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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#543652
Hallo Roger,
hallo Lothar,

die FEV sagt unter §2 Begriffsbestimmungen:
17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
Diese Regelung hat eigentlich nichts mit der möglichen Steuerbefreiung zu tun.
Ich sehe hier schon eine Einschränkung in Bezug auf Anhänger und Holztransport auch wenn versteuert. Da würde dann auch das H-Kennzeichen nicht helfen, denn auch als Oldtimer bleibt es ja eine selbstfahrende Arbeitsmaschine.

Roger, was für ein Mobilkran ist den wie verbaut? Bilder?
#543654
Hallo Jürgen,
mein Trenkle ist als selbst fahrende Arbeitsmaschine mit 62 km/h für die Autobahn eingetragen.
Mein 418 war als selbst fahrende Arbeitsmaschine mit 90 km/h zugelassen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen gibt es nicht nur in der Landwirtschaft.
Gruß Lothar
#543656
Hallo Lothar,

ja natürlich gibt es schnellfahrende selbstfahrende Arbeitsmaschinen, aber was hat das jetzt mit der Nutzungsart und Zulassung zu tun.

Eine Betonpumpe zugelassen als selbstfahrende Arbeitsmaschine fährt genauso schnell wie jeder andere LKW mit dem gleichen Fahrgestell, trotzdem darf sie das Baumaterial nicht zur Baustelle schleppen.
#543659
Lothar
Als H versteuert schon. Darf auch Wohnwagen ziehen.
wie kommst du darauf, wo steht das, egal ob mit H und oder versteuert, für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt immer und nur der der von Jürgen zitierte Paragraph. Ich kann beim besten Willen deine Interpretation finden oder rauslesen, vielleicht hilfst du uns aber mit einer entsprechenden Fundstelle im Paragraphen-Dschungel.
#544004
Hallo,

eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist zulassungsfrei, damit auch steuerfrei, hat sie jedoch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20km/h ist sie kennzeichenpflichtig (führt also ein eigenes, nur ihr zugeteiltes amtliches Kennzeichen) und HU-pflichtig. Eine solche selbstfahrende Arbeitsmaschine kann aber auch ganz normal zugelassen werden.

Ob dann auch andere Fahrten als zum Arbeitszweck erlaubt sind, entzieht sich meiner Kenntnis, falls aber Steuern wie bei Zugmaschine/LKW bzw. wie bei H-Zulassung allgemein bezahlt werden, düfte zumindest keine Steuerhinterziehnung vorliegen.

Eine andere Möglichkeit ist die Änderung der Zulassungsart.

Gruß,
Michael
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