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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#314838
Hallo Michael,
das mit dem Folgekennzeichen kannst Du in der FZV nachlesen(http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__10.html) unter §10 Satz 8 findest Du dann:
Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
eines ,und wenn ein Landwirt einen Anhänger an einen anderen Landwirt ausleiht, hat er im Falle, daß über das Kennzeichen ermittelt wird, das gleiche Problem was Du mit deinem PKW haben könntest, wenn ein Fahrer nur über Dein Kennzeichen ermittelt werden sollte.
Irgendwo, ich finde es aber gerade nicht mehr wo, steht auch daß bei zwei Anhängern nur der letzte ein Folgekennzeichen und ggf 25er Schild haben muß

ferner unter §3 Satz 2
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
wenn Hanno nachweisen kann, daß er mit seinem Mog in einem LoF Betrieb zweckgebunden unterwegs war sehe ich nicht ganz so rot, sonst ist es DG

Die Ackerschlepper Zugmaschine ist eine der idealen Vorraussetzungen für die Steuerbefreiung des Schleppers, ich finde aber nirgends Zusammenhang, daß eine schwarze Zugmaschine (ggf auch PKW) keinen Steuerbefreiten Anhänger ziehen darf

gruß Peter
#314856
Hallo,
Die Ackerschlepper Zugmaschine ist eine der idealen Vorraussetzungen für die Steuerbefreiung des Schleppers, ich finde aber nirgends Zusammenhang, daß eine schwarze Zugmaschine (ggf auch PKW) keinen Steuerbefreiten Anhänger ziehen darf
Generell gibt's diesen Zusammenhang auch nicht, viele Anhängertypen sind unabhängig vom Zugfahrzeug alleine aufgrund ihrer Bauart/ihres Einsatzzweckes steuerbefreit. Darunter zählen z.B. insbesondere auch Arbeitsmaschinen oder Sportanhänger (auch wenn sie teilweise eigene Kennzeichen und nicht nur Folgekennzeichen führen müssen). Ebenso, falls eine pauschale Anhängerabgabe auf die Zugmaschine entrichtet wird, die natürlich auch selbst nicht steuerfrei ist.
Im Falle der LoF-Anhänger ist lediglich die Art des Zugfahrzeuges etwas genauer festgelegt, sodass diese Anhänger eben nur hinter Zugmaschinen, nicht aber hinter PKW oder LKW mitgeführt werden dürfen.

Gruß,
Michael
#314862
Hallo Michael,
ich bin neugierig, wo kann mann das nachlesen?
Im Falle der LoF-Anhänger ist lediglich die Art des Zugfahrzeuges etwas genauer festgelegt, sodass diese Anhänger eben nur hinter Zugmaschinen, nicht aber hinter PKW oder LKW mitgeführt werden dürfen.
Wir sollten uU differenzieren zwischen zulassungsfreien LoF Anhängern und zulassungspflichtigen Anhängern mit eigenem grünen, steuerbefreitem, Kennzeichen. (kleiner bzw größer 25Km/h)
Bei zulassungspflichtigen Anhängern können wir noch mit kleiner oder größer 40Km/h unterscheiden, hier geht es aber um die ABE und in der Praxis um ein oder zweijährige TÜV Untersuchungen

Bei uns hat jeder zweite Nebenerwerbslandwirt einen PKW Anhänger mit steuerbefreitem grünen Kennzeichen, den er natürlich nur Lof technisch :wink: am schwarzen PKW einsetzt

Gruß Peter
#314904
Hallo Peter,

das steht alles in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) drin, genauer gesagt unter § 3 Notwendigkeit einer Zulassung.

Mit der Einführung der FZV benötigt jedes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen eine ABE, auch zul. freie Fahrzeuge (FZV § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge).

Eine weitere Unterteilung würde die Sache nur unübersichtlicher machen, da jeder Fall anders liegt und es wieder Ausnahmen von der Regel gibt.

Ich für meinen Teil habe meinen Zahnstangenkipper angemeldet, er hat 20 km/h Schilder, eigene Kennzeichen, gültige HU und ist versichert und was meint Ihr, wie viele Leute mich auf Schleppertreffen darauf ansprechen? Da kommen Antworten wie
- bis 25 km/H braucht man keinen TÜV
- 25 km/H Anhänger sind grundsätzlich zulassungsfrei

Gruss
Lutz
#314920
Hallo Lutz,

Deine Verweise kenne ich, habe sie ja oben auch zitiert.

Meine Frage bezieht sich auf die Aussage, daß die Art des Zugfahrzeuges zum ziehen von LOF Anhängern etwas genauer festlegt sei
Zitat:
Im Falle der LoF-Anhänger ist lediglich die Art des Zugfahrzeuges etwas genauer festgelegt, sodass diese Anhänger eben nur hinter Zugmaschinen, nicht aber hinter PKW oder LKW mitgeführt werden dürfen.
dies habe ich bisher nirgends gefunden. :?:

zu Deinem Anhänger: Du hast dann logischerweise ein schwarzes Kennzeichen? Warum ist er auf 20 Km/h begrenzt? stand dies in der ABE?

Gruß Peter
#314942
Hallo Peter,

oh, hast Du ja selbst aufgeführt :oops: und genau da steht "hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen", Umkehrschluss: hinter zB einen LKW ist der Anhänger nicht mehr zulassungsfrei.
botanicus hat geschrieben:...ferner unter §3 Satz 2
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
Zweiter Teil
ja mein Anhänger hat ein schwarzes Kennzeichen und die zHG 20 km/h steht in der ZB Teil 1 (Fahrzeugschein), der Vorbesitzer hat ihn mal beim TÜV abnehmen lassen, eben zwecks Anmeldung. Achsschilder sind noch vorhanden, da habe ich aber noch nicht so genau nachgeschaut, denke aber es sind nur 20 km/h Achsen.

Gruss
Lutz
#314993
Hallo Lutz,

ich versuche den LoF-anhänger nach meiner lesart zu gliedern:
1. Steuerrechtlich: STeuerbefreiuung auf Antrag bei entsprechender Vorraussetzungen, dann jedoch zwingend eine zweckgebundene Verwendung, bei weitergehender Verwendung ist eine temporäre Besteuerung auf Antrag möglich.
Ich finde keine Aussage über Geschwindigkeiten, also auch bei 40, 80 oder 100Km/h Anhängern möglich.

2. Zulassungsrelevant: Nach §3 FZV grundsätzlilch zulassungspflichtig, Ausnahme uA (2.a ) der LOFAnhänger mit Geschwindigkeitsbegrenzung.
Auch hier wieder zwingend die Zweckgebundenheit.

Soweit sind wir denke ich einer Meinung, aber ich habe weiter gewühlt, und habe folgendes gefunden:

3. Zugmaschine: hier habe ich unter §2 FZV Begriffsbestimmung unter Punkt 16 folgendes gefunden:
16land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: .Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
Kraftfahrzeuge, ohne Verweis auf Schlüsselnummer Zulassungsart oder andere Einschränkungen
zumindest während der Zeit des zweckgebundenen Einsatzes ist dann zB der PKW oder LKW auch dafür bestimmt.

"zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben ", auch hier keinerlei zusammenhang für wessen Lof-Betrieb der Einsatz läuft
:arrow: Den Ausschluß von "grün hinter schwarz" finde ich nach wie vor nirgends

Gruß Peter
#315185
Hallo Peter,

ich lese den Punkt 16 etwas anders als Du.
Rot = Hauptsatz
Orange = 1. Nebensatz
Grün = 2. Nebensatz
Braun = 3. Nebensatz
botanicus hat geschrieben:3. Zugmaschine: hier habe ich unter §2 FZV Begriffsbestimmung unter Punkt 16 folgendes gefunden:
16 land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
D. h. der Hauptsatz schliesst PKW (wesendlich Personentransport) und LKW (wesendlich Gütertransport) aus.
Leider werden hier keine Schlüsselnummern genannt, das würde die Sache erheblich vereinfachen.

Die Sache mit den Kennzeichen sehe ich genauso - hier wird nichts ausgeschlossen bzw. nur bestimmte Kombinationen vorgeschrieben.

Wo ich mir jetzt immer unsicherer werde ist das Beispiel mit den zul. freien lof-Anhängern hinter betriebsfremden Zugmaschinen, also genau der Fall von Hanno. Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Und der Halter der betriebsfremden Zugmaschine hat keinen lof Betrieb, somit fällt eine Bestimmung weg. :?: :?:

Glückauf
Lutz
#323855
Hallo Anhänger interessierte,

auch wenn es jetzt nicht zur entgültigen Klärung des Problems beiträgt, habe ich heute Post vom Amtsgericht bekommen.

"...In dem Ermittlungsverfahren ... wegen Verdachts des Verstoßes gegen
§§
1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes wird ... von der Verfolgung
abgesehen.
...
Im Wiederholungsfalle kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht
rechnen."

Glück für mich 8) ,Pech für alle die es immer schon einmal wissen wollten :?:

Guter Vorsatz für das neue Jahr: Anhänger zulassen!!!

In diesem Sinne

Guter rutsch

Hanno
#323885
Hallo Hanno,
erst mal allen ein gutes neues Jahr in der Budesrepublik of Banana.
"...In dem Ermittlungsverfahren ... wegen Verdachts des Verstoßes gegen
§§
1 und 6 des Pflichtversicherungsgesetzes wird ... von der Verfolgung
abgesehen.
...
Im Wiederholungsfalle kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen
freut mich für Hanno, daß es im Moment keine Folgen hat, aber es geht doch eigentlilch um den § 2 des obigen Gesetzes:
1) § 1 gilt nicht für .......
6.Halter von...
c)Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
wurde nun amtlich Festgestellt, ob es Lof zulassungsfrei war oder nicht :?: gab es sonst eine Begründung :?:


Da ich im Moment mit der Steuerbefreiung eines 40Km/h Drehschemelanhängers mit dem FA in Verbindung stehe, habe ich ein Kuriosum gefunden: Der § 3KrafStG lautet
7........ Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen ..... und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (... aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, ....verwendet werden.
In dem dazugehörigen Formular möchte das FA dann:
Der Anhänger soll ausschließlich hinter Zugmaschinen ... (amtl. Kennzeichen -bitte stets angeben- .....mitgeführt werden.
heißt das, daß diese 40Km/h Anhänger niemals (wie oft praktiziert) an den Nachbar-Lof-betrieb verliehen werden darf, oder mit Nachbars Schlepper gezogen werden darf??? Ich denke, hier geht das Formular weit über die Gesetzesvorlage hinaus.
mit Bananengruß Peter
#339658
Hallo und Moin,
eine sehr interessante Diskussion (zum 3458 ten mal hier im Forum - so ungefähr)
Vielleicht einfach mal vorweg grundsätzliches:
Wenn die Rennleitung mich anhält und diese oder jenes sagt, z.B. "Das ist nicht erlaubt was Sie da machen!"
Dann kommt als aller erstes meine Gegenfrage: "Sagt wer und wo steht das ?" Denn die Rennleitung muss sich natürlich an das Regelwerk halten. Und wenn die glaubt man verstosse gegen die Regeln - muss er natürlich auch sagen können gegen welche ich denn genau verstosse.
Ich behaupte mal ganz frech dass hier schon alleine 20 -30 % der Rennaufseher ins schleudern kommen. Denn die wissens meistens auch nicht!! Und damit kann ich denen schon jede Menge Wind aus den Segeln nehmen.

Kommen wir zu den Fakten.
Grüne Nummer = Steuerbefreit. Es gibt mehrere Möglichkeiten warum (und das kann die Rennleitung nicht am Nummernschild sehen) Es kann ja sein dass der Anhänger Zulassungsfrei ist also nicht schneller als 20 km/h betrieben werden darf - was hat das dann mit Lof zu tun???
Gut nun war es hier im vorliegenden Fall ein Lof Fahrzeug: Das darf nur für Lof zwecke genutzt werden. Dabei ist es Sch...egal ob der Anhänger nun von einem Zug Fahrzeug mit schwarzer oder grüner Nummer gezogen wird!
Der Anhänger führt ja die steuerbefreiende Tätigkeit aus - nicht die Zugeinheit. Hier kommt die neue Gesetzeslage der Hängerhaftung (§ 7 StVG seit dem 01.07.2004 dem Verwender zugute)
Die Rennleitung lag hier falsch! Sofern die Ladung Lof bezogen war - hätte der Transport durchgeführt werden dürfen!!

Beste Grüße

Bernd
#356674
Hallo,

ich möchte dieses Thema nochmal kurz aufgreifen.

Ein Freund hat sich einen Trecker gekauft. Er ist kein Landwirt.
Er hat seinen Trecker Versichert und versteuert und ein schwarzes Kennzeiche montiert.

Er möchte eine befreundetem Landwirt gelegentlich bei der Ernte helfen und von ihm einen zulassungsfreien Anhänger von dem Landwirt an seinen Trecker anhängen.

Um auf Nummer sicher zugehen hat er bein Strassenverkehrsamt und bei der örtlichen Polizei angerufen und sich erkundigt ob das zulässig ist.

Beide habe gesagt es ist nicht zulässig. Auch wen der Zweck der Fahrt LoF ist.

Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden.

Ich war bis jetzt auch immer der Meinung es wäre so OK.

Laut Bernd seiner letzten Aussage hier ginge es ja aber wo kann man es genau nachlesen???????

Bitte keine Vermutungen oder Meinungen sondern bitte nur Fakten.
Irgendwo muss es ja stehen das man es darf oder nicht darf.
hab nichts gefunden.


Gruß Matthias
#356681
Hallo,

nach dem Lesen hier bin ich etwas verunsichert. Ich habe eine 421 ganz normal (aber abgelastet auf 3,5t wegen TÜV) mit schwarzer Nummer zugelassen. Eben um keine Einschränkungen beim Benutzen des Mogs zu haben.
Dazu einen alten Miststreuer mit dem ich z.B. nächsten Samstag Wasser (in Fässern) zum anpflanzen einer Streuobstwiese holen will.
Auf dem Anhänger hab ich ein grünes Folgekennzeichen des Unimogs (da ich davon ausgegangen bin, dass das Folgekennzeichen für zulassungsfreie Anhänger immer grün ist).
Laut eurer Aussage müsste das Kennzeichen zumindest dann schwarz sein (das lässt sich ja leicht nachmalen) - aber darf ich diese Fahrt überhaupt machen?
Wenn nein - warum?
- Unimog (im gegensatz zum Schlepper) nicht auf meinen Vater zugelassen, der Besitzer der landwirtschaftlichen Fläche ist (incl. Versicherung und Berufsgenossenschaft)
- Ich den Anhänger mit dem Mog gar nicht ziehen darf

Wäre es dann erlaubt mit dem Schlepper der auf meinen Vater zugelassen ist (grüne Nummer) und dem entsprechendem Folgekennzeichen zu fahren?


Danke

Michl
Zuletzt geändert von Michl76 am 25.10.2011, 16:25, insgesamt 1-mal geändert.
#356682
Sehr interessante Frage.....!

Was machen dann die Landwirte die Ihre Zugmaschinen "schwarz" angemeldet haben um im Nebenerwerb z.B. ihrer Zimmererei nachzugehen oder im Winter Winterdienst betreiben???

Dürfen die dann im Einsatzzwecke ihrer Landwirtschaft plötzlich ihre eigenen Anhänger nicht mehr ziehen?

Auch ich hätte Anspruch für meine Fortstwirtschaft auf ein grünes Kennzeichen, mache ich aber nicht weil ich auch mal was anderes mit dem Fahrzeug machen will.
Werde ich nun im Lof-Einsatz verkehrsrechtlich benachteiligt weil ich Steuern bezahle??? :shock: :shock: :shock:


Gruß Michael
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