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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#318969
Hallo,

ich bin seit einiger Zeit immer am überlegen, ob und wie stark ein auflaufgebremster PKW-Anhänger bei Bergabfahrt auf Grund der Hangabtriebskraft bremst, ohne dass mit dem Zugfahrzeug eine Bremsung ausgeführt wird?

Beim PKW gilt bekanntlich, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sein muss. Vermutlich ist diese Regelung darauf zurückzuführen, dass die Hangabtriebskraft des Anhängers immer kleiner als die des Zugfahrzeugs ist?

Beim leeren U406 (3600 kg) und auflaufgebremsten Anhänger (3500 kg) würde meiner Meinung nach der Anhänger bei Bergabfahrt nicht auflaufen und damit auch nicht bremsen?

Beim leeren U421 (2850 kg) und auflaufgebremsten Anhänger (3500 kg) würde meiner Meinung nach bei Bergabfahrt auflaufen und damit auch bremsen?

MfG Andreas.
#318972
Hallo
Solang das Anhänger und Zugfahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs sind passiert erstmal nichts.
Da das Fahren aber im normal nicht stationär (zeitlich konstant) ist, wird eine größere Beschleunigungskraft auf den Anhänger ein auslösen der Auflaufbremse zur Folge haben.
Da Kraft = Masse x Beschleunigung ist wird eine Größere Masse eine größe Kraft erfahren. (Unter der Annahme das die Reibung vernachlässigt wird und damit Auto und Anhänger die gleiche Beschleunigung erfahren)

Der muss ja bergab bremsen (auflaufen) er kann ja nicht schneller werden als das Auto.

edit:
Gruß Hendrik
#318983
hymer1987 hat geschrieben:Hallo,
Beim PKW gilt bekanntlich, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sein muss.
Auch wenn ich den Sinn dieses Threads noch nicht ganz verstehe, frage ich mich schon, wo du diese Weisheit her hast.

Gegenbeispiel: Land Rover Defender 110 station = 2950kg zgG. und 3500 kg Anhängelast.
Die anderen richtigen Geländewagen dürften auch keine 3,5 Tonnen wiegen, diese aber trotzdem ziehen dürfen.

Gruß Niklas
#318993
Hallo Andreas,
dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sein muss
die zulässige Anhängelast wird vom Fzg-Hersteller ermittelt und bei Typzulassung freigegeben. Abhängig ist diese von mehreren Faktoren - nicht allein vom Gewicht des Zugfahrzeugs, auch von dessen Getriebe/Kupplung, Kühlung, Bremsen etc.
Wie weiter oben schon erwähnt - solange Du mit dem Zugfahrzeug keine Verzögerung aufbaust, wird die Auflauf-Bremse auch nicht aktiv, weil se nicht aufläuft. Für das allgemeine Verhalten kann es dann von Vorteil sein, wenn das Zugfahrzeug schwerer ist, als der Anhänger. Sonst könnte der Hänger mit der Zugmaschine "spielen". Allerdings gibts durchaus auflaufgebremste Hänger, die deutlich schwerer sind als der Mog - z.B. landw.Hänger: 8to-Tandem-Hänger an 406 mit max.4,5to leer. Das allerdings nur bis 25km/h!

mfG
Axel
#318996
hymer1987 hat geschrieben:Hallo,

Beim PKW gilt bekanntlich, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs sein muss. Vermutlich ist diese Regelung darauf zurückzuführen, dass die Hangabtriebskraft des Anhängers immer kleiner als die des Zugfahrzeugs ist?
MfG Andreas.
Das gilt nur für zweiradgetriebene PKW; LKW über 3,5t und PKW mit Allradantrieb dürfen meist auch mehr ziehen.
#319004
Hallo Andreas,

ich versuche es mal so zu umschreiben, Reibung vernachlässigt:
Wenn Zugfahrzeug und Anhänger beide "nur" bergab rollen, gibt es an der Auflaufbremse keine Aktivität. Auf beide Teile wirken die selben Kräfte.
Wenn die Zugmaschine durch "etwas gasgeben" eine größere Geschwindigkeit bekommt als durch rollen wird der Zug gestreckt.
Wenn durch "gas wegnehmen" bei der Zugmaschine eine Verzögerung herbeigeführt wird funzt, die Auflaufbremse hoffentlich.
Peinlich wirds falls beim bremsen die Zugmaschine ihren Halt verliert, dann kann der auflaufgebremste Anhänger nicht bremsen!!

Allzeit gute Bremsleistung
Gruß Peter
#319070
Hallo Ihr Bremser,

eine Auflaufbremse ist eigentlich ein mechanisches Bremskraft-Regelsystem. Wenn alles gut geschmiert ist, stellt sich nämlich ein Gleichgewicht ein zwischen der Auflaufkraft in der Deichsel und der Bremskraft an den Anhängerrädern. D. h. bei Bergabfahrt mit konstanter Geschwindigkeit bremst der Anhänger immer ein wenig mit. Das merkt man in der Praxis kaum oder gar nicht.

Wenn das System etwas schwergängig ist (Reibung), dann beginnt der Anhänger erst bei einem gewissen stärkeren Gefälle zu bremsen, es sei denn, man hat ihn mit einem Tipp auf das Bremspedal "aktiviert". Bei nenenswerter Reibung in der Auflaufbremse spürt man die Funktion, indem es beim Beschleunigen und Verzögern Geräusche und/oder ein Rucken gibt.

Also, die (Auflauf)bremse immer gut schmieren!
#319072
Hallo Anhängerbetreiber,

das oben dargelegte Halbwissen über Anhängelasten hinter verschiedenen Fahrzeugklassen läst sich wie so vieles mit einem einfachen Blick in die Verordnungen, hier die STVZO vermeiden.

Auszugsweise:
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

1.Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2.Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3.Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.


Also weder der Hersteller noch die Anzahl der angetriebenen Achsen sind ausschlaggebend sondern die Einordnung in die Kategorien PKW, Geländewagen (nicht Audi, Porsche, Subaru etc 4WD), LKW
#319246
Hallo Jürgen,
...weder der Hersteller...
sorry - aber es is wie oben beschrieben und somit leider doch wieder falsch.
Deine Angaben geben den gesetzlichen Rahmen vor - letztlich gibt dann in diesen Grenzen der Hersteller frei, was hinten dran darf und also solches in den Papieren steht! Was dann von manchen "Künstlern" über Einzelabnahmen erreicht wird, ist dann ne ganz andre Frage . . .

mfG
Axel
#319268
kinzigsegler hat geschrieben:Hallo Anhängerbetreiber,

das oben dargelegte Halbwissen über Anhängelasten hinter verschiedenen Fahrzeugklassen läst sich wie so vieles mit einem einfachen Blick in die Verordnungen, hier die STVZO vermeiden.

Auszugsweise:
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

1.Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2.Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3.Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.


Also weder der Hersteller noch die Anzahl der angetriebenen Achsen sind ausschlaggebend sondern die Einordnung in die Kategorien PKW, Geländewagen (nicht Audi, Porsche, Subaru etc 4WD), LKW
´

Es ist aber durchaus so, dass auch PKW wie beispielsweise ein Passat syncro oder diverse Subaru Modelle (und sicher auch andere...) durchaus in den Bereich der Geländewagenregelung fallen...
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