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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#286108
Hallo,

habe am WE einen Mog besichitgt, einen 401er. Der besitzer baut gerade eine Bank auf die Pritsche um noch 4 Leute mitnehmen zu können bei Ausfahrten. Er meinte klar wäre des erlaubt, bei der Bundeswehr gibt es ja auch Mogs mit Sitzbänken hinten drauf. Hab da aber so mein Zweifel. Wollt mal eure MEinung wissen ob sowas erlaubt ist. Sowas muß doch bestimmt eingetragen werdenund abgnommen wenn überhaupt?


Bin mal auf eure Meinung gespannt oder hat jemand sowas auch?


Elm
#286119
Hallo Elm

Viel kann ich dazu nicht sagen,aber an meiner inneren Motorhaube (421)
ist ein Aufkleber , darauf steht:
Werden auf der Hilfsladefläche Personen
befördert muß diese durch vier Bolzen
gesichert sein und die Hydraulicksteuerung
mit Schlüssel versperrt werden!



Hoffe es hilft ein wenig weiter

Grüße an alle Leser

Walter
#286120
Moin Elm,

nur weil etwas bei der Bundeswehr erlaubt ist/war, ist das zivil noch lange nicht erlaubt.
Bundeswehrangehörige tragen ohne Waffenschein scharfe Schusswaffen und wenden sie ggf. auch an :wink:

Der Personentransport auf der Ladefläche ist gem. §21(2) STVO grundsätzlich verboten:
Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

Gruß Ulli
#286129
Das Sitzen auf der Ladefläche ist inzwischen bei der Bundeswehr aus Sicherheitsgründen nicht mehr zulässig! (Es hat Crash-Tests mit Dummies gegeben).
Aus haftungsrechtlichen Gründen hat man es aber nicht in die Vorschrift übernommen, es wird aber jedem Vorgesetzten dringend empfohlen (da er dann selbst Probleme kriegt) das Sitzen auf den Bänken nicht mehr zuzulassen.
Allgemeine Leseart und vom Hauptpersonalrat der BW auch so verbreitet.

quelle: http://www.unimog-community.de/index.ph ... l%C3%A4tze
MoselMog

allerdings scheint min. ein 404 mit eingetragenen bankplätzen zu existieren, ich bezweifle aber, dass noch irgend ein prüfer da mitmacht.
http://www.unimog-community.de/index.ph ... l%C3%A4tze
thomas02

gut mog! justus.
#286140
Hallo,

dieses Problem mit dem zulässig oder nicht habe ich auch. Am 1. Mai fahre ich mit einer ganzen Musikkapelle auf dem Tieflader durchs Dorf. Da es hierbei um eine sogenannte Brauchtumsveranstaltung handelt, glaube ich daß das so legal ist. Von meiner Versicherung habe ich auch eine Bestätigung, daß das Fahrzeug mit 100Mio.für Personen und Sachschäden versichert ist. Dies gilt für den normalen Gebrauch, aber auch für sämtliche Veranstaltungen.
Man findet auch im Internet unter"brauchtumsveranstaltung wagen" einiges über Vorschriften usw..

Gruß aus Rietheim-Weilheim
Klaus

Bild
#286142
Hallo Freunde,
die erwähnten Sitzbänke auf der Ladefläche der Unimogs, vor allem bei den Kleinen, sind ein zeitgenössisches Zubehör, welches Früher zur Beförderung von Personen in bestimmten Situationen (z.B. Landwirtschaft)zugelassen war.
Leider ist eine Personenbeförderung heute so nicht mehr zulässig, obwohl es immer noch bestandteil der Führerscheinfragen im LKW-Bereich ist.
Die Ausstattung mit Sitzbank- und Austeckteilen (SA 35188 bei 411, SA 43 bei 2010 o.401) ist also als zuggelassene Sitzplätze nicht zu nutzen.

Bild

Leider hat sich die Gesetzgebung etwas geändert
Jochen
#286143
Hi Klaus,

auch wenn's dich frustrieren sollte - mach dich mal bei dem Fahrer des Bulldog kundig was auf dich zukommen kann.
http://www.nn-online.de/artikel.asp?art=1089729&kat=27

Sicherlich wird in so nem Fall auch gleich die Sache mit grüner Nummer und Nutzung bei einer "Veranstaltung der Volksbelustigung" mit dran gehängt. Und die Versicherung wird dann . . .
Pass auf was Du da machst - und sorg zumindest für die Nachversteuerung in dem Zeitraum :wink:

mfG
Axel

PS: Über die ganzen Spitzfindigkeiten wie grüne Nummern auf verschiedenen Veranstaltungen, Personentransport etc. wurde schon mehr als genug debattiert, die Suche hilft weiter.
#286155
Hallo
die

Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehr-
srechtlichen Vorschriften vom 28.02.89 (VKBl. 1989, S. 322),
geändert durch Verordnung zur Änderung der Zweiten
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften vom 18.05.1992 (VKBl. 1992, S. 345).
erlaubt das Befördern von Personen auf Anhängern etc.
§ 1
1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen gelten als von den Vorschriften des
Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992
(BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen, wenn sie
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäube-
rungsaktionen
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen
4. auf den An- oder Abfahrten nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden
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