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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#159332
Moin,

ich würde gerne im August mit 2 meiner auf 07 eingetragenen Fahrzeuge auf ein Treffen fahren.

Nun hat mir jemand den Tip gegeben, daß die Ausnahmeverordnung für dieses Kennzeichen angeblich nicht aussagen würde, daß sie nur an einem Fahrzeug gleichzeitig betrieben werden dürften.

Hat hier schon mal jemand diesbezüglich nachgeforscht/Erfahrungen gemacht?

Gruß

Michael Bonne

P.S. Daß man mehr Kennzeichen benötigt ist mir klar, aber da gibt es ja ein Urteil des OVG Hamburgs, das 2+2 Kennzeichen gestattet seien.
#159335
Hallo,

ich kann dir zwar weder Paragraph noch Absatz nennen, in dem steht, dass es nicht zulässig ist, aber ich gehe davon aus, dass du nur einmal die Steuer und nur einmal die Versicherung bezahlst, richtig?

Daher wird sich spätestens bei der Klärung mit der Versicherung herausstellen, dass immer jeweils nur ein Fahrzeug versichert ist.

Alles andere erledigt sich dann eh von selbst...

MfG Maatsch
#159337
Hallo Michael,

wirklich beantworten kann ich Deine Frage nicht, aber ein paar Gedanken dazu.
Die STVZO speziell FZV schreibt vor:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
Da steht zwar nirgends ob es erlaubt ioder verboten ist gleichzeitig zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichensatz zu betreiben, aber es wird zunächst auf §16 3-5 hingewiesen und dort steht unter anderem explizit:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
Diese Mitführen des Fahrzeugscheins ist aber technisch nur in einem Fahrzeug möglich. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber gemeint hat, diese Kennzeichen werden jeweils nur für ein Fahrzeug zur Zeit verwendet.
Das Problem in solchen "Unscharfen Fällen" ist, seinen Standpunkt gegebenenfalls einem Ordnungshüter oder gar einem Richter plausibel zu machen.
Ich würde daher von dieser Lösung absehen. Eine Möglichkeit aber wäre meines Erachtens, ein Fahrzeug auf einem Autotransportanhänger hinter das andere Hängen. Da hier der Zweck der Reise, nämlich eine Oldtimerveranstaltung zu besuchen, klar innerhalb der Vorschriften liegt sollte dies erlaubt sein, wenn nicht der Versicherungsvertrag dagegen spricht.
#159338
Danke für die Gesetzestexte. Ich sehe es ähnlich, aber reizen tut mich das schon.

Da beide Fahrzeuge im selben Konvoi fahren würde, wäre der Fahrzeugschein ja mitgführt, wo steht, daß er im Fahrzeug sein muß :lol: .

Die Frage mit der Versicherung wäre natürlich zu klären, hier scheint mir ja eindeutig ein erhöhtes Risiko vorzuliegen, da ja 2 Fahrzeuge statt eines auf der Straße sind.

Michael
#159339
Hallo Michael,

vielleicht kannst Du aus dem Konvoi ja eine feste Kopplung machen, mittels Abschleppstange. Dann ein Kennzeichen ganz vorne, das andere ganz hinten.
In der Mitte brauchst Du dann ja keine, weil sich niemand dazwischen drängen kann.
Da dies ja dann praktisch nur ein Kraftfahrzeug ist, Vierachser, wird es auch mit dem Führerschein vielleicht einfacher.
Ich weis nur nicht, was als Fahrzeugbauart eingetragen werden muss.
#161569
Hallö,
ich seh mal wieder dass hier nur echte Jungs am Werk sind, mit Mut zum Risiko.
Recht so, das ist unsere Männerwelt - alles auf eine Karte und das ganze Risiko auf die eigene Schulter gestemmt.
Wer mich kennt weiss dass ich kein Freund von Versicherungen bin (steht zwar im Widerspruch zu meinem Job und täglich Brot ist aber dennoch so)
aber rein Versicherungsrechtlich gesehen, lieber Michael, fährst du ein ganz heißes Eisen!

Es ist bei einer roten Nummer immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig versichert. Der Versicherer hat nicht vorgesehen dass 2 Fahrzeuge mit der gleichen Nummer zur gleichen Zeit fahren! Wenn es bei beiden Fahrzeugen gleichzeitig zu einem Schaden kommt, hast du gleichzeitig 2 Probleme!! Und das wichtigste: Wenn Versicherungen einen Grund finden warum sie nicht zahlen müssen, zahlen sie nicht. Bei dir lieber Michael, würde die Versicherung gleich zwei Gründe finden, warum sie nicht zahlen müsste!
2 Fahrzeuge gleichzeitig - bedeutet 2 Versicherungen gleichzeitig.
Anders gehts nicht.

Gruß

Bernd
#161689
Hallo, Mogler,

Bernd bringt es auf den Punkt:
Eine Versicherung bedeutet immer die Absicherung eines Risikos oder Wagnisses.
Mit EINEM roten Kennzeichen, also mit einer Nummer ist EIN und genau EIN Risiko abgesichert.
Bei roten Kennzeichen ist zwar das Risiko nicht an genau ein Fahrzeug gebunden, aber es ist eben immer nur genau EIN Risiko versichert.

Fährst Du gleichzeitig mit zwei Fahrzeugen, sind das zwei Risiken, da ja jedes Fahrzeug ein eigenes Unfallrisikopotenzial besitzt. Dann müssen auch 2 Risiken versichert sein.

Grüße an alle

Holger
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