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#376140
Hi!

Ich bin gerade dabei für einen Freund einen 406er Ez. 69 wieder auf TÜV-Niveau zu bringen.
Der Brief wurde 84 wie folgt abgeändert:

Zu 1: Zugmaschine / Selbstf.Arbeitsmaschine Bagger DA 4
Schlüssel-Nr. 8700 / 1612

Zu 13: L:4120 / 6050, B:2070 / 2280, H:2600 / 3050

Zu 14: 3335 / 6075
Zu 15: 5600 / 6100

Die unter 26 genannte 51/G110 AHK mit 350 Kg. Stützlast wurde unter 33 "nur für Rangierzwecke" vermerkt, dort steht noch:
Zu Ziff. 1: M.Klausbagger (Typ:205)* M.Schmidt-Erdschieber (Typ:J3E) V.

Meine Fragen dazu:

1. Wie läuft das mit dem Wiederzulassen als Zugmaschine? ( Unsere Zulassungsstelle hatte leider schon zu... )

2. Darf man den Bagger auf der Zugmaschine belassen und je nach Bedarf durch eine Pritsche ersetzen?

3. Das "originale" Leergewicht mit dem Zl.ges.Gew. der SFAM kombinieren?

Der Bagger wäre ja wohl zu schwer um ihn einfach so auf den Mog zu packen.

Grüße,

Klaus
Dateianhänge:
Der Rechte ist das Sorgenkind...
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#376558
Hi!

Sodele, war heute bei der Zul.stelle. Zum Rückschlüsseln muß man zum T*V, also dort hingefahren...

Der Inschenöör war sehr freundlich, das reine Rückschlüsseln wäre kein Problem. Aaaber... den Bagger wahlweise draufpacken geht nicht.

Grund:

Als Zugmaschine darf die Lademasse nur das 0,4-fache des Zul.Gg sein, bedeutet also das bei den 6100Kg (die in der Selbstf.Arb.masch-Zulassung als Zul.Gg eingetragen waren) das Leergewicht des Mogs mit 3335Kg zu niedrig wäre.

Die nach der 0,4-Formel max. Zuladung bei 6100Kg Zul.Gg. wäre 2440Kg, somit fehlen 325Kg beim Leergewicht.

Somit müsste beim Auflasten auch das Leergewicht erhöht werden.

Bei der Zulassung als LKW gibt es diese 0,4-fach-Formel wohl nicht, aber da wird dann die Zul. Anhängelast nach 1,5 x Zul.Gg. berechnet.

Jetzt muss ich erstmal nachhaken wie die Erhöhung des Zul.Gg. bei der Umschlüsselung auf Selbstf.Arb.masch. gemacht wurde. Ob da ein Gutachten von MB im Spiel war oder wie auch immer...
:?

Die Federn sind wohl verstärkte.

Grüße,

Klaus
#376564
Hallo Klaus.

Ich würde da an deiner Stelle da nochmal nachhaken. Der gute Mann hat zwar Recht mit der 0,4-fachen Zuladung des zGG bei Zugmaschinen, jedoch bezieht sich das auf die zu befördende Nutzlast auf der Hilfsladefläche. Vielleicht bekommst Du den Kran als "Anbaugerät" durch. Ich würd mich in die Richtung einfach nochmal genauer informieren.

Gruß Olli
#376634
Hi!

Nö, das bezieht sich nicht auf die auf der Pritsche beförderte Last sondern auf die Differenz zwischen Leer- und Zul.Ges.Gewicht.

Wir werden am nächsten WE den Bagger bzw. den Mog mal auf einer geeichten Waage verwiegen und eventuell hat sich das ganze damit schon erledigt. In der BDA des Klausbaggers steht was von ca. 2,5to. Da der Greiflöffel und die 4 Abstützungsfüße schon ganz schön was wiegen dürften reicht die originale Zuladung aus, wenn die Teile für den Transport abgebaut werden. Zumal die Hilfshalterung für den Greifer eh nicht dabei ist und so der Transport auf öffentlichen Strassen nicht erlaubt wäre.

Ansonsten würde es eben eine LKW-Zulassung.

Grüße,

Klaus
#376650
Hallo,

original müßte der 69er 406 ein zul. GG von 5800kg haben. Da bei der SFAM zum Bagger auch noch ein Erdschieber eingetragen war, sollten bei Verzicht auf die gleichzeitige Nutzung der beiden Geräte eigentlich die 5800kg reichen. Damit müßte auch das tatsächliche Leergewicht reichen.

Im Zweifelsfall müßte eine Erhöhung des zul. GG bei Anbau bestimmter Geräte eingetragen werden, so ist dies sowieso im Original bei Anbau von Schneeräumgeräten, da ist dann problemlos ein zul. GG von bis zu 7,500kg auch bei einem 406 Bj. 69 möglich, teilweise aber mit Auflage der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 bzw. 25km/h (nur als Betriebsbedingung, also keine Drosselung erforderlich).

Gruß,
Michael
#376657
Moing,
da ist dann problemlos ein zul. GG von bis zu 7,500kg auch bei einem 406 Bj. 69 möglich
soweit mir bekannt is dafür zumindest der verstärkte Rahmen nötig.
Außerdem mußte ein Mog-Kollege erst vor ein paar Wochen erfahren, das DB mittlerweile mit Auflastungen sehr vorsichtig geworden ist.

mfG
Axel
#376660
Hallo,
soweit mir bekannt is dafür zumindest der verstärkte Rahmen nötig.
Nein. Dies gilt natürlich für eine generelle Auflastung. Beim Originalbrief (auch in die neue ZB übernommen) meines 1970er 406 ohne verstärkten Rahmen ist das zul. GG 5.800kg, in den Zusatzeinträgen gibt es aber eine Erhöhung mit Auflagen für Schneeräumgeräte bzw. Schneefräsen auf 7.000 bzw. 7.500kg inkl. Erhöhung der zul. Achslasten i.V. mit Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit. Was du meinst ist eine generelle Auflastung auf 7.500kg, das ist eine andere Baustelle und passt ja auch nicht bzgl. Leergewichts-/zul. GG-Verhältnis der Zugmaschine.

Gruß,
Michael
#376661
Hallo Klaus.
Nö, das bezieht sich nicht auf die auf der Pritsche beförderte Last sondern auf die Differenz zwischen Leer- und Zul.Ges.Gewicht.
Woher hast Du diese Information? StVZO, FZV?

Ich habe beim meinem 406.200, (Zulassung als Zugmaschine) drei Eintragungen:
- Leergewicht:3300Kg
- Zul.Gesamtgewicht: 6000Kg
- Nutzlast: 2400Kg

Das würde ja nach deiner Aussage bedeuten ich könnte die verbleibenden 300Kg meines zulässigen Gesamtgewichts gar nicht nutzen! Ich behaupte aber, ich darf 2400Kg auf die Pritsche laden, und noch z.B. ein Gerät mit 300Kg anhängen. Oder alternativ die Pritsche leer lassen und einen Anbaubagger mit 2700Kg anhängen.

Zur definition habe ich folgenden Wortlaut im Netz gefunden, ich kann aber nicht sagen aus welchem Gesetz oder Verordnung er stammt:
Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anh. gebaute Kfz. Im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung sind diese an der Schlüsselnummer 87 zu erkennen.

Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche 1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse, 2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen.
Gruß Olli

P.s.: Es geht mir nicht darum Dich eines besseren zu belehren, sondern herrauszufinden was wirklich Sache ist.
#376858
Hi!

Der T*Vler hier legt das "auf ihr" auf die Zugmaschine aus. Ich hab mal spasseshalber eine Mail an den T*V Rheinland gesendet, mit der Bitte um Klärung... mal sehen was dabei rumkommt.

Wenns klappt und die roten Nummern greifbar sind kommt das ganze Geraffel morgen auf die Waage beim Baustoffrecycler, dann sehen wir weiter.

Grüße,

Klaus

Btw.: Du darfst mich gerne eines besseren belehren... :wink: obs hilft... :roll:
#376874
Hallo Klaus.

Du mußt Dir einfach mal vor Augen halten, was der Gesetzgeber mit dieser Reglelung verhindern will. Nämlich das Zugmaschinen zum Befördern von Ladung benutzt werden (wie ein LKW).

Das befördern von Ladung fällt ja in deinem Fall mit dem Aufgebauten Kran sowieso flach. Es sei denn, Du bist Kran-Händler;-)

Bin sehr gespannt was die vom TÜV dir antworten.

Gruß Olli
#377277
Hallo,

ich würde den Bagger für die Fahrt zum TÜV zu Hause lassen.

Bei meinem ehemaligen 411 stand dieser Text im Brief und beim 421 steht ein ähnlicher Text im Brief und in der BA.

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