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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#6122
Habe einen Pferdeanhänger Zugelassen als Anhänger f. Sportgeräte Pferdetransporter!

Möchte diesen nun morgen ummelden Brauche ich dafür jetzt eine Doppelkarte (Versicherungs Bestätigung oder nicht???

Mir wurde jetzt mehrfach gesagt das diese Sport...transporter keine eigene Vers. Brauchen!!!
#30302
Hat sich schon erledigt Frau war heute Beim Amst Hänger hat grüne Nr Steuerfrei und Versicherung ist auch nicht nötig Läuft übers Zugfahrzeug! ( Ist Umgemeldet)

Wenn ich den Hänger demnächst ändern möchte auf normale Zulassung muß ich ne Vollabnahme machen nen Brief beantragen und dann wird auch Steuer und Versicherung Fällig!
#30383
Wieso eine Vollabnahme machen? Wenn Du einen zulassungsfreien Anhänger fährst, muß der doch auch eine Betriebserlaubnis haben. Du mußt nur einen Brief beantragen, kann man übrigens auch für zulassungsfreie Anhänger. Vollabnahme heißt doch §21 StVZO und da wird dann eine Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug erstellt.
#30428
Hi Leute,
ich hab zwar schon ein paar Einträge hinterlassen in Sachen Hänger aber gerne jederzeit wieder.
Für alle die es noch nicht wissen:
Die Haftung als Halter eines Anhänger hat sich seit dem 01.07.02 geändert. Früher konnte man den Schaden immer der Zugmaschine zuschieben. Seit dem 01.07.02 hat ein betroffener geschädigter die Möglichkeit den Halter eines Hängers direkt in Haftungsanspruch zu nehmen. Hier der neueste Auszug aus §7 StVG
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.


Soviel zu Versicherungsfreien Anhängern.......

Gruß
Bernd Schömann
#30455
Hallo,
aber im Pflichtversicherunggesetz für Fahrzeuge steht noch was anderes drinnen. Habe aber jetzt den genauen Wortlaut des § nicht zur Hand. Dort steht sinngemäß, daß zulassungsfreie Anhänger; damit sind auch nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die abgeschleppt oder geschleppt werden sowie Arbeitsmaschinen usw. gemeint; durch das Zugfahrzeug mitversichert sind, allerdings nur während der Fahrt, wenn der Anhänger angekuppelt ist oder er sich von der Kupplung gelöst hat und noch am Rollen ist. Wenn der Anhänger steht oder parkt ist er nicht versichert.
Für einen Anhänger eine Versicherung abzuschließen ist aber auf jeden Fall ratsam, kostet auch nicht viel. Ich bezahle für meinen Anhänger (zulassungspflichtig) mit 1000kg Nutzlast gerade einmal 15¤ im Jahr. Die Steuer dafür ist 89¤.
Bekommt man aber für einen zulassungsfreien denn auch eine normale Fahrzeughaftpflichtversicherung?
Gruß Stefan
#31468
Hi Stefan,
auch für Zulassungsfreie Fahrzeuge kann man Versicherungsschutz kriegen. Versicherungen sind eben wie Huren, für Geld machen die alles.....
(War wohl nicht ganz jugendfrei, sorry.....)
Es ist schon richtig, dass passive Fahrzeuge über das aktiv am Verkehr teilnehmende Fahrzeug mitversichert sind.

gruß
Bernd Schömann
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