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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#314715
Hallo,
Ich hatte heute ein kleines unschönes zusammentreffen mit der Rennleitung. Ich habe mit von einem befreundeten Landwirt und Gärtner eine Anhänger mit grüner Nummer ausgeliehen, um diesen für ihn, mit ein paar Pflanzen in die Kompostier Anlage zu fahren. Außerdem befand sich auf dem Anhänger eine Schubkarre, eine Mistgabel und eine Leiter.
Nach wenigen 100 Metern hatte ich ein Polizeiauto hinter mir, das mich nach kurzer zeit überholt hat, woraufhin ich ihm bitte folgen durfte.
Nachdem ich ihm den Führerschein gegeben hatte und er feststellen musste, dass einen habe ging es weiter.
Er meinte, dass er bei der Ladung des Anhängers keinen Lof Zweck erkennen könne und ein "grüner" Anhänger hinter "schwarzer" Zugmaschine sowieso nicht erlaubt sei.
Er bestand auch darauf, dass ein Landwirt mit einem "grün" zugelassenen Traktor den mittlerweile leeren Anhänger (auf Unimog umgeladen) nach Hause fährt.
Ehrlich gesagt war ich etwas überrascht von dieser Aussage. Ich hatte mich vor längerer Zeit, auch hier in der U-Com kundig gemacht und war zu dem Schluss gekommen, dass das eigentlich erlaubt sein müsste.
Das Thema ist ja hier schon des Öfteren behandelt worden und das Ergebnis war jedenfalls meistens positiv.
Da das Gespann nicht sehr unauffällig ist, kann ich jetzt davon ausgehen öfters angehalten zu werden.
Was ist nun richtig?
Wo kann Ich eine eindeutige Antwort erhalten, die auch ggf. auch die Polizei überzeugt.

Viele Grüße
Hanno
#314716
Moing Hanno,

nachdem es bei dir schon mal soweit kam, geh mal zum nächsten (echten) TÜV. Bei dem fragt nämlich im Zweifelsfall auch die Rennleitung nach.
Wundert mich fast, das se dir wegen der (scheinbar lose auf dem Hänger liegenden) Teile nix wegen Ladungssicherung ans Bein binden wollten.

mfG
Axel
#314725
Hallo Hanno,

bist Du nur mündlich "verwarnt / gebeten" worden oder hat das ganze noch ein Nachspiel in Form einer schriflichen Anzeige?

Im letzteren Falle hättest Du dann die offizielle Möglichkeit des Einspruches der wiederum offiziell Beschieden werden muss.

Anders als Axel sehe ich den TÜV nicht als in Rechtsfragen verbindlichen Ansprechpartner. Der TÜV ist ja eher "Technischer Berater".
Es wird sicher auch in Deiner Nähe einen in Verkehrsfragen versierten Anwalt geben. Meist ist eine erste Antwort dort sogar kostenlos zu erhalten.
#314726
Nochmal Moing,

wenn es schon zum Streitfall kommt, geb ich Jürgen vollkommen Recht - da hilft nur noch der Anwalt.

Ansonsten - evtl liest derjenige (Gutachter) ja sogar mittlerweile mit - weiß ich das aus erster Hand, das die Herrn in (hier noch) grün-weiß in Zweifelsfällen beim TÜV anfragen.

mfG
Axel
#314730
Hallo Hanno,
ich erkenne zwei Vorwürfe:
1 nicht erkennbar LoF. Das kann mann äusserlich auch nicht erkennen, wenn ich als Landwirt Mist fahr ist das LoF, wenn ich das für den Schrebergartenverein mache ist das kein Fall für LoF. Wenn ich als Gärtner und Landwirt Schnittgut aus dem eigenen Betrieb fahre ist das zweckgebunden, wenn ich das von Dir machen lasse ist das spitzfindig gesehen allenfalls eine Frage für die Sozialversicherung. (ist es Nachbarschaftshilfe, als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer oder so gegen Entgelt??) :?:

2. grüne Nummer : Die grüne Nummer besagt nur Steuerbefreit, das bedeutet hier : Nicht LoF??? siehe oben
Welche Nummernschildfarbe den steuerbefreiten Anhänger zieht ist für die LoF Nutzung nicht relevant. Grüne Kfz Anhänger werden ja auch von schwarzen Kfz gezogen, natürlich immer zweckgebunden :wink:

So nebenbei: hier wird ggf auch der T Führerschein ausgehebelt

Ich fahre nach Rücksprache mit Behörden an unseren 406er mit H Zulassung, also schwarz, und landwirtschaftlich mit schwarzem Folgekennzeichen (natürlich zweckgebunden), Auf die erste Diskussion mit der Rennleitung bin ich auch schon gespannt, warte aber nicht darauf

Gruß Peter
#314731
Hallo Axel und Jürgen,
die zwei Herren von der Polizei wollten ihre Arbeit gleich richtig machen und das ganze wird eine Anzeige nach sich ziehen.
Da dieser Sachverhalt mehrere Fachgebiete (Steuer, Versicherung, Führerschein) beinhaltet, ist diese Frage scheinbar nicht leicht zu beantworten.
Da ich wenigstens den CE Führerschein habe, ist von der Führerscheinrechtlichen Seite kein Ärger zu erwarten.
Da ich in der direkten Nachbarschaft eines befreundeten Landwirts wohne, würde ich auch in Zukunft gerne für ihn den ein oder anderen Anhänger ziehen (Heu, Stroh, Getreide).
In der "Oldtimer Traktor" wurde die Anhänger Problematik auch mehrfach besprochen. Dort ist auch eine e-mail Adresse angegeben,bei der man sich im Zweifelsfall informieren kann. Vielleicht kann deren Experte eine eindeutige Auskunft geben.
@Axel
Die Sache mit der Ladungssicherung hat mich auch sehr verwundert

Vielen Dank für eure Antworten

Hanno
#314733
Hallo Peter,
habe mein Post geschrieben als deiner noch nicht online war.
Die Fahrt war unentgeltlich und Führerschein CE ist vorhanden.
Mein Mog hat ebenfalls ein H Kennzeichen, die Sache mit dem schwarzen Folgekennzeichen verwundert mich aber sehr. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass das nicht zulässig ist.
Die "grünen" Kfz Anhänger sind aber auch zugelassen. Bin mir desswegen nicht ganz sicher ob das trotzdem vergleibar ist.
Viele Grüße
Hanno
#314739
Hallo Hanno,

eigentlich hatte ich gehofft, dass Du schreibst"es war nur eine mündlicher Verwarnung"
Nun zieht es aberdoch größere Kreise und da solltest Du Dich wirklich rechtskundig absichern.

Aus meiner Sicht basierend auf Deiner Darstellung hast Du im Auftrag eines nachweislichen LOF Betriebes für diesen und zu diesem Zwecke eine Fuhre Grünabfall zur Weiterverarbeitungsstelle gefahren. Dies muss ja der Auttraggeber auch entsprechend bezeugen können.

Halt uns bitte über den Fortgang am Laufen
#314744
Moin,

wenn Dein Freund Landwirt ist und der Anhänger nicht auf die Gärtnerei sondern auf den landwirtschaftrlichen Betgrieb läuft, dann stellt sich mir eine ganz andere Frage:

Hatte der Anhänger eine eigene grüne Nummer oder war das ein Folgekennzeichen eines der Schlepper des Freundes?

Falls ja, wäre da für mich folgendes:

- Anhänger mit grünen Kennzeichen darf nicht hinter schwarzem Kennzeichen gefahren werden

=> Anhänger ist in diesem Falle nicht zugelassen, es fehlt der TÜV und die Versicherung. Dann wären insgesamt wohl Punkte, Bußgelder und steuerliche Nachbelastungen fällig. :-(

In diesem Fall wäre es ganz egal, ob die Fahrt auf einem landw. Betrieb beginnt und ob dies eine LOF-Fahrt wäre. Da einfach ein nicht zugelassener Anhänger auf der Strasse bewegt wurde.

In wie weit der Besitzer des grünen Kennzeichens noch mit belant werden kann, weil er gegen die Auflagen der Zulassung des zugehörigen Schleppers (wenn dieser noch existiert) verstösst, ist auch noch so eine Frage.


Sollte der Anhänger ein eigenes Kennzeichen und TÜV/Versicherung besitzen, dann gibt es da irgendwie eine Regelung, daß diese Anhänger aufgrund einer höherbesteuerung der Zugmaschine steuerbefreit sind. (Das wäre wohl im Zusammenhang mit der Gärtnerei der Fall. Der Nutzen wäre dann darin, daß mehrere Anhänger günstiger sind, als der Steueraufschlag auf die Zugmaschine).

- Dann wäre es wohl ein Steuervergehen, da Deine Zugmaschine nicht die höhere Besteuerung aufweist.

Gruss

Michael

P.S. Edit sagt: Die pauschale Aussage der Rennleitung "grüner Anhänger hinter schwarzem Fahrzeug ist verboten" ist natürlich völliger Quatsch. Als Beweis seinen schon mal Sportanhänger hinterm PKW genannt. Auch habe ich heute einen Hängerzug für Wechselbrücken überholt, wo der Anhänger grün und die Zugmaschine schwarz waren (siehe 2. Möglichkeit oben).
#314752
Auweia,
So nebenbei: hier wird ggf auch der T Führerschein ausgehebelt
wo keiner gilt, kann er nicht ausgehebelt werden. Für fast alle Mog ab 403, teils auch die kleineren is T illegal, da vmax > 60km/h. Aber die Führerscheinfrage stellt sich hier ja offenbar nicht (CE-Schein).
um diesen für ihn
- sobald Du das glaubhaft nachweisen kannst, schaut das (für mich) erst mal gut aus. Und Steuerfragen gehen die Verkehrs-Grünen mal nix an.

Sollten die "Herrschaften" in Grün aber auf Michael's Mutmaßung raus wollen (Fahren ohne Zulassung), dann kann(!) das bei voller Auslegung der Rechtslage sehr, sehr teuer werden! Bis hin zu Lappe wech - und das nicht mal nur für ein paar Tage sondern voll für ne gewisse Zeit, inkl. neu machen.
Deshalb nochmal - alles was hier oder in andren Foren gemutmaßt und geschrieben wird, hilft dir im Vorwurfsfall NULL und GAR NIX - dann brauchst ECHTEN Beistand -> Rechtschutz anfragen.
Das große Faß aufmachen wäre allerdings mehr als mit Kanonen auf Spatzen schießen - allerdings wir sind ja in der D.


mfG
Axel

PS: Nebenbei - wo kommst Du eigentlich her? Damit man gleich mal weiß, wo man sich entsprechend vorsehen muß.
#314763
Hallo,
Er meinte, dass er bei der Ladung des Anhängers keinen Lof Zweck erkennen könne und ein "grüner" Anhänger hinter "schwarzer" Zugmaschine sowieso nicht erlaubt sei.
Die Farbe des Nummernschildes des Zugfahrzeuges hat mit der Zulassugsfreiheit nichts zu tun. Auch ein Landwirt könnte seinen Traktor oder Unimog, wenn er ihn denn auch außerhalb der Landwirtschaft nutzen wollte, schwarz zulassen und dennoch für landwirtschaftliche Zwecke zulassungsfreie Anhänger hinter diesem Anhänger nutzen. Allerdings muss es sich beim Zugfahrzeug um eine Zugmaschine (oder Abwandlung davon) handeln, ist der Mog als LKW zugelassen, ist das ziehen von zulassungsfreien landw. Anhängern nicht erlaubt.
Er bestand auch darauf, dass ein Landwirt mit einem "grün" zugelassenen Traktor den mittlerweile leeren Anhänger (auf Unimog umgeladen) nach Hause fährt.
Den leeren Anhänger dürftest du auf jeden Fall ziehen, selbst wenn die Fahrt vorher kein LoF-Zweck war, so ist die Überführung eines Anhängers zurück zu seinem Standort sicher einer (sonst dürfte ihn der Landwirt selbst auch nicht ziehen).

Es kann nun (Führerschein ist ja anscheinend in dem Fall kein Thema) lediglich um den Fahrtzweck gehen. Wird nachgewiesen, dass der Fahrtzweck nicht-LoF war, so fällt die Zulassungsfreiheit mit allen Konsequenzen weg. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Anhänger nicht mit Geschwindigkeitsschildern "25km/h" korrekt gekennzeichnet war oder wenn er schneller als 25km/h gefahren wurde.
nachdem es bei dir schon mal soweit kam, geh mal zum nächsten (echten) TÜV. Bei dem fragt nämlich im Zweifelsfall auch die Rennleitung nach.
Der TÜV hat damit so viel zu tun wie der nächste Metzger oder Bäcker...
Ich fahre nach Rücksprache mit Behörden an unseren 406er mit H Zulassung, also schwarz, und landwirtschaftlich mit schwarzem Folgekennzeichen (natürlich zweckgebunden),
Das dürfte nur funktionieren, wenn du normalerweise auch berechtigt wärst, ein grünes Kennzeichen zu führen, also eine LoF-Tätigkeit ausübst bzw. einen LoF-Betrieb hast. Für Privatzwecke sicherlich so nicht zulässig.
Sollte der Anhänger ein eigenes Kennzeichen und TÜV/Versicherung besitzen, dann gibt es da irgendwie eine Regelung, daß diese Anhänger aufgrund einer höherbesteuerung der Zugmaschine steuerbefreit sind.
Das dürfte aber hier eher nicht der Fall sein und hat mit LoF nichts zu tun. Da die Pol. aber auf LoF-Zweck aus war, ist es hier unwahrscheinlich. Wenn der Anhänger kein Folgekennzeichen sondern ein gestempeltes hatte, kann es auch sein, dass er dieses eben aufgrund der Zulassung für über 25km/h hatte.
Sollten die "Herrschaften" in Grün aber auf Michael's Mutmaßung raus wollen (Fahren ohne Zulassung), dann kann(!) das bei voller Auslegung der Rechtslage sehr, sehr teuer werden! Bis hin zu Lappe wech - und das nicht mal nur für ein paar Tage sondern voll für ne gewisse Zeit, inkl. neu machen.
Lappen wech und neu machen, soweit wird es wohl wegen dem vergehen, zumal man es sicherlich nicht als Vorsatz auslegen kann, kaum kommen. Eine saftige Strafe mit Punkten kann es aber sicherlich geben.

Im Zweifelsfall frag mal im Verkehrsportal nach. Da sind auch Spezialisten zu diesen Themen unterwegs (http://www.verkehrsportal.de)

Gruß,
Michael
#314764
Hallo Hanno,

zur vermeidung von Vermutungen beschreib uns doch bitte kurz mal den Anhänger:
grüne Nummer bedeutet lediglich Steuerbefreit (aus diversen Gründen möglich)
Zugelassener oder zulassungsfreier Anhänger: siehe § 6 FZV (Fahrzeugzulassungsordnung) zB LoF max 25Km/h ist zulassunsfrei, benötigt aber iA eine ABE.
Die Nutzung eines zulassungsfreien Anhängers berechtigt zur Nutzung eines sog Folgekennzeichens, dieses muß die gleiche Farbe wie die Zugmaschine haben aber bitte immer zweckgebunden.
Formal soll das Kennzeichen das einer Zugmaschine des Betriebes sein.

Gruß Peter
#314770
Hallo,

danke schon mal an alle für die rege Beteiligung an meinem Problem

@Michael
Der Unimog ist als Zugaschine zugelassen.
Der Anhänger ist mit einem 25Kmh Schild gekennzeichnet und ich habe mich an diese Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten.

@Peter
Der Anhänger ist ein älterer Krone dreiseiten Kipper, der mit einem Folgekennzeichen eines Traktors des Betriebs versehen ist.

Viele Grüße
Hanno
#314822
:( :(

Dann hast du wohl leider den von mir beschriebenen GAU (grösster anzunehmender Unfug) angestellt. da kann ich dann auch nur zum Anwalt raten...

Das Folgekennzeichen darf nur mit dem betreffenden Schlepper betrieben werden. Bauern ziehen gerne mal auch mit einem anderen Schlepper, weil sie zu faul zum Umschrauben des Kennzeichens sind, ich weiß aber nicht, ob das erlaubt ist. Hinter deinem Mog hat der Anhänger dann aber definitiv nichts verloren (Ausnahme rotes 06-Kennzeichen und auch das nur zur Verkaufsvorführung)
#314834
Hallo,
Das Folgekennzeichen darf nur mit dem betreffenden Schlepper betrieben werden. Bauern ziehen gerne mal auch mit einem anderen Schlepper, weil sie zu faul zum Umschrauben des Kennzeichens sind, ich weiß aber nicht, ob das erlaubt ist.
Ist es. Siehe FZV:
§10 ( 8 ) : Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
War früher lt. StVZO genauso. §3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beschreibt übrigens die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit von Anhängern in LoF-Betrieben.

Gruß,
Michael

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