- 10.10.2014, 09:06
#454949
Ich bin aus meiner aktueller Fragestellung auf das Thema gestoßen.
.. über Umweg der Wissensdatenbank ...
Weil ich einen Mog nach meinen Bedürfnissen suche.
Ich bin 54, habe Führerschein '3', ...einen landwirtsch. Gartenbaubetrieb + heize mit ca 150RM Holz.
Allerdings hat mein Junior/Nachwuche nur Kl 'BE'
Bisher habe ich das mit dem Maschinenpark vom Nachbar gemacht, oder konnte auf die Unterstützung unserer bäuerlichen Dorf-Holzversorgungsgemeinschaft zurückgreifen.
Nun möchten wir der Holzer-Gemeinschaft mit einem Mog auch mal Ünterstützung leisten.
Welcher Typ wäre für uns der Richtige?
Unter FeV §76 Übergangsrecht habe ich folgendes gefunden
Uwe
.. über Umweg der Wissensdatenbank ...
Weil ich einen Mog nach meinen Bedürfnissen suche.
Ich bin 54, habe Führerschein '3', ...einen landwirtsch. Gartenbaubetrieb + heize mit ca 150RM Holz.
Allerdings hat mein Junior/Nachwuche nur Kl 'BE'
Bisher habe ich das mit dem Maschinenpark vom Nachbar gemacht, oder konnte auf die Unterstützung unserer bäuerlichen Dorf-Holzversorgungsgemeinschaft zurückgreifen.
Nun möchten wir der Holzer-Gemeinschaft mit einem Mog auch mal Ünterstützung leisten.
Welcher Typ wäre für uns der Richtige?
Unter FeV §76 Übergangsrecht habe ich folgendes gefunden
9.Demnach braucht man für C1E keine ärztliche Untersuchung. Das kam in der Wissensdatenbank anders rüber.
§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
Uwe