Hallo Christoph,
das ist aber nur ein Teil der Wahrheit, denn auch ein vom Zulassungsverfahren befreiter Anhänger benötigt ja ein Kennzeichen.
Z.B. war mein alter Bootstrailer auch nach der gleich Vorschrift von dem Zulassungsverfahren befreit, ich musste aber dennoch auf der Zulassungsstelle ein gesondertes Kennzeichen beantragen und verwenden.
Bei den oben beschriebenen LoF anhängern gibt es die weitere ausnahme des von Thorsten angestrebten Folgekennzeichens, also ein Schild mit der selben Nummer wie ein entsprechendes Zugfahrzeug.
Und dies ist der zweite Teil der Wahrheit FZV §10 Absatz 8:
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Aber weder in Deinem Auszug noch in dem letzten Auszug steht, dass dazu das Zugfahrzeug ein grünes Kennzeichen haben muss. Die Idee der Farbe grün ist, dass allen (Ordnungsbehörden) auf den ersten Blick klar ist, hier fährt jemand aus welchen Gründen auch immer Steuerbefreit. Grün heist nicht, es ist LoF. Wird immer gern verwechselt.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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