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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#370759
Guten Abend!

Mir ist jetzt schon in diesem Forum passiert, dass ich zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass ich mich wiederhole. Deshalb habe ich nochmals geschaut, ob das Thema schon da war. Falls ich es übersehen habe, dann bitte weist mich darauf hin und die Moderatoren sollen den Beitrag schließen.

Danke!




a) Rotes Blinklicht am Heck


Wie sieht die Sachlage aus: rotes (nicht gelbes) Blinklicht an den Heckleuchten.

In den Fünfzigern und Sechzigern war es durchaus üblich, dass die Blinklichter am Heck genauso rot blinkten, wie das Bremslicht. Später wurde dann Gelb üblich oder Vorschrift?

An meinem Eicher EKL 15/II, BJ 1956, - kein Bremslicht, kein Fernlicht -, befindet sich eine ovale Zweikammerleuchte für das um 1962 nachgerüstete Blinklicht. Beide Zweikammerleuchten haben zwar die gleiche Form, aber das linke blinkt schon gelb, das rechte aber rot. Der TÜV hat das noch nie beanstandet, vielleicht auch, weil sie mit meinem greisen Vater machsehen hatte, wenn er beteuerte, dass er wenig fahre …

Kurzum, ich wollte das symmetrisch gestalten. Aber ausgerechnet befinden sich in meinem Fundus nur ovale Leuchten mit roten Deckeln. Somit könnte dem nach Symmetrie schreienden ästhetischen Empfinden des Menschengeschlechts nur mit rot leuchtendem Blinker nachgekommen werden!

Wie sieht die Rechtslage aus? Sind rote Blinklichter zulässig?


b) Geschwindigkeitsbegrenzungsschild 20 km/h bei LuF-Zulassung am Traktor erforderlich oder nicht?

Die Sachlage mit den LuF-Anhängern ist mir soweit klar. Derzeit schauen bei uns in Franken die Wachtmeister wieder auf angebrachte Schilder bei den Anhängern.

- Muss am Traktor, bauartlich 20 km/h, ein 20 km/h-Schild angebracht werden oder nicht? Wenn ja, wo? An der Seite? Am Kotflügel?

- Die EU-Norm ist ja auf 25 km/h ausgelegt; siehe Führerschein „L“, Vorschriften für Einleitungsbremsen an zulassungsfreien Anhängern etc. Ich gehe mal davon aus, dass am Anhänger 25 km/h-Schilder angebracht werden können, auch wenn der Traktor nur knappe 20 km/h läuft.


Am Samstag soll es minus 32 – 34 Grad bei uns geben. Eigentlich wollte ich die Brennholzvorräte mit dem blauen U 421 auffrischen….


Danke und Gruß! Karl
#370762
Moin moin Karl,

alle deine Fragen kann ich nicht beantworten, aber es kommen sicher noch Antworten aus berufenem Munde (Finger) :wink:

Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) der lof-Zugmaschine nicht höher als 32kmh ist, braucht sie keine Geschwindigkeitsschilder (§58 (4) 2. STVZO.

Zu den Blinkern: ich kenne jetzt die Rechtsvorschrift nicht, die die Verwendung von roten Blinkern erlaubt (§54 STVZO schreibt gelbes Licht vor), ich denke, dass es für Oldtimer und importierte Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung gibt, mit roten Blinklichtern fahren zu dürfen - viele US-amerikanische PKW aus den 1960er und 1970er Jahre fahren in D mit deutscher Zulassung und roten Blinkleuchten.

Gruß Ulli
#370862
Hallo Karl,

Ulli hat schon gute Vorarbeit geleistet.
Also die StVZO § 54 Fahrtrichtungsanzeiger, Abs. 3 schreibt gelbes Licht vor, zu diesem Paragrafen gibt es aber auch eine Übergangsbestimmung.
StVZO hat geschrieben:§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
...
§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)
Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) zulässig waren.
...
Dein Eicher darf also noch rote Blinkleuchten haben :D

Der Vollständigkeit hier der Paragraf zu den Geschwindigkeitsschildern
StVZO hat geschrieben:§ 58 Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3.Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s(hoch)2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1.die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Kraftfahrzeuge und Anhänger werden jeder für sich selber betrachtet. D.h. man kann auch ein mit 25 km/h Schild Anhänger mit einer 20 km/h Zugmaschine fahren. Aber Achtung! es gibt durchaus auch Anhänger, die techn. bedingt (Achse) nur mit 20 km/h zHG gefahren werden können - diese brauchen dann halt ein 20 km/h Schild.

Glückauf
Lutz
#371839
grad gesehn:

Bei Ackerschleppern, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, dürfen Bremsleuchten auch gelbes Licht
haben (§ 72 StVZO).
Ackerschlepper müssen mit Fahrtrich tungs anzeigern ausgerüstet
sein. Bis zu einer Schlepperbreite von 1,60 m und einer Länge von 4 m
genügen Blinkleuchten für gelbes Licht an beiden Längsseiten.
Schlepper, die breiter als 1,60 m sind, müs sen an der Vorderseite
oder am vorderen Teil der beiden Längsseiten und an der Rückseite
gelbe Blinkleuchten haben (§ 54 Abs. 4 Nr. 1 StVZO).
Bei Schleppern, die vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr gekommen
sind, dürfen die hinteren Blinkleuchten auch rotes Licht haben
(§ 72 StVZO).
Auch Schlepper müssen mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet
sein (§ 53 a Abs. 4 StVZO).

hier zum lesen

Grüsse: Hugo

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