Hallo Uwe,
bei diesem Baggerlader sollte es sich ja aller Vorraussicht nach um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handeln.
Wenn ja, ist sie nach §3 Stvzo Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Zulassungsverfahren ausgenommen, was aber nicht heißt das Du dann gleich damit über die öffentlichen Strassen sausen darfst.
Nach §4 Absatz 1 benötigt das Fahrzeug doch noch eine Typ- oder Einzelgenehmigung und gemäß §4 Absatz 4 muss auch noch der Halter mit Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs erkenntlich sein.
Eine Versicherung erklärt sich meiner Meinung nach in jedem Fall von selbst. Auch mit so einem Ungetüm kann man Schaden herbei führen, der die eigenen Mittel deutlich übersteigt.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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