Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#542595
Guten Abend Zusammen,

ich möchte mich sehr gerne mit einer Frage zur Ablastung des Unimogs 421 an die hier sehr fachkundige Community wenden. :-)

Folgender Fall liegt bei uns vor:

Wir haben einen Unimog 421 (U52; 63 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; 4,2to zulässige Gesamtmasse), welcher bei uns schon jahrelang im Einsatz ist und auch fast immer ohne größere Murren seinen Dienst verrichtet. Nun möchte ich den Unimog sehr gerne auf 3,5to ablasten, dass dieser theoretisch auch mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden kann.
Soweit konnte ich auch hier schon sehr hilfreiche Beiträge zur Ablastung des 421 finden, aus welchen ich mir ein gutes Bild des Vorgehens machen konnte.

Jedoch kommt mir jetzt folgende Frage in den Sinn:
Der Mog ist als "landwirtschaftliche Zugmaschine" (grünes Nummernschild, also ausschließlicher Einsatz für landwirtschaftliche Zwecke) zugelassen. Wenn ich das ganze verwirrende Führerscheinklassen-Chaos richtig verstehe, braucht man zum Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine jedoch auch einen dazu passenden Führerschein (also L bzw. T). Jenes heißt für mich nun im Umkehrschluss, dass der auf 3,5to abgelastete Mog als landwirtschaftliche Zugmaschine dennoch nicht mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden darf. Zum Führen mit dem Führerschein der Klasse B müsste er doch dann als reine Zugmaschine (also schwarzes Nummernschild ggf. mit H-Kennung) zugelassen sein...?

Also noch mal abschließend meine Frage in Kurzform: Reicht zum Fahren des Unimogs mit der Klasse B die Ablastung aus und der Mog kann als landwirtschaftliche Zugmaschine weiterhin zugelassen bleiben oder ist zum Fahren mit der Klasse B auch eine Änderung der Zulassung hin zu einer reinen Zugmaschine notwendig?

Schon mal vielen Dank für aufklärende Antworten! :-)

Viele Grüße von der Nahe

Lucas
#542598
Hallo Lucas,

den abgelasteten 421 kann man mit Klasse B fahren, die Führerscheinklasse beschreibt nicht die Fahrzeugart.
Hier ein Auszug eines ADAC PDF's:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamt-masse (zGM) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zGM der Kom-bination 3.500 kg nicht übersteigt). Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist)
#542599
Hallo Lucas,

für Fahrzeuge unter 3,5 t kommst Du mit der Führerscheinklasse B hin, egal wie das Fahrzeug zugelassen ist. Aber wenn der Anhänger zu schwer wird (>750 kg ?), brauchst du noch den Anhängerführerschein. Ich meine, dass der bei BE aber auch nur für Anhänger bis 3,5 t gilt.
Der Vorteil von L und T ist, das Du für Land- und Forstwirtschaftliche Fahrten schwerere Fahrzeuge und Anhänger ziehen darfst. Dann aber halt mit Einschränkungen, was die Geschwindigkeit und den Einsatzzweck angeht.

Die Frage ist auch, ob Du das beschriebene Fahrzeug auf 3,5 t abgelastest bekommst, er scheint relativ viel Ausstattung zu haben.


Edit: Axel war schneller...
#542600
Hallo,

da Lucas nicht von Anhängern, sondern nur von der Fahrzeugart geschrieben hat, bin ich darauf nicht ein gegangen, aber Ingo hat recht, man sollte die Anhänger auch beachten.

Zum Gewicht, ich habe unseren 421.124 gewogen, mit Bordwände, Stoßstange, Forsttank, Forstauftritte Werkzeug, RKL, Arbeitsscheinwerfer, Tank halb voll, Schutzplatte unter Differenzial hinten und er hat 2420 kg gewogen.
#542604
HAllo Lucas

ich hatte meinen 421 Bj 66 damals auch abgelastet. Hatte ursprünglich ein zGG von 3,7to und wurde auf 3,5 im Brief abgelastet.
Vorteil bei mir damals:
-nur alle 2 Jahre TüV
-der ADAC hätte ihn im Fall des Ausfalls abgeschleppt....

Wenn dir dann noch die Nutzlast ausreicht ist es sicherlich nicht verkehrt und wie du schon sagtest darf er dann mit dem B-Schein gefahren werden.
Alternative wäre die Drosselung der Geschwindigkeit bei deinem LoF-Zweck um ihn mit L zu fahren....

Viel Spaß weiterhin damit!

Grüßle Michael
#542606
Moin Moin Zusammen,

vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Dann steht der geplanten Ablastung ja nichts mehr im Wege und ich werde das Thema in näherer Zukuft mal angehen. :-)
Am besten mache ich schon jetzt bei der Zulassungsstelle einen Termin zum Umschreiben, die Wartezeiten sind ja durch Corona zumindest bei uns recht lange....

Ja, der TÜV-Intervall von zwei Jahren bei 3,5to ist zudem auch noch ein schöner Vorteil der Ablastung und eine Nutzlast von ~700kg reicht bei uns aus.
Über eine Drosselung auf 40 km/h hatte ich auch mal nachgedacht, die Idee dann aber wieder verworfen. Wenn man etwa 60 km/h fahren kann ist das schon schöner. :D

Viele Grüße von der Nahe

Lucas
#542636
Hallo Lars
dreht es sich nur um die Berechtigung für den Unimog oder auch die zu ziehenden Anhänger. Denn dann kommt der L- oder T-Führerschein zum tragen. Auch mit BE ist beim Anhänger schnell Schluss. Die Begrenzung der Gesamtzugmasse bei Zugmaschinen ist die Motorleistung, selbst bei 52PS sind dann immer noch ca 17 to möglich.
Mit Anbaugeräten oder einem Bündel Holz auf der Pritsche ist bei 3,5to schon eng, ab 5% Überladung (in dem Falle 175Kg) gibt es bereits Punkte.
#542637
Hallo,

wie die Vorschreiber schon korrekt geschrieben haben, darfst du mit Klasse B alles fahren, was weniger als 3,5t zul. Gesamtmasse und mindestens 4 Räder hat. Die Zulassungsart spielt dabei keine Rolle. Die Klassen L und T sind eine nationale Ergänzung, sie überlappen zum Teil mit anderen Klassen.
Da dein 421er eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 bzw. mehr als 60kmh hat, fällt er sowieso nicht unter die Fahrzeuge, die mit L oder T gefahren werden dürfen.

Die Farbe des Kennzeichens gibt lediglich an, dass das Fahrzeug für irgendwelche Zwecke steuerbefreit ist. Man kann eine landwirtschaftliche Zugmaschine auch ganz normal anmelden und versteuern, wenn sie eben nicht ausschließlich für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird. Auch dann kann evtl. Klasse L oder T reichen, wenn die sonstigen Kriterien erfüllt sind.

Während bei Klasse L alle zulassungsfreien 25km/h-Anhänger erlaubt sind, sowie bei Klasse T alle hinter dem Zugfahrzeug zulässigen Anhänger, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse, ist bei Klasse B nur ein Anhänger mit maximal 750kg zulässig, bei BE nur mit maximal 3,5t. Hier ist dann für den Führerschein die jeweilige zul. Gesamtmasse des Anhängers wesentlich, ansonsten die tatsächlich laut Papieren erlaubte Anhängelast.

Gruß,
Michael
#542663
Michael_Weyrich hat geschrieben: Während bei Klasse L alle zulassungsfreien 25km/h-Anhänger erlaubt sind, sowie bei Klasse T alle hinter dem Zugfahrzeug zulässigen Anhänger, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse, ist bei Klasse B nur ein Anhänger mit maximal 750kg zulässig, bei BE nur mit maximal 3,5t. Hier ist dann für den Führerschein die jeweilige zul. Gesamtmasse des Anhängers wesentlich, ansonsten die tatsächlich laut Papieren erlaubte Anhängelast.
An dieser Stelle vermutlich irrelevant, aber der Vollständigkeit halber:

Wer den BE-Führerschein vor dem 13.1.2013 erworben hat, darf auch Anhänger mit mehr als 3,5t zGG hinter einem Fahrzeug führen, das maximal 3,5t zGG hat. Sofern das Fahrzeug diese Anhänger ansonsten legal ziehen darf, was für einen Unimog ja infrage käme.

MfG
Fabian
#542673
Hallo,
krabbler hat geschrieben:Wer den BE-Führerschein vor dem 13.1.2013 erworben hat, darf auch Anhänger mit mehr als 3,5t zGG hinter einem Fahrzeug führen, das maximal 3,5t zGG hat. Sofern das Fahrzeug diese Anhänger ansonsten legal ziehen darf, was für einen Unimog ja infrage käme.
Korrekt. Kann gerade bei einem abgelasteten 421 mit Druckluftbremse schon eine Rolle spielen.
Auch nur der Vollständigkeit halber: Die 750kg zul. Gesamtmasse des Anhängers bei Klasse B sind immer möglich, schwerere Anhänger gehen auch, es dürfen dann aber die zul. Gesamtmassen des Zugfahrzeuges und des Anhängers zusammen nur maximal 3500kg betragen, ist also für Unimog, die sowieso fast immer an der 3,5t-Grenze kratzen, unrelevant.

Gruß,
Michael
OM352 Kurbelwellenabdichtung

Vielen Dank für die schnelle Antwort :smile:[…]

Hallo Micha, ich sehe es wie Nils, Mein alter […]

Hey Liebe Freunde des 404.1.... Einer meiner Fran[…]

Hallo Florian auf "Leerlauf stellen&[…]