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#193803
Hallo zusammen,
die Thematik der gebremsten Anhänger Zweileiterbremse bis x/kmh, die einleitergebremsten bis 25kmh usw. wurde ja schon oft genug diskutiert.
Jetzt habe ich aber einen ungebremsten 2achs Anhänger mit dem gleichen Kennzeichen des Zugfahrzeugs, wie schnell darf ich denn damit fahren und darf ich den überhaupt hinter meinem U421 betreiben?
Ich habe mal ein Bild angehangen damit man sich die Sache auch mal anschauen kann. Der Anhänger ist ca. 3,70m lang und ca. 1,60m breit
Gruß
Michael
Dateianhänge:
MK421ges_klein.jpg
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#193806
Moin Michael,
wenn ich das richtig sehe, hat dein Unimog ein schwarzes Kennzeichen - damit ist das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern zunächst mal nicht erlaubt, es sei denn, du führst einen Transport für lof-Zwecke durch.
Bei zulassungsfreien Anhängern gilt unabhängig von der Anhängerbremse (Ein- oder Zweileiter, Auflauf oder gar keine) Vmax = 25km/h.

Zur Anhängelast:
der Anhänger darf inkl. Ladung genau so schwer sein, wie in den Papieren des Unimogs unter "Anhängelast ungebremst" steht. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers spielt hierbei keine Rolle - das kann möglicherweise fahrerlaubnisrechtlich von Bedeutung sein, z.B. dann, wenn die zGM des Unimog > 3,5to ist und nur die FE C1E vorhanden ist.
Aber die ca. 23 fahrerlaubnisrechtlichen Bedingungen will ich jetzt nicht im Einzelnen aufführen, war ja auch nicht die Frage :wink:

Gruß Ulli
#193808
Hallo Uli,
danke erst mal für die schnlle Antwort, da mein Mog eine grüne Nummer hat (ist auf dem Bild nicht gut zu erkennen) kann ich den Anhänger ja ohne bedenken, natürlich nicht schnelle wie 25kmh :-) fahren.
Ich muss den Anhänger dann doch sicherlich noch mit einem entsprechenden 25kmh Schild versehen, gell?
Guß
Michael
#193816
it-kirchy hat geschrieben:Ich muss den Anhänger dann doch sicherlich noch mit einem entsprechenden 25kmh Schild versehen, gell?
genau! :D
->§58 STVZO
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Gruß Ulli
#193869
Hi Michael, hi Ulli,

hatte ich richtig in Erinnerung:

§ 41/IX StVZO:

(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Bremsanlage des Anhängers muß selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muß diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

und die Umkehrung in § 41/XI StVZO:

(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Also als Zusammenfassung: Ungebremster Einachser (bzw. Tandemachse bis 1 m Achsabstand) darf es geben. Die dürfen aber 3 t Geamtmasse nicht überschreiten. Auch bei Zugmaschinen gilt die eingetragene ungebremste Anhängelast. es darf also nicht jeder mit 3 t-Einachser fahren.

@ Michael

An der vorderen Achse deines Anhängers sind noch die Reste der Bremsanlage zu erkennen (Bremshebel/Bremswelle). Warum aktivierst sie nicht wieder. Dann bist in doppelter Hinsicht auf der sicheren Seite.

Wenn du den ungebremsten Zweiachser mal stark abbremst wirst schnell merken, daß er dir den Mog und die Vorderachse des Hängers ganz woanders "hinschiebt".


Grüße aus dem schönen Frankenland

Tobias
#193887
Hallo Tobias,

das stimmt,

allerdings gibt es aus den 50-er Jahren noch jede Menge Zweiachshänger, die zwar mit Bremsen ausgerüstet sind, diese können jedoch nur vom Wagen aus bedient werden (Kombi-Hänger, die sowohl für Schlepper- als auch für Pferdezug gebaut wurden.

(Das sind die, welche über der Zugöse noch ein Vierkantrohr haben, wo die Pferdedeichsel eingesetzt werden konnte.)

Spätere hatten dann zumindest Auflaufbremse, aber es gibt noch einige, die hatten hinten eine Kurbel und vorne einen Handbremshebel, aber kein Auflaufsystem.

Was macht man mit diesen? Müssen die umgerüstet werden oder gilt für die "Bestandsschutz"?

Grüße

Holger
#193896
Hi Holger,

ich kenne diese Anhänger noch aus meiner Kindheit. Allerdings mußten die wenn sie hinter einem Schlepper gefahren werden sollten dann nachgerüstet werden.
Das sah dann so aus, daß ein Bremshebel mit ewig langem Bremszug (Sibrazug) in einer Halterung des Schlepperkotflügels eingesteckt wurde. So konnte der Fahrer dran ziehen und hat damit den Hänger gebremst.
Wenn der Hänger stand wurde der Bremshebel einfach in eine Halterung an der Deichsel eingesteckt.
Dieses System hat sich lange gehalten. Besispielsweise ältere Miststreuer haben es noch. Da wurde es gemacht weil das Einachser waren und eine genügend stabile Deichsel mit Auflaufeinrichtung nicht verfügbar oder einfach billiger war.

Es wurde aber auch oft ohne Bremse gefahren gefahren. :roll:

Die Bremsenvorschrift gilt aber auch für die alten Dinger.
Eine Ausnahme ist mir nur bekannt von Hängern die mit nicht mehr als 8 km/h betrieben werden konnten (hast Du die gemeint?). Aber das ist wieder eine extra Geschichte.

Grüße aus dem schönen Frankenland

Tobias
#194052
Hallo Tobias,

bei Zweiachshängern habe ich das noch nie gesehen, bei Einachsanhängern ist die umsteckbare Bowdenzug-Handbremse bis zu einem zulGG von 4t (3,2 Achslast, 0,8 Stützlast) meines Wissens sogar bis heute zulässig.

Das ist der Grund, weshalb kleinere Miststreuer, Ladewagen und sogar Kipper (ich besitze so einen, der noch gar nicht sooo alt ist) diese Bremse hatten.

Grüße

Holger
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