohne Umschreibung: Züge bis 3 Achsen (Tandemachse unter 1m zählt als 1 Achse) bei zugelassenen Anhängern, keinerlei Beschränkung bei zulassungsfreien Anhängern; dies aber nur bis Vollendung des 50. Lebensjahres, danach ist Umschreibung in Klasse C1/C1E+CE(79...) inkl. allen Untersuchungen erforderlich, wenn man das weiterfahren will.
- bei umgeschriebenem FS in Klasse C1/C1E ist Schluß, wenn das zul. GG des Anhängers höher als das Leergewicht des Mogs liegt oder wenn die Summe der zul. GG beider Fahrzeugteile mehr als 12t betragen. Dafür keine Achsbeschränkung, zulassungsfrei oder nicht spielt da keine Rolle mehr.
- bei umgeschriebenem FS in Klasse C1/C1E+CE(79...) darf man all das fahren, was man mit dem alten 3er durfte, aber beachten, dass die Klasse CE(79...) irgendwann abläuft, C1/C1E werden bei Umschreibung unbefristet erteilt.

Da Klasse CE(79...) normalerweise nur auf Antrag bei Umschreibung erteilt wird, ging hier vielen eine Berechtigung verloren. Ohne CE(79...) ist nix mit 10,5t Tandemhänger, egal ob zugelassen oder zulassungsfrei und egal wie schnell.

Gruß,
Michael
#296874
Hallo Leute!

Mal abgesehen von allen technischen Vorschriften... Ich möchte niemals einen Anhänger mit dieser Last (und unterschätzt feuchtes Holz nicht!!!) ohne eine Bremse am Anhänger bewegen.

Schon gar nicht auf rutschigen Waldwegen und 5x nicht mit einem Mog der leicht auf der Hinterachse ist! :(

Ich habe meine Erfahrungen mit meinem Schlüter und einem ausgeliehenem Langholzanhänger gemacht: Es ging bergab, hat ganz leicht angefangen zu regnen - und plötzlich wurde die Fuhre immer schneller und hat den Traktor hinten seitlich weggeschoben. Ich mußte feststellen das die Auflaufbremsen am Anhänger ohne Funktion waren!
Hab dann ausgekuppelt und ihn laufen lassen damit das Gespann nicht einknickt. Mit getrettener Diff-Sperre und kurzen harten Bremsungen hab ich die Fuhre vor der nächsten Kurve zum stehen gebracht.
Danach hätte ich fast gekotzt, so schlecht war mir!!! Bild

Ergo: Niemals ohne Bremse am Anhänger (egal wie diese funktioniert) !!!


Gruß Michael
#296905
Hallo,

@gnobber-Michael:
Ergo: Niemals ohne Bremse am Anhänger
100% Zustimmung!
Allerdings hat mein 406 bei Hängern ohne Bremse eh "nur 1500kg" zulässiger Anhängelast (was auch schon zuviel sein kann).
Solch ein Erlebnis hatte ich mal mit unserm Fahr gehabt - trotz funktionierender Auflaufbremse. Zum Glück kann man die Hinterachse manuell einkurbeln! Kurze Zeit is es noch sehr faszinierende, wenn die Räder langsamer drehen als man fährt - aber nicht lang...

@Michael_Weyrich: manchmal steh ich auf der Leitung - ob jetzt C1E oder CE(79), letztendlich bleibts wieder beim Bestandsschutz, der sagt, 18to-Zug vom alten 3er!?
, aber beachten, dass die Klasse CE(79...) irgendwann abläuft
mal bitte den Teufel nicht an die Wand - es gilt doch immer noch Bestandsschutz - siehe oben. Hoffentlich können sich unsere wehrten "Volksvertreter" morgen noch dran erinnern und gehen nicht nur den Fahrschul- und Logistik-Lobbyisten auf den Leim!

Hab grad noch gefunden, daß es genau zu dem Thema vom TÜV-Süd ne Info-Broschüre gibt. Und im Zweifelsfall fragt sogar die Rennleitung bei denen nach...
http://www.tuev-sued.de/uploads/images/ ... /1_107.PDF

mfG
Axel
#296909
Hallo,
@Michael_Weyrich: manchmal steh ich auf der Leitung - ob jetzt C1E oder CE(79), letztendlich bleibts wieder beim Bestandsschutz, der sagt, 18to-Zug vom alten 3er!?
Da liegst du falsch. Ich erklär's aber gerne nochmal ganz langsam zum mitschreiben:

1. Du hast den alten 3er (grau oder rosa) und bist noch keine 50 Jahre alt. Dann darfst du LKW bis 7,5t zul. GG mit Anhänger fahren, wobei das Gespann maximal 3 Achsen (Tandemachse unter 1m Achsabstand zählt als 1 Achse) fahren. Achsen zulassungsfreier Anhänger (aus welchen Gründen auch immer die zulassungsfrei sind) zählen dabei nicht mit.

2. Du hast den alten 3er (grau oder rosa) und bist 50 Jahre oder älter. Dann darfst du LKW bis 7,5t zul. GG mit Anhänger fahren (wie vorher, inkl. Achsbeschränkung), allerdings gelten die Maximalwerte der Klasse C1E, also darf das zul. Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges sein und das maximale zul. Zuggewicht darf nicht über 12t betragen, dies gilt auch für zulassungsfreie Anhänger.

3. Du hattest den alten 3er und hast den Führerschein umschreiben lassen. Dir wurden neben den PKW-Klassen die LKW-Klassen C1 und C1E erteilt. Dann darfst du LKW bis 7,5t zul. GG mit Anhänger fahren, wobei das zul. GG des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeuges sein darf, das maximale zul. Zuggesamtgewicht darf nicht über 12t betragen. Es gibt keine Achsbeschränkung, es wird nicht zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Anhängern unterschieden. Die Klassen C1/C1E werden im Rahmen der Umschreibung unbefristet erteilt.

4. Du hattest den alten 3er und hast den Führerschein umschreiben lassen. Du hast außerdem den Antrag auf Klasse CE(79...) gestellt oder die Führerscheinstelle hat aus "Good-will" diese Klasse ohne dein zutun erteilt. Dann darfst du zusätzlich zu dem, was in 3. genannt wurde auch das, was in 1. genannt ist, fahren. Diese Klasse wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erteilt, es steht dann im Führerschein das entsprechende Ablaufdatum.

Oder auch einfach: Für alles, was nach den neuen Klassen in C bzw. CE fällt, gibt es für die alten Führerscheine nur Bestandsschutz bis zum 50. Lebensjahr, teilweise eben auch nur auf Antrag.

Oder nochmal: Wer über 50 ist und noch den alten Lappen hat oder wer beim umschreiben die Klasse CE(79...) nicht eingetragen bekam oder bei wem diese Klasse abgelaufen ist, darf eben nicht den berühmten großen Tandemanhänger hinter dem 7,5-Tonner mehr fahren.


Jetzt klarer?

Gruß,
Michael
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