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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#78980
Hallo!
Ich habe eine Frage an unseren Versicherunsexperten.
Wir möchten mit vier Schlepperfreunden eine Scheune auf einem stillgelegten landwirtschaftlichem Anwesen anmieten, um dort unsere Fahrzeuge, Unimog/ Traktoren, unterzustellen und reparieren zu können.
Dazu wollen wir uns dort auch eine kleine Werkstatt einrichten, die aber nur von uns und unseren Fahrzeugen genutzt werden wird.
Mit welcher Versicherung kann man die Fahrzeuge oder das Gebäude gegen unbeabsichtigte Schäden z.B. durch Funkenflug oder austretende Öle oder Diesel absichern, und wie hoch wären die Kosten?
Scheunenfläche ca 80 qm und ca. 4 Fahrzeuge z.Zt.

Schon mal Danke für die Antworten.

Gruß Ulli
#79048
Hallo Ulli,
pauschal kann ich nur einen ca. Preis nennen. Der hängt nämlich von ein paar Faktoren ab, so auch von der PLZ, wird irgendwo in der Nähe noch Stroh oder Heu gelagert?

Normalerweise wird die Halle vom Eigentümer versichert und zwar gegen Feuer. die Mieter müssten eine Haftpflichtversicherung haben, mit einer Mietsachschadendeckung. Die Mietsachschadendeckung liegt bei max. 100.000,00 ¤.
Normalerweise läuft das Folgendermassen: Gebäude brennt ab - Versicherer des Eigentümer zahlt und nimmt den Verursacher in Regress - der Verursacher sollte dann eben diese Mietsachschäden mitversichert haben und die Thematik ist dann erledigt.
Die Haftpflicht hierfür dürfte bei ca. 100 - 150,00 ¤ liegen. Dann müsste ggfs. noch das eigene Inventar (Werkstatt Utensilien und evtl. die Fahrzeuge selbst, sofern sie keine Teilkasko haben) versichert werden. Dürft bei einer Versicherungssumme von 30.000 für schlappe 60,00 ¤ zu haben sein.

Gruß

Bernd Schömann
#79183
Hallo Bernd!

Mietsachschäden war das richtige Stichwort, das hab ich nähmlich in meiner Privathaftpflicht mit drin. Also Schäden durch Arbeiten am Fahrzeug oder durch abendliches Grillen nach durchgeschraubtem Samstag deckt die Privathaftpflicht ab, wenn Mietsachschäden eingeschlossen sind. Schäden durch Gebrauch des Fahrzeugs die KFZ-Haftpflicht, wie verhält sich das aber, wenn das Fahrzeug noch nicht zugelassen ist, und durch längere Standzeit z.B. Diesel ausläuft und ins Erdreich gelangt? lex:
Danke übrigens schon mal für die bisherigen Antworten.

Gruß Ulli
#79189
Hallo Ulli,
Schäden im Zusammenhang mit KFZ können nur über KFZ Haftpflicht abgewickelt werden. In aller Regel gibt es keinen Privathafpflicht oder auch sonstige Haftpflcith die Schäden abdeckt durch die Benutzung/Verwendung/Gebrauch von Fahrzeugen.
Wenn das Fahrzeug noch nicht auf deinen Namen zugelassen war und z.B. der Krafstoff ausläuft bist du nach § 7 der StVG dafür haftbar zu machen. Da das Fahrzeug nicht versichert ist/war darfst du dann selbst löhnen.
Wenn das Fahrzeug mal versichert war, genießt das Fahrzeug wenn es anschliessend abgemeldet wird unter umständen bis 18 Monate beitrafsfreien Versicherungsschutz. Mindestvoraussetzung ist jedoch das das KFZ wenigstens 14 Tage bei einem Versicherer versichert war. (§ 5 der AKB die sogenannte beitragsfreie Ruhendversicherung). Wenn das Fahrzeug kürzer versichert war, greift auch keine Nachhaftung bzw. § 5. Wenn also ein Kurzzeitkennzeichen verwendet wird mit 5 Tagen Dauer, so kann man keine Ruhendversicherung nach § 5 AKB herleiten.

Andererseits fallen mir nur 2 Versicherungen ein die im Bereich Privathaftpflicht auch Zulassungspflichtige Fahrzeuge mitversichern wenn sie nicht angemeldet sind. Die Gothaer und die Inter Risk machen sowas. Die Bedingungen bzw. das Bedingungswerk ändert sich aber ständig und da muss man noch mal nachlesen ob das immer noch so ist. Und der Versicherungsschutz gilt auch nur dann wenn die Fahrzeuge auf einem abgeschlossenen nicht öffentlich zugänglichem Gelände (wie in eurem Fall) sich befinden.

Gruß
Bernd Schömann
#79190
Übrigens noch was:
... Schäden am Fahrzeug.....
Diese Schäden sind nicht durch die Privathaftpflicht gedeckt, zumindest nicht die Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Schäden am fremden Fahrzeug sehr wohl. Aber andererseits auch nicht wenn es sich um ein Gemeinschaftsprojekt handelt.
Folgendes Beispiel:
A hat einen Unimog in der Garage. Mit B zusammen arbeiten diese am Wochenende am Wagen. Der Unimog gehört A. B will ne Schraube lösen (natrlich mit dem Hammer) , dabei rutscht ihm der Hammer aus und zerschläg die Frontscheibe. In diesem Fall ist das kein Privathaftpflichtschaden, weil ihr gemeinsam dran arbeitet und B dem A ohne Geld seine Hilf zur Verfügung stellt (Gegen Entgelt wäre es auch nicht versichert, da dies dann eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und gewerbliche Tätigkeiten sind in der Privathaftpflicht eben nicht mitversichert).
Anders wäre es aber wenn der B heimlich am Unimog des A schraubt, zwar in der Absicht dem A unentgeltlich zu helfen, aber ohne dessen Wissen und ohne dessen Einverständnis. Wenn es dabei zu dem Schaden kommt, wäre es wiederum versichert über die Privathaftpflicht.

Kompliziert - ich weiß - ist aber deutsches Recht.

Gruß
Bernd
#79291
Hallo Bernd!

Danke nochmal für die ausführlichen Antworten. Wir werden uns das von unseren Privathaftpflicht- und KFZ-Haftpflicht-Versicherern so in der Richtung bestätigen lassen und hoffen, dass wir dann den Mietvertrag bekommen. Dann heißt es erst mal aufräumen,Streichen,Strippen ziehen
Decke verkleiden usw.. Die Herbst/Winter-Saison fängt ja erst an.

Grüße Ulli
#79450
Moin zusammen!

Ich will nur mal kurz einen Begriff einwerfen, der u.U. sehr wichtig sein kann!

Zweckfremde Nutzung

Bekannte von mir mussten ihre Scheune räumen, weil das Bauamt eine "zweckfremde Nutzung" festgestellt hat. Eine Scheune ist nur für landwirtschaftliche Zwecke gedacht, nicht zum Schrauben und Basteln.
Im "worst case" könnte ein Versicherung die Zahlung verweigern, weil die Halle nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt wurde.

... nur mal so als Gedankenanstoß.
#80399
Moin Andre,
das ist ein ganz guter Einwand. Jedoch muss er kritischer betrachtet werden. Scheune ist nicht gleich Scheune - zumindest was den Standort betrifft.
So mag deine Ausführung hinsichtlich der Bauverordnung zutreffend sein.

Wenn die Scheune weit draussen im nichts steht - kann dass wirklich erhebliche Probleme mit sich bringen.
Wenn es eine Scheune ist, die fest gemauert im Ort steht , ist das schon einfacher.
Versicherungstechnisch stimme ich dir Teilweise zu. Aber zu Versicherungenen prinzipiell: Ein Schaden verstösst immer gegen die Gewinnmaxime der Aktiengesellschaft (Versicherung) deshalb wird eigentlich bei jedem Schaden geprüft ob denn die Gesellschaft zahlen muss oder nicht.
Wenn ein Gebäude als Scheune versichert ist und als Werktstatt gentutzt wird kann man das durchaus als Verstoß nach § 27 VVG auslegen und der Versicherer wäre Leistungsfrei.
Ob eine Werkstatt eine höhere Gefahr darstellt als eine Scheune belibt dann dahingestellt und müsste gerichtlich geregelt werden.

Die einfachste Lösung ist auf jeden Fall: Dem Gebäudeversicherer die geänderte Verwendung anzeigen (mitteilen)

Die Sache mit dem Bauamt wüsste ich jetzt nicht so einfach zu regeln, aber sicher gibt es auch hier ne Lösung. Man muss nur mit den zuständigen darüber reden.

Gruß

Bernd

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