Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#433088
Ich hatte auf den ermahnenden Hinweis auf die Rechtslage schon viel früher gewartet. Auch das ist hier schon tausend mal diskutiert wurden. Die Positionen sind hier vermutlich nicht zueinander zu bringen. Der Sicherheitsgewinn gerade auf Bundesstraßen ist die möglichen 35 EUR allemal wert. Das zeigen nicht zuletzt zahlreiche "Auffahrunfälle" auf kleine Traktoren nebst Anhänger, da die Geschwindigkeit meist völlig überschätzt wird. Das ist gerade aufgrund der Bauform des Unimogs meist noch verschärft.

Gruß
Markus
#433091
Vorab: Sorry für den etwas vom Thema abweichenden Beitrag!
Menk hat geschrieben:Das zeigen nicht zuletzt zahlreiche "Auffahrunfälle" auf kleine Traktoren nebst Anhänger, da die Geschwindigkeit meist völlig überschätzt wird. Das ist gerade aufgrund der Bauform des Unimogs meist noch verschärft.
U.A. deshalb müssen ab dem 1.7.2014 alle Fahrer von LoF-Fahrzeugen auch eine Warnweste tragen. :shock:

Wobei da die Aussagen noch widersprüchlich sind und der Originaltext der StVZO im Internet noch dem Stand vom 1.8.2013 entspricht:
http://www.stvzo.de/news/news.htm
http://www.aid.de/downloads/beileger_neue_vo_2013.pdf
http://www.bauernverband.de/strassenverkehr
http://rrvbonn.de/de/aktuelles/landwirt ... q6ynq.html
http://www.mr-dithmarschen.de/neuigkeit ... 6/lof.html
Manche sagen, man müsste die Warnwesten mitführen, andere sagen, man müsste sie auch tragen.

Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Pannenfall beim Auto und einem Pannenfall beim LoF-Fahrzeug? Wieso müssen die Fahrzeugführer bzw Insassen eines LoF-Fahrzeugs aus Sicherheitsgründen eine Warnweste tragen, und die eines PKWs nicht?

Wahnsinn, dieser Sicherheitsgewinn. :party
Als nächstes setzen wir uns noch alle einen sogenannten "Verkehrsleitkegel" auf den Kopf, dann werden wir auch auf keinen Fall mehr übersehen! 8)

mfg
Fabian
#433093
Ab einer Wassertiefe von 1,20 m nimmt der Soldat selbständig Schwimmbewegungen auf. Die Grußpflicht entfällt hierbei.
So banal hat es schon früh angefangen. Aber wenn es mit den Vorschriften so weiter geht, passt bald gar nichts mehr zusammen. Ich glaube wir bauen da gerade wieder an einem Turm zu Babel.

Bewahren wir uns wenigstens unseren gesunden Menschenverstand!
#433100
Hallo
@ Fabian
Manche sagen, man müsste die Warnwesten mitführen, andere sagen, man müsste sie auch tragen.wer ist manche
wer ist manche, du hast da Links zu allen möglichen nicht relevanten Stellen gesetzt, relevant sind Gesetze, Verordnungen und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften, die sind eindeutig. Die Kommentierung wird da schon mehrdeutiger, da die (selbst-)berufenen Sachverständigen alles jeweils aus ihrer Sicht auslegen, weshalb dann letztendlich die Gerichte zu entscheiden haben

@ Markus
Der Sicherheitsgewinn gerade auf Bundesstraßen ist die möglichen 35 EUR allemal wert.
will im Klartext heißen, du bestimmst was gemacht wird oder nicht. Vielleicht liegt die Ursache der zuletzt häufugen Unfälle auch darin, dass die meisten Schlepper einen Anhänger hinter sich herzerren, der jeglicher Beleuchtungsvorschrift wirderspricht, von den unzähligen selbstzusammengeschusterten Rückewagen bar jeglicher Zulassung und mit abenteuerlicher Beladung und Ladungssicherung ganz zu schweigen.

@ Rene
Sonderrechte haben mit Blau oder Gelblicht nix zu tun!
dass du dich da mal nicht ein wenig irrst.
Mit nanünana und Blaulicht-Blaulicht(§ 35 Abs. 1), ist dabei nicht gemeint. Das geht nur mit Sternen oder Streifen auf den Schulterklappen und ne Kappe auf dem Kopf.(unbedingtes Wegerecht)
Sonderechte (§ 35 Abs. 6)sind z.b. mit gelbem Blinklicht entgegen der Fahrtrichtung zu kehren oder mit einem Fahrzeug auf dem Gehweg fahren, da brauch du keine Tröte für. :wink: , Wegerechte brauchst du dafür auch nücht, die Fußgänger gehen schon von alleine aus dem Weg.
Mit gelbem Rundumkennlicht dafrst du sowas machen, weshalb das auch nicht jeder draufschrauben darf. So ein Lümmeltütchen drüberstülpen ist aber nicht, das Teil darf nicht drauf sein, die StVZO §52 spricht davon wer solche Ausstattung auf seinen Fahrzeuge führen darf, die StVO dagegen regelt die Verwendung. Wenn das Teil nicht in den Papieren eingetragen ist und der Schupo das so will, schraubst du das Ding ab. Die zugehörige Verwaltungsvorschrift schreibt ausdrücklich vor, das gegen Missbrauch stets vorzugehen ist, d.h. de Schupo ist eigentlich von amtswegen verpflichtet, das zu ahnden.
diensthabender GrFü WRD/Kats für unseren WRD Zug
wat isn dat fürn Tier :shock:
Bei uns kommen hunderte von Zügen vorbei, dabei gibts nur so komische Sachen wie ABpybdzf, DABbuzfa, Eanos-x, Fahls, Kijls , Shimmns-ttu, Tanoos-y .... , kann man aber auch nicht essen.

@ Christoph
Aber wenn es mit den Vorschriften so weiter geht, passt bald gar nichts mehr zusammen. Ich glaube wir bauen da gerade wieder an einem Turm zu Babel.
Wir bauen doch alle kräftig mit, hier hat jeder irgendeinen Verstand, ob gesund oder nicht soll nicht Gegenstand der Debatte sein. Fakt ist, das viele glauben etwas besser zu wissen zu ignorieren oder durch ein weiteres Hintertürchen eine Regelung zu umgehen, mit dem Ergebnis, dass jedes Hinterttürchen dann seperat abgeschlossen werden muss.
Vollkasko Gesellschaft, wenn alles verboten ist, trägt auch keiner mehr die Verantwortung wenn was passiert.
genau die Die Vollkaskogesellschaft mit Rechtsschutzversicherungen will ja auch nichts mehr schuld sein sondern versucht mit allen juristischen Tricks und Hintertürchen sich seiner Schuld zu entledigen.
#433106
Helmut-Schmitz hat geschrieben:dass du dich da mal nicht ein wenig irrst.
Mit nanünana und Blaulicht-Blaulicht(§ 35 Abs. 1), ist dabei nicht gemeint.
Kann ja auch nicht, das ist § 38 8)
Helmut-Schmitz hat geschrieben: Sonderechte (§ 35 Abs. 6)sind z.b. mit gelbem Blinklicht entgegen der Fahrtrichtung zu kehren oder mit einem Fahrzeug auf dem Gehweg fahren, da brauch du keine Tröte für. :wink: , Wegerechte brauchst du dafür auch nücht, die Fußgänger gehen schon von alleine aus dem Weg.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert,

Da steht nix von gelber Funzel 8)
Helmut-Schmitz hat geschrieben: Mit gelbem Rundumkennlicht dafrst du sowas machen,
Mitnichten :roll:

§ 52 STVZO spricht von dürfen, nicht müssen im Bezug auf die Austattung, die Sonderechte kommen von der Rotweissen Markierung UND dem Einsatzzweck!

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
Helmut-Schmitz hat geschrieben: weshalb das auch nicht jeder draufschrauben darf.
Da stimme ich dir 100% zu

Helmut-Schmitz hat geschrieben:So ein Lümmeltütchen drüberstülpen ist aber nicht, das Teil darf nicht drauf sein,
Es darf nicht nach aussen wirken.... die Magnet-Funzel im Werkstattwagen am Dach hängend kann keiner beanstanden :roll:

Kenne diverse Fahrzeuge wo im Schein stand "ist abzudecken wenn"
Helmut-Schmitz hat geschrieben: die StVZO §52 spricht davon wer solche Ausstattung auf seinen Fahrzeuge führen darf, die StVO dagegen regelt die Verwendung. Wenn das Teil nicht in den Papieren eingetragen ist und der Schupo das so will, schraubst du das Ding ab.
deshalb der Vorschlag mit dem Din Stecksockel :roll:
Helmut-Schmitz hat geschrieben: Die zugehörige Verwaltungsvorschrift schreibt ausdrücklich vor, das gegen Missbrauch stets vorzugehen ist, d.h. de Schupo ist eigentlich von amtswegen verpflichtet, das zu ahnden.
Springlicht ohne § 70 .... sollen die sich erstmal selber tickets ausstellen :roll: :lol:
diensthabender GrFü WRD/Kats für unseren WRD Zug
wat isn dat fürn Tier :shock:

Eines mit Sonderrechten gemäß § 35 Absatz 1 :party

Und wenn alles nichts Hilft gute Begründung überlegen und ne Ausnahme nach § 70 beantragen.... 8)

Achja nur um es mal klar zustellen, ich bin wie du der Meinung das ne gelbe RKL am Freizeit Mog erstmal nicht legal ist aber ich sehe Wege sie zu legalisieren.
Zuletzt geändert von divefreak am 19.12.2013, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
#433114
Helmut-Schmitz hat geschrieben:@ Rene
Sonderrechte haben mit Blau oder Gelblicht nix zu tun!
dass du dich da mal nicht ein wenig irrst.
...
Da muss ich allerdings Rene recht geben, das Sonderrecht nix mit den RKL zutunen haben.
Entweder hat man sie aufgrund der Tätigkeit bei der Polizei, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz usw., oder
in Falle der Strassenreinigung ect. durch die weiß-rot-weiße Warneinrichtungen - welche übrings auch nach der DIN korrekt aufgebracht werden muss - ansonsten essig mit Sonderrechten.
Und wer so eine Warnkennzeichung haben darf/muss, darf auch eine RKL verwenden - kein muss.

Glückauf
Lutz
#433118
Helmut-Schmitz hat geschrieben:Hallo
@ Fabian
Manche sagen, man müsste die Warnwesten mitführen, andere sagen, man müsste sie auch tragen.wer ist manche
wer ist manche, du hast da Links zu allen möglichen nicht relevanten Stellen gesetzt, relevant sind Gesetze, Verordnungen und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften, die sind eindeutig. Die Kommentierung wird da schon mehrdeutiger, da die (selbst-)berufenen Sachverständigen alles jeweils aus ihrer Sicht auslegen, weshalb dann letztendlich die Gerichte zu entscheiden haben
moin Helmut,

und genau da liegt ja das Problem, ich habe es oben bereits erwähnt.
Den echten Verordnungs- bzw Gesetztestext habe ich im Internet (nach nicht außerordentlich intensiver Suche) noch nicht finden können. Sondern nur die (voneinander abweichenden) Kommentierungen bzw Auslegungen.

mfg
Fabian
#433152
Hallo Zusammen,

da habe ich das Thema Warnweste doch glatt überlesen :oops:

Die StVZO wurde diesbezüglich bereits zum 01.08.2013 erweitert.
StVZO hat geschrieben:§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
...
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;
3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:
eine Warnweste.

...
Betrifft also alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge (ausgenommen selbstfahrende Arbeitsmaschinen). Und sie (die Warnweste) muss "nur" mitgeführt werden.

Dank den Übergangsparagrafen aber erst in 2014 verpflichtend
StVZO hat geschrieben:§ 72 Übergangsbestimmungen
...
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
...
6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
...
Hier ist wohl aber doch noch erheblicher Aufklärungsbedarf, damit alle betreffenden Kraftfahrer diese Information verinnerlichen.

Glückauf
Lutz
Ausnahme STVZO par. 47 und 49

Guten Tag, 5 Jahre später und immer noch ohn[…]

Moin. Ich habeden Burgmannring ersetzt und die Kur[…]

Hallo Alex, danke Dir. Da ich ja den Auger verbau[…]

Wer kann mein Tinyhouse ziehen ?

Moin Ralf Wenn Dein Daily 3,5t ziehen darf,dann ka[…]