Hallo Michael,
wirklich beantworten kann ich Deine Frage nicht, aber ein paar Gedanken dazu.
Die STVZO speziell FZV schreibt vor:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
Da steht zwar nirgends ob es erlaubt ioder verboten ist gleichzeitig zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichensatz zu betreiben, aber es wird zunächst auf §16 3-5 hingewiesen und dort steht unter anderem explizit:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
Diese Mitführen des Fahrzeugscheins ist aber technisch nur in einem Fahrzeug möglich. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber gemeint hat, diese Kennzeichen werden jeweils nur für ein Fahrzeug zur Zeit verwendet.
Das Problem in solchen "Unscharfen Fällen" ist, seinen Standpunkt gegebenenfalls einem Ordnungshüter oder gar einem Richter plausibel zu machen.
Ich würde daher von dieser Lösung absehen. Eine Möglichkeit aber wäre meines Erachtens, ein Fahrzeug auf einem Autotransportanhänger hinter das andere Hängen. Da hier der Zweck der Reise, nämlich eine Oldtimerveranstaltung zu besuchen, klar innerhalb der Vorschriften liegt sollte dies erlaubt sein, wenn nicht der Versicherungsvertrag dagegen spricht.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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