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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#366713
einen wunderschönen guten Abend liebes Forum..... :D

Habe mal ein paar Fragen und hoffe irgendwer kann mir evtl. einen Tipp geben.

Ich habe einen 421 Bj. 70 mit Bereifung 10,5x18 im Brief eingetragen.
Nun möchte ich 10,5x20 montieren und der TÜV sagt ich benötige eine Reifenfreigabe. Kann mir jemand sagen wo ich sowas bekomme oder ob es da eine andere Möglichkeit gibt.

Desweiteren sind auf meinem Mog Rundumleuchten montiert, da er mal auf Dei Kreisverwaltung zugelassen war. Auch dafür möchte der TÜV eine Bescheinigung haben auf welcher Grundlage die drauf bleiben dürfen.
Kann mir auch da evtl jemand nen Tipp geben?

Vielen vielen Dank schonmal.

Liebe Grüße aus Koblenz

JO
#367353
Hallo Jo,

zur Rundumleuchte, zitiere ich hier § 52 (4) StvZO:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.


Da könnte für Dich vermutlich nur Nr. 3 zutreffen.

Da es aber recht viele Mogs mit gelber RKL gibt, hat hier vieleicht noch jemand ein Schlupfloch parat.
#367360
Hallo zusammen,

vor etwas über einem Jahr war im landwirtschaftlichen Wochenblatt ein Artikel zum Thema Rundumleuchten.
Laut diesem dürfen ab sofort Rundumleuchten an landwirtschaftlichen Fahrzeugen in den Wintermonaten September bis März angebracht udn auch betrieben werden und müssen nicht extra in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ich finde den Artikel leider nicht auf die schnelle und werde versuchen die "Quellen" nachzureichen.

Ich habe die beiden Leuchten eigentlich immer drauf, nehme sie aber zum TÜV ab, dafür sind sie ja steckbar.

Gruß,
Daniel
#367364
Ich habe den Artikel gerade gefunden. Er bezieht sich lediglich auf Nordrhein-Westfalen.
Hier haben die Bezirksregierungen eine Ausnahmegnehmigung für §52 StV-ZO erlassen die generell vom 01.09 bis 31.03 für land und fortstwirtschaftliche Zugmaschinen gilt. Es wird sogar empfohlen die Rundumleuchte ganztägig bei Fahrten im Straßenverkehr einzuschalten.

Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 07. Oktober 2010, Seite 27


Gruß Daniel
#367398
Hallo

Wegen der Freigabe fragst Du hier:

Daimler AG 76742 Wörth
Produktbereich Sonderfahrzeuge
Telefon: 07271-717 612
Fax: 07271-718 347

RKL darf dran sein, mußt Du halt abdecken. Benutzen darfst Du sie nicht.
Gibt genug Leute die ne alte Feuerwehr mit blauen Lampen auf dem Dach fahren.
Ansonsten mal die TÜV-Niederlassung wechseln.


Andreas
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