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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#33430
Hast du richtig verstanden, Lars :)
mit dem alten 3er darfst du deinen 421 mit 2-achsigem Anhänger nur bewegen, wenn der 421 landwirtschaftlich zugelassen, auf 32km/h begrenzt und der Anhänger zulassungsfrei ist, es sei denn, der MM ist ein Tandem-Achser mit Achsabstand < 1m.

Übrigens hilft dir das Umschreiben auf die neuen Klassen auch nicht weiter,
§6 FeV
...bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen...
bei einer vermuteten Leermasse des 421 von ca. 3to ist dein MM viieel zu schwer.

Nachsatz: die Art der Anhängerbremsung hat mit dem FS nichts zu tun. Natürlich darf man mit FS 3 auch druckluftgebremste Anhänger fahren, die KO-Kriterien sind Anzahl der Achsen und die Gewichte.

[Editiert am 12/7/2004 von ulli]
#33431
Hallo Lars,

Du must leider zuerst zum Straßenverkehrsamt und Dir die neue \"Plastikkarte\" holen.

Die \"12 Tonnenregel\" besagt dass, zwar zweiachsige Anhänger gefahren werden dürfen jedoch darf das zul. Ges.gew. des des

Anhängers das Leergewicht des Unimog nicht überschreiten.

Wenn der Unimog z.B. ein Leergewicht von 2650kg hat, dann darf das zul. Ges.gew des Anhängers auch nur höchstens 2650kg betragen.

Abhilfe:

Da der 421 relativ leicht ist, ist er schon von vielen Forumsteilnehmern auf ein zul. Ges.gew. von 3,49 t abgelastet worden.

Unter 3,5 t fällt der 421 dann in die Klasse B bzw. mit Anhänger in die Klasse BE.

Für die Klasse BE habe ich bisher noch keine Informationen gefunden, die das zul. Ges.gew des Anhängers beschränken.

Ergebnis:

Zur Lösung Deiner Transportaufgabe sind laut meinen bisherigen Erkenntnissen zwei Dinge erforderlich:

1. Den neuen Führerschein besorgen.

2. Den Unimog 421 Ablasten damit er in Klasse B bzw. mit Anhänger in BE fällt.

Gruß Martin


Ulli war leider wieder schneller!

[Editiert am 12/7/2004 von Stamm_kunde]
#33438
Hallo,

fangen wir mal ganz vorne an:

1a. Altinhaber Klasse 3, FS noch nicht umgeschrieben, Mog U1200 (7,5t zul. GG.)
Sofern der FS-Inhaber noch keine 50 ist, darf er hinter dem U1200 (sofern die eingetragene Anhängelast dies zuläßt) einen Tandemachsanhänger (max. 1m Achsabstand) mit max. dem 1,5-fachem zul. GG des Zugfahrzeuges bewegen, 2-Leiter-Druckluftbremse vorausgesetzt, dies wären 7,5+7,5*1,5=18.75t. Da aber die Achslast einer Tandemachse mit max. 1m Achsabstand auf 11,5t begrenzt ist, ergibt sich 18,5t Zuggesamtgewicht.
Nach Vollendung des 50. Lebensjahres darf er ohne Umschreibung nur noch Züge der Klasse C1E bewegen (siehe nächste Punkte).

1b. Obiger FS-Inhaber hat seinen FS in FS-Klasse C1E sowie T umschreiben lassen. Dann darf er nur noch Züge bis 12t fahren (Zugfahrzeug max. 7.5t, Anhänger zul. GG max. Leergewicht des Zugfahrzeuges), also C1E oder aber Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 60km/h mit allen passenden Anhängern. Die Achsbeschränkung ist weggefallen, aber wenn nicht auf Antrag zusätzlich die Klasse CE mit Zusatz 79 erteilt wurde, dürfen die Tandemachskombinationen wie bei Klasse 3 nicht mehr gefahren werden. Ebenso muß ab dem 50. Lebensjahr wie bei CE ein neuer FS mit Vorlage der nötigen ärztlichen Untersuchungen beantragt werden, sonst ist der CE (79) auch weg.

2. Alte Klasse 3 kann in beschränkten CE umgeschrieben werden, C1E wird immer erteilt, CE beschränkt auf die vorher in Klasse 3 fallenden Züge und T meist nur auf Antrag, kommt aber auf die FS-Stelle an.

3. ACHTUNG: Nur mit C1 und C1E darf man eben nicht alles fahren, was vorher in Klasse 3 war, dazu bedarf es dem beschränkten CE !!!

4. Ohne Umschreibung gilt alles aus dem alten FS. Einzige Ausnahme: Klasse 2 und alles was unter den neuen C/CE fällt, darf ab Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr gefahren werden, dann ist die Umschreibung nötig. Erweiterungen der neuen Klassen dürfen erst nach Umschreibung ausgenutzt werden.

5. Eine Ablastung auf 3.500kg für den U421 ist ausreichend. 3,49t sind nicht nötig, die Klasse B geht definitiv bis 3,5t, ebenso wie C1 bis 7,5t geht. Anhängerbeschränkung gibt es dann keine, als LKW max. das 1,5 fache des zul. GG des Zugfahrzeuges, d.h. Anhängelast 5,75t, bei Zugmaschine kann\'s noch höher sein.

Gruß,
Michael
#33471
Moin miteinander!

Also den Mog ablasten, dann sind 5,75t Anhänger drin (z.B dran ) Dann ist es auch egal, wie gebremst wird usw. Nebenbei wäre dann der Mog auch nur alle zwei Jahre tüv dran, oder? (nein, ich will dieses Thema nicht nochmal aufrollen....)

Schönen Dank für die Info!
Gruß inne Gemeinde!
Lars
#33473
Moin Lars,
das 1,5fache von 3,5to ist 5,25to. Diese Anhängelast gilt für LKWs. Der Unimog ist aber eine Zugmaschine und dort gilt: 2,2kw Motorleistung je Tonne des zul. Gesamtgewichtes des gesamten Zuges. Bei 52PS kommen da ca. 17to zusammen, 3,5to des Unimogs abgezogen verbleiben 13,5to für den/die Anhänger.

Ich habe allerdings meine Zweifel, ob dieser Zug dann mit BE gefahren werden darf - oder sollte sich hier tatsächlich eine Gesetzeslücke auftun????

Immerhin dürfte ich dann mit BE mehr ziehen als mit C1E
#33483
Hallo,

korrekt, es sind natürlich 5,25, nicht 5,75t. Ein Unimog kann aber u.U. auch als LKW zugelassen sein, ich hab z.B. meinen 406.200 (416.141) als LKW umschreiben lassen, damit ich keine Tachoscheibe benutzen muß. Denn als Zugmaschine mit mehr als 40KW muß eine Scheibe eingelegt werden, bei LKW erst über 7,5t. Die Anhängelast wurde demzufolge dann von 27t auf 9t herabgesetzt (z.GG. 6t).

Beim BE ist keine Beschränkung wie beim C1E vorhanden. Es sind lediglich Fahrzeuge der Klasse B (also bis 3,5t zul. GG) mit Anhänger. Müßte also passen.

(Mir ist es aber auch egal, habe A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T)

Gruß,
Michael
#33490
Man kommt in ein Wechselbad der Gefühle,

also mit einem 52 PS 421 schrammt ja ganz knapp die Fahrtenschreiberregelung. (Sind irgendwie 38 kw und ein paar Zudrückte)
Mir scheint so, als wenn der 421 so ziemlich ein geniales Gewicht bzw. Leistung hat. (ich spreche nicht vorn der Fahrleistung, die holt einen dann schnell wieder auf den Boden der Tatsachen zurück!)

Das riecht ja wirklich nach einer Gesetzeslücke. Wer kann dort denn belastbar Auskunft geben bzw. ein Gesetzestext (nichts gegen euch-läuft super, aber schwarz auf weiß wäre schon super. Ich werde mir keinen Anhänger kaufen und in nachher in meinem Garten mit Stiefmütterchen bepflanzen :casstet: )

Schön Michael, dass du das Alphabet hast. es gibt Leute, die müssten das heute richtig teuer bezahlen, wenn sie so etwas vorhaben...Für mich daher schon wichtig!

Munterbleiben!
Lars
#33497
Hallo,

es sieht wirklich so aus, als könnte man mit einem auf 3,5t abgelasteten 421er einige führerscheinrechtliche Probleme umschiffen, da das Fahrzeug dann zur Klasse B zugeordnet wird und mit Anhänger in Klasse BE fällt. In BE gibt es entgegen C1E keine spezielle Beschränkung für die Anhänger. Am besten stellst du mal deine Frage unter http://www.verkehrsportal.de ím Bereich Führerschein. Du solltest aber speziell darauf hinweisen, dass es sich beim Unimog um eine Zugmaschine handelt und die Anhängelast somit größer als das 1,5fache des zul. GG des Unimogs ist.

Ich hab übrigens mein \"Alphabet\" nicht wie manch andere beim Bund gemacht. Hab mit 15 mit Mofa angefangen, mit 16 1b, mit 18 3 und kurz drauf 1a. Später dann mal den vollen 1er nachtragen lassen (nur Nachweis der Fahrpraxis erforderlich) und jetzt vor kurzem noch den C und CE nachgemacht. Der C war etwas billiger, da gab\'s das Fahrzeug für Feuerwehrmitglieder kostenlos, nur der Fahrlehrer und die Gebühren mußten bezahlt werden, den CE hab ich aber komplett selbst bezahlt.

Gruß,
Michael
#33502
Hey Michael,

nicht falsch verstehen, cih gönne dir die Pappe (auch wenn die ein wirklich hohes Nedipotential hat) Es gibt doch noch eine wenige Glückliche. Habe mich mal schlau gemacht, als ich wieder aus der Ohnmacht erwachte, kam noch die Info \"In Euro versteht sich\" Auaua.

Ich versuch mich mal schlau zu machen, das wäre ja echt ein Knüller!

Gruß an alle! Special Thanks to ulli und Michael
Lars
#33518
Moin Leute,

habe den Sachverhalt maa ins forum von verkehrsportal.de (keine Angst, es geht da wirklich um Straßenverkehr....also mit Fahrzeugen ;) )
Traut sich aber keiner so richtig ran!

Nun habe ich mal in der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) zum Thema Klasse B nach geschaut:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Also, wird es nichts mit dem MM Kipper. Es sei denn, ich guck mir nochmal die Fahrschulbögen an. :(

Sollte jemand etwas anderes wissen oder vorweisen haben, ich wäre dankbar, wenn sich herausstellt, dass es sich so nicht verhält!

Gruß inne Runde
Lars
#33524
Moin Lars,
nur mit B ist deine Aussage richtig, aber bei BE sollte das funktionieren, da es dann für den Anhänger weder eine Achsen- noch eine Gewichtsbegrenzung gibt.

Und wenn du den 3er umschreiben läßt, bekommst du BE.

Gruß Ulli
#33525
Hallo zusammen,

wie immer war Uli schneller,

natürlich reicht B nicht, der ist ja nur für die Fahrzeuge, (mal abgesehen von den 750kg und der Wohnwagenöffnungsklausel...)

für die Anhänger ist Klasse E zuständig:
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
und da steht (in Verbindung mit Klasse B) keine weitere Einschränkung drin.
404 fire kipper

Hello Andrey, if the exhaust still is not to disas[…]

Hallo! :D Da kann man nur GROSSEN RESPEKT zo[…]

Hallo in die Runde, ich habe das leidige Problem[…]

Hast du @stephan ein paar bilder von deiner Insta[…]