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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#467163
Hallo Unimog Gemeinde,

aufgrund eines Motorschadens meine U 1700 (s. Technik Forum) überlege ich ggf. einen anderen Unimog zu erwerben. Unimogs, die mir gefallen, haben oft ein zulässiges Gesamtgewicht von größer 7,49 Tonnen.
Soweit ich das verstehe, fallen solche Fahrzeuge NICHT unter das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot, soweit es sich um ein Zugfahrzeug handelt (ermittelt anhand der Zuladung im Verhältnis zum zGG). Soweit richtig?

Bezüglich des Führerscheins müsste ich den Führerschein C machen, das ist mir klar.

Welche weiteren nennenswerten "Nachteile" ergeben sich durch einen Unimog > 7,49 Tonnen?

Beste Grüße

Guido
#467165
Hallo Guido!
GSchaefer hat geschrieben:NICHT unter das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot, soweit es sich um ein Zugfahrzeug handelt (ermittelt anhand der Zuladung im Verhältnis zum zGG). Soweit richtig?
Es muss nicht heissen Zugfahrzeug, sondern Zugmaschine mit der dazugehörigen Schlüsselnummer 89 .... in den Fahrzeugpapieren.
Weiterhin unterliegst du mit einem Fz über 7,5t der Überwachunspflicht.
Nach den Buchstaben des Gesetzes tust du das bei Zugmaschinen auch unterhalb von 7,5t aber mehr als 40 kW. Nach meiner langjährigen Erfahrung mit verschiedensten Organen, wurde das aber bislang bei mir noch nie eingefordert.
Überwachungpflicht bedeutet: einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten einschliesslich der Dokumentation darüber, inklusiver Archivierung der Dokumente.
Wenn du also Werktags jeden Tag ein bisschen fährst, und dann Sonntags noch zu einem Treffenn fahren willst, ist das ein grober Verstoss.
Bei Fahrzeugen über 7,5t gibt es keine Privatfahrten mehr. Es sei denn du hast ein H-Kennzeichen.

Gruß
Thomas
#467182
Hallo Guido,

Du schreibst von 7,49to. Die Zahl geistert ab und an hier durch - mir sind nur 7,5to bekannt. Hast Du da nähere Info?
Hintergrund - mein 406 hat 7,50to zu.Ges. - aus dem Grund interessiert mich das besonders, kann ja sein das ich da irgendwas verpasst hab.

mfG
Axel
#467205
Hallo Axel,

da ist genaues Lesen der Verordnungen angesagt.
Es gibt nämlich unterschiedliche Angaben.

Bei einigen Regeln steht "über 7,5to", da sind dann die exakten 7,500to nicht eingeschlossen.
Aber es gibt auch Regeln in denen steht "7,5to und darüber", hier sind dann dei exakten 7,500to eingeschlossen.

Daher wird häufig die 7,49to Grenze angeführt um auf der sicheren Seite nach unten zu sein. Bei den sogenannten 7,5 Tonnern ist daher auch ein zGG von 7,49to eingetragen.
#467207
Moäsche Jürgen,

wenn bisher bei allgemein gültigen Fragen jemand 7,49to anführte, handelte es sich um Missverständnisse.

Daher von mir die Frage nach konkreten Beispielen - nicht das ich meinen schnell ablasten müsste.
Bekanntestes Beispiel: alter 3er Führerschein geht bis einschließlich 7,5to, erst darüber ist der 2er / CE etc notwendig.
Ähnliches bei Zulassungen.

mfG
Axel
#467210
Hallo,
Weiterhin unterliegst du mit einem Fz über 7,5t der Überwachunspflicht.
Teilweise. Du brauchst nach §57a StVZO einen Fahrtenschreiber. Ist ein EG-Kontrollgerät (analog oder digital) im Fahrzeug eingebaut, so muss es wie ein Fahrtenschreiber betrieben werden, bei einem digitalen muss die Fahrerkarte nicht gesteckt sein.
Nach den Buchstaben des Gesetzes tust du das bei Zugmaschinen auch unterhalb von 7,5t aber mehr als 40 kW.
Nicht ganz. Ab 40KW und darüber, düfte aber in dem Fall nicht entscheidend sein. Und richtig, die meisten wissen das nicht, wollen das nicht wissen oder berufen sich darauf, dass sie noch nie kontrolliert wurden, das nicht wußten oder es nicht glauben, dass das auch bei Privatfahrten gelte.
Überwachungpflicht bedeutet: einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten einschliesslich der Dokumentation darüber, inklusiver Archivierung der Dokumente.
Auch nur teilweise. Bei Privatgebrauch gilt nur die StVZO, keine EG-Sozialvorschriften und keine FahrPersV. Du musst zwar die Schaublätter bzw. Ausdrucke des digitalen Gerätes aufbewahren, jedoch gelten die Lenk- und Ruhezeiten nicht. Der Fahrtenschreiber dient nur der Aufzeichnung der Geschwindigkeit.
Bei Fahrzeugen über 7,5t gibt es keine Privatfahrten mehr. Es sei denn du hast ein H-Kennzeichen.
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gibt es eine Befreiung von der Ausrüstungspflicht nach §57a StVZO. Diese gilt aber bei Gespannen nur, wenn das komplette Gespann H-zugelassen ist, also auch der Anhänger.

Relevanter als die Fahrtenschreiberthematik, die bei Zulassung als Zugmaschine eben nicht abhängig von der zul. Gesamtmasse sondern nur abhängig von der Motorleistung ist, sind hier andere Dinge:
- Fahrzeuge über 7,5t zul. Gesamtmasse müssen zusätzlich zur HU 6 Monate später zur SP
- Ebenso wird ein Prüfbuch geführt
Du schreibst von 7,49to. Die Zahl geistert ab und an hier durch - mir sind nur 7,5to bekannt.
Eine der Regeln, bei denen das zulassen auf 7,49t gegenüber 7,5t Vorteile hat, ist der o.g. §57a StVZO. Da ist von "Fahrzeugen ab 7,5t zul. Gesamtmasse und darüber" die Rede bei der Fahrtenschreiberpflicht. Da dies aber für Zugmaschinen ab 40KW Motorleistung auch schon drunter gilt, spielt es hier keine Rolle. Vielleicht ist das auch der Grund, warum die meisten Unimog mit 7,5t, die meisten LKW dieser Klasse aber mit 7,49t zugelassen sind. Bei der kleineren Grenze 3,5t ist mir diese Vorgehensweise nicht bekannt, die sind alle mit 3,5t zugelassen. Daher dürfte es z.B. normal auch nicht möglich sein, den BW U1300L (der ja normal ein LKW und keine Zugmaschine ist) bei ziviler Zulassung ohne Ablastung von 7,5 auf 7,49t ohne Fahrtenschreiber/Kontrollgerät, also so wie von der BW übernommen, zugelassen zu bekommen. Klappt aber meist doch, da auch viele Prüfer den kleinen Unterschied nicht kennen.

Gruß,
Michael
#467216
Hallo zusammen,

Ich möchte noch das Thema Maut in die Diskussion werfen. In Kürze werden Fahrzeuge ab 7.5 t Mautpflichtig und etliche Bundesstraßen werden hinzugefügt.

Ich überlege daher meine Zugmaschine von 7.5t auf 7.49 t beim nächsten TÜV termin abzulasten.
Es ist allerdings nur von kurzer Wirkung da die Maut ab 3.5 t ohnehin kommen wird.

Grüße Axel
#467218
Hallo Michael,

ausnahmsweise muss ich einer Deiner sonst sehr gut recherchierten Aussagen widersprechen:
Auch nur teilweise. Bei Privatgebrauch gilt nur die StVZO, keine EG-Sozialvorschriften und keine FahrPersV. Du musst zwar die Schaublätter bzw. Ausdrucke des digitalen Gerätes aufbewahren, jedoch gelten die Lenk- und Ruhezeiten nicht. Der Fahrtenschreiber dient nur der Aufzeichnung der Geschwindigkeit.
Die FahrPersV gilt für alle Fahrer und nicht nur für gewerbliche oder Berufskraftfahrer.
Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer

1.
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
....
Hier wird allgemein von Fahrern nicht Berufsfahrern gesprochen und und allgemein von Fahrzeugen die der Güterbeförderung und nicht nur dem gewerblichen Gütertransport dienen. Güter sind alles was transportiert wird unabhängig vom Eigentümer und Zweck des Gutes.

Von dieser allgemein Regel gibt es Ausnahmen die im weiteren Verlauf des Artikels definiert werden:
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
2.
Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
3.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
3a.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
4.
Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
5.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Punkte 3 bis 5 helfen uns hier nicht weiter

Punkt 1 referenziert auf §18:
§ 18
Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

1.
Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
2.
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
3.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
4.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
5.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
6.
Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
7.
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
8.
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
9.
Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
10.
Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
11.
speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
12.
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
13.
Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
14.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
15.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
16.
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.
Auch hier steht nichts von Ausnahmen für Private Nutzung.

Bleiben nur die Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind:

(3) Das AETR gilt anstelle dieser Verordnung für
grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenver-
kehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 2 genannten Gebiete erfolgen,
a) im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR
sind, zugelassen sind, für
die gesamte Fahrstrecke;
b) im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen
sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im
Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die
Vertragsparteien des AETR sind.
Die Bestimmungen des AETR sollten an die Bestim
mungen dieser Verordnung angepasst werden, damit
die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das AETR auf solche Fahrzeuge für den auf
Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt angewendet werden können.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im
Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
d) Fahrzeuge – einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden –, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
e) Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
f) spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,
die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden,
als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung
verwendet werden.
Und hier werden wir endlich in Punkt h fündig. Allerdings dem Wort laut nach gilt er nur bis einschließlich 7,5to und nicht mehr wie nach der Vorgänger-Verordnung EWG) Nr. 3820/85 generell für alle Fahrzeuge.

Ich habe mich auf Grund meines 11,99to TrialMog Transporters ausgiebig mit der Thematik auch zusammen mit den zuständigen Behörden befasst und wurde jeweils in meiner Interpretation bestätigt.
#467224
Mahlzeit,

@Jürgen: da mir die Zeit mal wieder etwas fehlt deinen komplett rein kopierten Text zu lesen, wäre die Essenz des ganzen gut gewesen. :mrgreen:
Lieg ich wohl aber doch nicht so falsch wenn ich - ggf auch nur pro forma - immer ne Scheibe einlege.
Aber - weil Du schon mal mit Ausnahmen kommst - Du kannst dich gern wieder aufregen, und wahrscheinlich wird diese erneut mal wieder windelweiche Ausführung die Gerichte beschäftigen:
"...Nicht mautpflichtige Fahrzeuge... ...Fahrzeuge, die weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind noch hierfür eingesetzt werden. ..." ( http://www.kfz-auskunft.de/info/formula ... reiung.pdf - Info direkt von "Toll Collect")
Da hab ich doch die gelinde Hoffnung, das mir mein grünes Nummernschild mal wieder hilft (und nicht nur BG kostet) - sonst werd ich eben immer die "Frankenmetropole" kreuzen und gezwungenermaßen zuqualmen :twisted:
Letzlich werden wir dann wohl doch alle mit der wundersamen PKW-Maut geschröpft werden...

@Namenskollege: scheint hier auch wieder ein Mißverständnis zu geben - nicht ab7,5to, sondern "... Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht ..." http://www.kfz-auskunft.de/info/lkw_maut.html

mfG
Axel
#467226
Hallo Axel,

Die Essenz ist eigentlich , dass was ich geschrieben und zitiert habe. Ich habe nicht die kompletten Gesetzestexte zitiert.

Um es noch einmal knapp und damit nicht 100% richtig für Dich zusammen zu fassen:

Fahrer von Fahrzeugen, die zum Gütertransport geeignet sind, mit mehr als 7,5to zGG müssen die Beschränkungen der Fahrpersonalverordnung einhalten d.h. Fahrtenschreiber verwenden und Lenk-/ Ruhezeiten einhalten auch bei rein privater Nutzung

Dich muss dies nach Deiner Aussage erst einmal nicht kümmern, weil Dein Mog auf genau 7,5to abgelastet ist.
#467227
Hallo Zusammen

@Axel: Das hängt wohl von der detailierten Leseart des Textes ab. Meine Quelle meldet:

Zitat:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 –
Drucksache
18/
3923
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung
des Bundesfernstraßenmautgesetzes

<-snip ->

Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom
20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom
10.06.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Edit:
<-snip->
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „12 Tonnen“ auf „7,5 Tonnen“ geändert, um die Mautpflicht auf Fahr-
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis 11,99 Tonnen auszudehnen.


Zitat Ende

Daraus lese ich mathematisch "Größer Gleich >=" . An anderer Stelle in dem Dokument ist von 3.5t bis 7.5t die Rede.
Ich entnehme dem Wortlaut das 7.5t Mautpflichtig sind. Es gäbe eine Lücke von exakt 7.5t wenn von unten her nur bis 7.5 t, von oben ab 7.5 t gelten würde.


Gruss Axel / HH
#467230
Hallo Jürgen,

naja - angelastet ja nicht gerade, aber so is das ganze doch deutlich handlicher - Danke!


@Axel aus dem hohen Norden (HH = Hamburg?):
genau nach sowas wollt ich mit meiner Frage oben nachhaken - so sieht das allerdings etwas anders aus. Und kann richtig Geld kosten. U406 bzw.416 mir Euro6 soll es zwar einen in der Schweiz geben - aber für den Privatnutzer wohl unerschwinglich - und damit Einstufung in schlechteste Kategorie etc... :evil:

mfG
Axel
(von deutlich südlicher)
#467234
Hallo liebe Mitdenker und Unterstützer,

Uff, dass ist ja eine Menge an Details. Ich muss mir das erst einmal im Detail durchlesen.
Vielen Dank dafür.

Meine Frage zielt noch ein wenig neben den reinen formalen Aspekt den Fahrer betreffend.
Es klang ja schon das Thema Mautpflicht an; wobei die Befürchtung formuliert wird, dass diese zukünftig bis zur 3,5 t Grenze gesenkt werden könnte.

Gibt es vergleichbare Tendenzen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf solche Fahrzeuge ausgedehnt wird oder anderweitige Einschränkungen für solche Fahrzeuge (Zugmaschine)?

Was verstehe ich unter einer SP im Anschluss an die TÜV-Untersuchung? Auch heute muss mein U 1700 jährlich zum TÜV. (ich werde hier selber einmal die Suchfunktion und Tante Google nutzen).

Auf jeden Fall schon einmal vielen Dank für die sehr ausführlichen Informationen.

Beste Grüße

Guido
#467247
Hallo Guido,

die SP ist eine Sicherheitsüberprüfung, quasi ein kleiner TÜV.
Sie darf aber direkt von autorisierten Werkstätten durch geführt werden.

Diese Überprüfung erfolgt 6 Monate nach dem TÜV. Bedeutet dass das Fahrzeug im Prinzip alle halbe Jahr zur Überprüfung muss.
Weiterhin gibt es noch reglemäßige Tachoüberprüfung (2 Jahres Rythmus)
#467262
Hallo Jürgen,

du hast insofern Recht, dass es da eine Änderung gab, ich erinnere mich. Muss mal nachschlagen. Aber deine Ausführungen passen nicht so ganz, denn du fängst mit §1 der FahrPersV an und beziehst dich auf dessen Ausnahmen in §2. §1 aber spricht da von:
(1) Fahrer
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
Dies ist nur die nationale Vorschrift, um den Bereich von 2,8 bis 3,5t zul. Gesamtmasse abzudecken, also für Fahrzeuge über 7,5t völlig irrelevant. Das wiederum regelt hier aber dann doch die EG-Verordnung 561/2006. Hier ist, wie du schon richtig schreibst, lediglich die Ausnahme bei Fahrzeugen und Kombinationen bis 7,5t oder eben mit H-Kennzeichen gegeben. Das wurde vor einigen Jahren geändert.

Gruß,
Michael

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