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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#7677
HI an alle Rechtsberater und solche die es werden wollen und.....
da sehen wir als Profis schon alt aus, wenn wir die StVZO wirlich leben wollen, und was glaubt ihr wie der Laie da draussen erst doof guckt wenn er angehalten wird.....
Also es wurde ja schon viel richtiges hier gesagt.
So auch, dass ein Wohnwagen nicht zulassungsfrei zu betreiben ist, wohlgemerkt ZULASSUNGSFREI. Aber Steuerfrei sehr wohl. Verishcerungsfrei widerum nicht.
Ich möchte niemanden zu nahe treten, daher zunächst an alle bzw. Allgemein:
Hier wird oft einiges durcheinander gebracht, denn von den ganzen Dingen die hier diskutiert werden ist oft nicht nur eine Einheit betroffen, sondern gleich meherere.
Was Zulassungen betrifft: So sind diese in der StVZO geregelt.
Was Steuern betrifft: So ist das in dem Steuerrecht geregelt (Insbesondere KFZ Steuer)
Was Versicherung betriefft: So ist das im KFZ Pflichtversicherungsgesetz geregelt.
Und oft sind auch alle Dinge irgendwie vom BGB betroffen.
So kann ein Zulassungsfreie Anhänger dennoch was mit dem § 7 der StVG zu tun haben (Halterhaftung) aber auch steuerberfreit sein. Wenn das KFZ Steuerbefreit und Zulassungsbefreit ist, gilt BGB § 823 (im Schadenfall).
Oben wurde auch erwähnt dass ein Zulassungsfreie Anhänger der einen Schaden verursacht, den Schaden über die Zugmaschine abwickelt. Und das genau ist falsch, seit dem 01.01.03. Denn der Geschädigte kann es sich mittlerweile aussuchen wer löhnen muss: Die Zugmaschine oder der Hänger. Wenn die Zugmaschine nicht ausfindig gemacht werden kann muss der Hänger löhnen. So, und jetzt stellt euch vor, das iss ein Zulassungsfreier Hänger. Zulassungsfrei bedeutet er brauch kein eigenes Nummernschild, kein eigenes Nummernschild bedeutet keine Deckungskarte bei der Zulassungsstelle, keine Deckungskarte bei der Zulassungsstelle bedeutet kein Versicherungsschutz! Un nu??
Also wenn schon Zulassungsfreie Hänger benutzt werden, sollte man in jedem Fall die Versicherungstechnische Seite abklopfen (ich weiß ich nerve). Ein Privatmann hat z.B. keine Möglichkeit einen Zulassungsfreien Anhänger mitzuversichern (Wie denn, wo denn) So was kann man über Betriebshaftpflichtversicherungen absichern.
Oder aber doch lieber den Wege gehen und das KFZ zulassen, mit Deckungskarte, Stueren und eigener Versicherung!

Klar??
Gruß
Bernd Schömann
#21737
Hallo Bernd.
Ich gebe dir recht. Privatleute haben kein Chance. Aber ich betreibe z.B. einen landwirtschaftlichen Betrieb der anerkannt keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.
Was sind bei dir eigentlich alles Anhänger ?
Ich würde doch meine beiden Wasserfässer nie mit einem Kennzeichen versehen. Das sind Wasserversorgungsgeräte, und so auch in der Betriebshaftpflicht eingetragen. (Wasserversorgungsgerät 500 Liter, Wasserversorgungsgerät 300 Liter) Oder würdest du meinen Schlegelmäher als Anhänger bezeichnen, nur weil er auf eigener Achse bewegt wird ?
Wenn die angehängten Sachen die Beleuchtung verdecken, dann muss ich natürlich eine Leiste dranhängen, aber ein Kennzeichen ?
Nehmen wir mal an, ich würde eine Schafzucht betreiben, Gott bewahre, meine Schäferhütte wäre ein, ja was denn, ein Schafversorgungsgerät. Und sicher zu nichts anderem gut, als die Schafe zu überwachen und zu versorgen.
Die Fahrbare Weidehütte vom Kumpel Reinhard fahre ich natürlich ohne Kennzeichen. (Obwohl 2,6 Meter breit und 6 Meter lang) Genau, wie den Kartoffelroder, obwohl der sich auch auf eigener Achse bewegt.

Ein Anhänger ist ein Gefährt, dass sich zum Transport verschiedenster Güter eignet.
Wenn ich mit meinem Pferdeanhänger Profilbretter aus dem OBI holen will, dann muss ich ihn halt schwarz zulassen. Aber doch bitte keine Imkerhütte, wenn ich eh schon einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe, oder ? ;)

Thorsten
#21519
Hallo Thorsten,
die Landwirtschaft genießt Sonderrechte. Dabei ist es egal ob der Landwirt Gewinnabsichten verfolgt oder nicht. Die Sonderrechte sind auch in der StVZO vorhanden. Viele landwirtschaftliche Arbeitsgeräte genießen Zulassungsrechtlich Sonderstatus.
Anhänger? Anhänger sind #Fahrzeuge die sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen können (wobei ein liegengebliebener BMW auf der Autobahn allerdings kein Anhänger ist!!!!).
Wie gesagt, zulassungstechnisch ist die Sache klar, Versicherungstechnisch ist sie für mich auch Glasklar und für den Laien versuch ich das hier mal zu durchleuchten:
Gerä#te die du hinten Anhängen hast (als landwirtschaftlicher Unternehmer an der Zugmaschine) können sowohl Arbeitsgeräte (Schlegelmäher) als auch einfache Anhänger (Wasserfässer) sein. Wie gesagt, Zulassungstechnisch: Zulassung nicht erforderlich. Auf Grund eines Schadens kann es aber Versicherungstechnisch schon mehr Fragen aufwerfen. Über die KFZ Versicherung sollte man meinen ist alles was an der Zugmaschine hängt, versichert. Das ist aber leider nicht so. Es kommt darauf an, was das Interesse des Betreibers ist (also zu welchem Zweck er das Gerät benutzen möchte) und wie das Gerät betrieben wird.
Eine angehängte Feldspritze die durch Zapfwelle betrieben wird udn auf eigener Achse nachläuft und undicht ist und das Spritzmittel auf der Strasse verliert, ist z.B. nicht über die KFZ Haftptpflichtversicherung versichert (hier hilft nur die Betriebshaftpflicht für den Landwirt, die auch Arbeitsmaschinen mitversichert, prämienfrei).
Der Schlegelmäher der am Traktor hängt und etwas unten hervor schleudert gegen z.B. ein vorbeifahrendes Auto an der Straße, dieser Schaden ist ganz klar ein Treckerschaden.
Also doch nicht so einfach das ganze.
Aber wie du richtig erkannt hast, Thorsten, eine Betriebshaftpflicht löst hier die Probleme, auch für die Schäferhütte usw.
Gruß
Bernd Schömann
#21899
Noch eins:
Ich werde immer wieder gefragt, wie kann ich als Nichtlandwirt in den Genuss einer landweirtschaftlichen Betriebshaftpflicht kommen.
Nun das ist ganz einfach: Haftpflichtversicherungen versichern nicht den Beruf den jemand ausübt, sondern die Tätgikeit die derjeniege ausübt.
Das heißt wenn ich morgen als Makler dicht mach und ein Abrissunternehmen aufbaue, nutzt mir meine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung überhaupt nix. Ich muss mich dann als Abbruchunternehmer versichern!
Wenn also jemand die Risiken und Tätigkeiten eines Landwirtes ausübt, kann er auch eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht kriegen, auch wenn er nur 1.000 qm Land bewirtschaftet.
Beste Grüße
Bernd Schömann
#32144
Habe hute einen Bauwagen Bekommen und mutig (viel. auch illegal) Hinter meinen Mog gehängt volgekennzeichen und Lichtbrücke drauf die drei 25km zeichen wahren schon drauf, und an meine Weiden gebracht!!

So nun meine Frage wo steht denn das ein Bauwagen nur von einem Bauunternemen gefahren werden darf??? Hab ich außer hier nirgens gefunden!
#32150
Hallo Maurice,
natürlich kannst du einen Bauwagen mit jedem beliebigen Zugfahrzeug ziehen, wenn er denn zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch von oder zu einer Baustelle oder für Landwirte z..B. als Aufenthaltsraum für die Landarbeiter aufs Feld gebracht wird.
Dann darf er auch mit Folgekennzeichen gefahren werden, wenn gleichzeitig die 25km/h-Schilder angebracht sind.
Die rechtliche Grauzone beginnt dann, wenn der Bauwagen z.B. zum Wohnwagen umgebaut wurde und damit zu Oldtimerveranstaltungen oder in den Urlaub gefahren wird.

Gruß Ulli
404 fire kipper

Hello Jurgen, I have exhaust leak there. I prett[…]

Hall Herbert, alles klar Herbert. Vielen Dank. Da[…]

Hallo! :D Da kann man nur GROSSEN RESPEKT zo[…]

Hallo in die Runde, ich habe das leidige Problem[…]