- 04.12.2013, 16:10
#431735
Hallo,
mit Erstaunen las ich den Bericht, dass das Finanzgericht Köln einen Unimog, der wohl als Zugmaschine zugelassen ist, steuerrechtlich nicht als solchen behandeln will. Dies dürfte sehr viele Unimog in Deutschland betreffen, die nach wie vor landwirtschaftlich "grün" zugelassen sind. Ich will hier mal nicht die Rechtmäßigkeit im Bezug auf den Fahrzeughalter betrachten, das heißt, inwiefern der wirklich Landwirtschaft betreibt. Vielmehr ist es die Einstufung des Fahrzeugs durch das Finanzgericht, die ich nicht verstehe.
In der Vergangenheit gab es ja immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der steuerrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen, insbesondere die Diskussion um "echte" und "unechte" Wohnmobile, Einstufungen von Geländewagen/Kleintransportern als LKW oder PKW usw. Eigentlich hätte doch da die letzte Änderung des KraftStG Klarheit bringen sollen, denn da heißt es ja eigentlich unmißverständlich:
Gruß,
Michael
mit Erstaunen las ich den Bericht, dass das Finanzgericht Köln einen Unimog, der wohl als Zugmaschine zugelassen ist, steuerrechtlich nicht als solchen behandeln will. Dies dürfte sehr viele Unimog in Deutschland betreffen, die nach wie vor landwirtschaftlich "grün" zugelassen sind. Ich will hier mal nicht die Rechtmäßigkeit im Bezug auf den Fahrzeughalter betrachten, das heißt, inwiefern der wirklich Landwirtschaft betreibt. Vielmehr ist es die Einstufung des Fahrzeugs durch das Finanzgericht, die ich nicht verstehe.
In der Vergangenheit gab es ja immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der steuerrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen, insbesondere die Diskussion um "echte" und "unechte" Wohnmobile, Einstufungen von Geländewagen/Kleintransportern als LKW oder PKW usw. Eigentlich hätte doch da die letzte Änderung des KraftStG Klarheit bringen sollen, denn da heißt es ja eigentlich unmißverständlich:
§2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der VerkehrsbehördenHiermit sollte doch eigentlich eine zulassungsrechtliche Zugmaschine auch immer eine Zugmaschine sein. Oder hab ich da was übersehen?
(...)
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
(...)
Gruß,
Michael