Hallo Lothar,
die Zulassung als zul. freies Fahrzeug ist ja nicht an einen Gewerbe gebunden, sondern spiegelt nur den Zweck des Fahrzeuges wieder.
Welche Fahrzeuge als zul. freie betrieben werden können steht in der FZV §3.
Laut KraftStG §3 sind alle zul. freie Fz. dann auch steuerbefreit und erhalten dadurch wiederum ein grünes Kennzeichen (FZV §9).
"Nachteil" der selbstfahrende Arbeitsmaschine
- kein Gütertransport
- keine Anhänger
Lothar Ziegler hat geschrieben:...Ich habe schon alles in die Wege geleitet zu einer H- Anmeldung und Ablastung. ...
Beides macht aber mMn. kein Sinn. Beim H-Kennzeichen wird wie schon gesagt ein pauschal Steuersatz (191,73 EUR) festgelegt, ohne in Bezug auf das zGG.
Vorteil, wenn auf =< 3500 kg abgelastet wird wird natürlich die zweijährige Frist zur HU.
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet