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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#196043
Hallo zusammen!
Habe da eine etwas extravagante Situation, also:
Haben für unseren Verein einen Toilettenwagen restauriert, der ursprünglich (von 1985- 1994)mal auf unsere Gemeinde als eben solcher angemeldet war(mit kennzeichen, Brief usw.).
Im Anschluß wurde er von unserem Ortsring(Zusammenschluß der Dorfvereine) weiter genutzt.
Überführungen für Nutzung in Nachbardörfern wurden gemacht, indem der Anhänger mit 25km/h Schildern und einem Folgekennzeichen versehen wurde.
Haben den Anhänger(nachdem er vor 3 Jahren außer Benutzung ging) jetzt komplett neu aufgebaut und wollen wissen, ob das mit diesen Überführungsfahrten so zulässig war/ist, da wir ihn auch bei Maifesten der umliegenden Brudervereine aufstellen wollen.
Gezogen würde er entweder mit einem alten Mercedes Transporter(508D) oder meinem U 406. Haben beide normale schwarze Kennzeichen usw.

Falls nicht steht noch die Frage im Raum, ob eine steuerbefreite Zulassung möglich wäre, da der Anhänger ja absolut nur zu diesem einen Benutzungszweck geeignet ist, mit grünem Kennzeichen. Kenne das so von Boot- und Segelfliegertransportanhängern...
Im alten Brief stehen nur die Maße, das zGG und der Hinweis da auflaufgebremst nur bis 25 km/h drin.

Wie sieht das bei den Varianten mit Versicherungsschutz aus?
Vor allem bei der mit dem Folgekennzeichen?

Wäre heilfroh, wenn mir da jemand helfen könnte!!!
Da ich vom Technik und U im Einsatz-Forum so begeistert bin, habe ich gedacht hier kann mir in diesem Fall eventl. auch geholfen werden...

Schon mal vielen DANK und schöne Grüße aus dem Rheinland!
Märtes

:?
#196046
Hallo Märtes,

wie war der Wagen denn bei der Gemeinde angemeldet/zugelassen?
Das gibt doch schon einen deutlichen Hinweis.

Die gültige Fahrzeug Zulassungs Verordnung FZV läst sich im allgemeinen
in den §§ 3 und 4 über Notwendigkeiten der Zulassung und Voraussetztungen von Fahrzeugen aus. Leider kennt diese Verordnung keinen "Toilettenwagen".

Land- und/oder Forstwirtschaftliche Anhänger, Schaustellerwohnwagen/ Packwagen, und Bfahrbare Baubuden sind immer neben der Bauart auch an den speziellen Zweck und den entsprechenden Nutzerkreis gebunden.

(Vielleicht könnt Ihr als Verein ja ein Schaustellergewerbe anmelden?)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2.folgende Arten von Anhängern:
1. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
2. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
3. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
4. Arbeitsmaschinen,
5. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
6. einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
7. Anhänger für Feuerlöschzwecke,
8. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
9. hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

....
Aus der oben aufgeführten Liste der Ausnahmen würde bietet am meisten Spielraum der Begriff Arbeitsmaschine, aber ob ein Toilettenwagen dazu gehört bezweifele ich.

Also am besten Du fragst direkt die zuständige Behörde.
Es gibt zumindest theoretisch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach §47 FZV
#196244
na gut, schade, wußte das nicht, daß das nur für Sportgerätetransport ist, aber das trifft bei Boots- uns Segelfliegeranhängern ja wohl zu...

Aber weiß denn jemand genau, ob das mit den 25 km/h Schildern zulässig ist, da die Zugfahrzeuge ja ein schwarzes Kennzeichen haben???

Auf jeden Fall schon mal DANKE, das was oben steht zu wissen ist ja schon mal wesentlich mehr, als vorher!

Schönen Gruß Märtes
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