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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#116687
Hallo,

habe mir ein Mog 404.1 Bj. 61 gekauft mit der Einragung SO. KFZ Wohnmobil, den Aufbau habe ich mitlerweile entfernt und möchte nur eine Pritsche ohne Bordwände mit Überrollbügel montieren.

Heute kam mein Tüvprüfer (Bekannter) zu mir heim und sagte er kann mir LKW - offener Kasten eintragen.
Ich hätte aber lieber Zugmaschine eingetragen, muss ich ihn dann Ablasten, zwecks Gesamtgewicht bei der Versicherung, bringt das was?
Ich hätte gerne ein grünes Kennzeichen(Steuerfrei) gehabt.
Er hat zu mir gesagt, ich sollte mich bei der Versicherung erkundigen, was am billigsten ist, Auf- bzw. Ablasten kann er ihn mir noch.
Könnt Ihr mir sagen was in eurem Brief drin steht und wie ihr ihn am billigsten angemeldet habt?

MfG
Oliver

PS: Er trägt mir sogar meine Highpipes und meine selbergebauten Rammschutz ein.
#116692
Hallo Oliver,

soweit ich weiß darf eine Zugmaschine keine Ladefläche, sondern nur eine Hilfspritsche haben. Wenn Du also Deine Pritsche kürzt (Höchstmaß weiß ich leider nicht), kannst Du "ihn" als Zugmaschine klassifizieren lassen.
#116694
Hallo Christoph,

Ladefläche habe ich ja in dem Sinn keiner mehr, da ich so eine Art Trial bauen möchte, das heist nur Überrollbügel, 2 Querstreben und sonst nichts.
Er hat mir moch irgendwas gesagt mit der Ladefläche und der Anhängelast, aber ich habe es ehrlich gesagt nicht ganz kapiert, deshalb wollte ich wissen was ihr eingetragen habt, Ges.-Gewicht, Leergewicht, Anhängelast usw.

MfG
Oliver
#116698
Hallo Oliver,

mir hat mein TüV-Onkel mal gesagt:

Zugmaschine darf nur die Spurbreite x 1,4 max als Ladeflächen-Länge haben

Sonst gibts LKW als Klassifizierung.

Aber kommt immer auf den Prüfer an.

Wenn du keine "Ladefläche" hast und eine Maulkupplung dran ist sollte der Zugmaschine doch nix im Wege stehn?

LKW wird teuer in der Haftpflicht :oops:

Grüsse: Hugo
#116701
Hallo Oliver,

wenn Du "ihn" nicht ausschließlich landwirtschaftlich nutzt, würde ich von der grünen Nummer Abstand nehmen.

Wegen Zugmaschine: Die Ladefläche vom 406er ist 1950 mm lang. Und der ist eine Zugmaschine. Also wenn Deine Ladefläche maximal so groß ist, muß Dein 404 auch als Zugmaschine eingetragen werden können.
#116837
Hallö,
also Versicherungstechnisch kommts drauf an wo du ihn versichern möchtest. Wir haben zum Beispiel kein Unterscheidungskriterium beim Unimog mit schwarzem Kennzeichen. Da spielt es keine Rolle ob Zugmaschine oder LKW Eintragung vorliegt.
Grüne Kennzeichen als lof kann ich nur sagen: Schau mal auf meiner HP rein unter dem Menüpunkt Service findest du einen Hinweis wie man an grüne Nummer rankommt.
Beste Grüße

Bernd
#120506
Zur Ladefläche:

Es ist das 1,4 fache der Spurbreite der Vorderachse als Höchstmass der Innenlänge der Pritsche zulässig.

Wenn du eine längere Pritsche hast, dann must du die übrigen Zentimeter unbrauchbar machen. Das geschieht in der Regel durch eine Werkzeugkiste oder durch eine Ersatzreifen et cetera. Dieser zusätzliche Einsatz bzw. Aufbau auf der Pritsche sollte mindestens 50 cm hoch sein und fest verschraubt oder verschweist mit der Ladefläche.

Wenn du ganz normal als LKW oder Zugmaschine zulässt dann gibt es in der Versicherung keinen Unterschied. Diese ist für beide gleich teuer.

Fährst du mit einem normalen Kennzeichen, so ist je 200kg die du Ablasten kannst dein Portemonai um einige Euro geschont. Diese Euros sparst du nicht nur bei der Steuer sondern auch bei der Versicherung.

MfG Christian
#120509
Steuerfrei angemeldet fährst du unter den folgenden Bedingungen:

Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich


a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.

ich hoffe du kannst damit was anfangen

MfG Christian

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