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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#75252
Hallo Mog´ler!

Ich muss Nächste woche mit meinem mog (U 1000, BM424, BJ80)zum Tüv.
Meinem Bekannten ist diese woche aufgefallen, dass ich keinen Rückfahrscheinwerfer habe. :shock: :oops:
Deshalb meine Frage, Braucht man diesen überhaupt zwingend, oder ist es da wie bei der Nebelschlussleuchte; also wenn dran muss funktionieren, wenn nicht dran egal... :?:
(Traktoren haben ja auch nicht alle einen Rückfahrscheinwerfer)

Falls Relevant: Zugelassen als Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen.

Moggruß
Timo
#75314
guude,
habe dieses gefunden:

Rückfahrscheinwerfer

Zweck Ein Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern eine beabsichtigte oder stattfindende Rückwärtsfahrt anzuzeigen.
Vorhandensein vorgeschrieben an Kfz. die nach dem 01.01.1987 erstmals zugelassen wurden.
zulässig an Anhängern.
Anzahl 1 oder 2
Farbe weiß
Anordnung Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn; Höhe max. 1200 mm über der Fahrbahn
Sichtbarkeit 15° nach oben und 5° nach unten; 45° nach rechts und links bei 1 Scheinwerfer oder 45° nach außen 30° nach innen bei 2 Scheinwerfern
Ausrichtung nach hinten
Schaltung Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang und bei gleichzeitig eingeschalteter Zündung leuchten können
Kontrolle Einschalt- oder Funktionskontrolle zulässig
Sonstiges Grenzwerte für die Ausrichtung des Abblendlichts sind für das Fahrzeug sowohl bei Leergewicht als auch bei Beladung vorgegeben, u. U. macht die Forderung zur Einhaltung dieser Werte eine Leuchtweitenregelung erforderlich
Quelle StVZO § 52a

ich habe Rückfahrscheinwerfer vor allem nachgerüstet, um dem nachfolgenden verkehr klar zu machen, was ich vorhabe und erst in 2. linie um im dunkeln mehr zu sehen.

guden noch, justus.
#75322
Moin,

so denke ich dies auch, jedoch zieht man den Hebel ja hoch, so daß der Schalter Kontakt liefern muß, wenn er nicht mehr am Hebel anliegt. Dann leuchtet es aber auch bei der Mittelstellung. Dies würde (gesponnen) bedeutetn, daß der Rückfahrscheinwerfer leuchtet, wenn ich mit Kriechgang vorwärts fahre.

Gott bin ich heute wieder pingelig....

Michael
#75324
Hallo Michael!

Ich hab keine ahnung, wie´s bei deinem Mog ist, aber ich habe einen separaten hebel für Vorwärts/Rückwärts.
Da wär das mit dem schalter eigentlich kein problem....
Wobei man mit so einem schalter auch eine bewegung nach oben erfassen könnte, ist halt eine einbaufrage.

Gruß
Timo
#75325
Moins,
locker bleiben :lol:
mein 404 hat bisher 2 Bauräte und 4 Hauptuntersuchungen (TÜV, GTÜ) ohne Beanstandung des Rückfahrscheinwerfers überstanden. Auf der Mittelkonsole (oberhalb der Motorabdeckung) gibt es einen Ein-/Ausschalter mit Kontrollleuchte. Mein Rückfahrscheinwerfer wird also manuell, unabhängig vom Getriebe geschaltet.
Im Zweifelsfall ist es halt ein Arbeitsscheinwerfer zur Beleuchtung des An-/Abhängevorgangs bei Nacht :lol:

Gesetzeskonforme Lösung: Bremslichtschalter der Hinterradbremse eines (älteren) Motorrades mit einer Feder für den Längenausgleich des Hebelweges. kostet z.B. von Yamaha für die alten XS Modelle (Feder ist enthalten) ca. 5 Euro und ne halbe Stunde Arbeit.
Wird vor dem Schalthebel mit Winkelblech montiert, Zugeinrichtung an den Schalthebel und die Länge so einstellen, dass die Feder im Leerlauf noch nicht anzieht.

Gruß Ulli

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