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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#431735
Hallo,

mit Erstaunen las ich den Bericht, dass das Finanzgericht Köln einen Unimog, der wohl als Zugmaschine zugelassen ist, steuerrechtlich nicht als solchen behandeln will. Dies dürfte sehr viele Unimog in Deutschland betreffen, die nach wie vor landwirtschaftlich "grün" zugelassen sind. Ich will hier mal nicht die Rechtmäßigkeit im Bezug auf den Fahrzeughalter betrachten, das heißt, inwiefern der wirklich Landwirtschaft betreibt. Vielmehr ist es die Einstufung des Fahrzeugs durch das Finanzgericht, die ich nicht verstehe.

In der Vergangenheit gab es ja immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der steuerrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen, insbesondere die Diskussion um "echte" und "unechte" Wohnmobile, Einstufungen von Geländewagen/Kleintransportern als LKW oder PKW usw. Eigentlich hätte doch da die letzte Änderung des KraftStG Klarheit bringen sollen, denn da heißt es ja eigentlich unmißverständlich:
§2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(...)

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(...)
Hiermit sollte doch eigentlich eine zulassungsrechtliche Zugmaschine auch immer eine Zugmaschine sein. Oder hab ich da was übersehen?

Gruß,
Michael
#431736
Hallo zusammen!
Vor vier Jahren hatte ich die Frage schon mal gestellt, weil ein Beamter mir sowas geflüstert hatte: www.unimog-community.de/phpBB3/unimog-steuerlich-keine-zugmaschine-t50808.html

Es kommt alles wieder!
Inwieweit das jetzt alles stichhaltig und rechtssicher ist, können wir aber auch mit dem alten Beitrag nicht klären.

Gruß
Thomas
#431738
Hallo Michael,

ich sehe das genauso wie Du.
Eigentlich sollte das mit der Änderung des KraftStG zum 01.01.2013 klar beschrieben sein, dass das FA die Fahrzeugart der Zulassungsstelle verbindlich anerkennen muss.

Hier ist das Urteil vom Finanzgericht Köln -> Finanzgericht Köln, 6 K 745/11
Das Urtei ist vom 05.03.2013, vielleicht ist das Gericht nicht das den aktuellen Stand - das neue KraftStG war zu den Zeitpunkt ja erst zwei Monate Alt :?

Und der Satz, unter Entscheidungsgründe, >>Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als „Zugmaschine“ ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend.<< lässt sich mMn. nicht mehr mit den aktuellen KraftStG vereinbaren.

Glückauf
Lutz
#431755
Hallo zusammen,

wenn ichs richtig im Kopf habe, darf eine Zugmaschine eine Hilfsladefläche haben deren Zuladung nicht mehr als das 0,4-fache des Leergewichts haben darf.

In dem Link von Lutz "Finanzgericht Köln" findet man ein Leergewicht von 4500kg, und ein zGM von 7500kg. Das wäre dann aber etwas mehr als das 0,67-fache an Zuladung.

Könnte es sein, daß man sich auch hier dran anhängt und nicht nur an den Sitzplätzen?

Gruß Lothar
#431762
Hallo Lothar,

nach VkBl. S 309 vom 6. 6. 1962 ist die Definination so
Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts

die Länge der Hilfsladefläche 1. bei zweiachsigen Fahrzeugen nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse, 2. bei Fahrzeugen mit mehr als 2 Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen.
Also die 3000 kg Nutzlast passt bei den 7500 kg zGM genau mit dem 0,4-fachen überein.


Hallo Thorsten,

Deine Aussage stimmt so aber nicht mehr. Das hat sich zum 01.01.2013 ja gerade im KraftStG geändert (siehe Zitat im Michaels Beitrag)


Glückauf

Lutz
#431800
Hallo,
Vor vier Jahren hatte ich die Frage schon mal gestellt, weil ein Beamter mir sowas geflüstert hatte: http://www.unimog-community.de/phpBB3/u ... 50808.html
Ja, vor vier Jahren war der betreffende § im KraftStG noch anders und die Finanzämter konnten selbst was festlegen. Das hat sich aber seit Jahresanfang eigentlich geändert.
Und der Satz, unter Entscheidungsgründe, >>Auch die verkehrsrechtliche Einstufung als „Zugmaschine“ ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend.<< lässt sich mMn. nicht mehr mit den aktuellen KraftStG vereinbaren.
So sehe ich das auch. Bis letztes Jahr ja, aber jetzt nicht mehr.
es ist ja immer noch zwischen Zulassungsvorschriften und Steuerrecht zu unterscheiden
Ja. Aber das Steuerrecht verweist seit der letzten Änderung Anfang des Jahres eindeutig auf die Zulassungsvorschriften.
wenn ichs richtig im Kopf habe, darf eine Zugmaschine eine Hilfsladefläche haben deren Zuladung nicht mehr als das 0,4-fache des Leergewichts haben darf.

In dem Link von Lutz "Finanzgericht Köln" findet man ein Leergewicht von 4500kg, und ein zGM von 7500kg. Das wäre dann aber etwas mehr als das 0,67-fache an Zuladung.
Soweit zwar richtig. Aber wenn die Eigenschaften der Zugmaschine nicht erfüllt sind, dürfte das Fahrzeug auch zulassungsrechtlich keine Zugmaschine sein. Genau für den Fall gab es aber neben dem zul. GG und dem Leergewicht immer auch noch den Eintrag Nutzlast, zumindest in den alten Fahrzeugpapieren. Das waren dann genau die 40% des zul. GG bei Zugmaschinen, wobei das auch nicht unbedingt dem Unterschied Leergewicht/zul. GG entsprechen musste. Denn die Zuladung muss ja nicht auf der Hilfsladefläche sein, sie kann ja auch in Form der 2 Beifahrer in der Fahrerkabine oder sonstwo sein (Ballastgewichte an der Front, Anbaugeräte usw.).

Gruß,
Michael
#431827
Moin,
wenn ich das richtig verstanden habe,dann ist ein Fahrzeug,welches auch für die Landwirtschaft konzipiert wurde,auf einmal kein landwirtschaftliches Fahrzeug mehr :roll:
Die Landwirtschaft-Sparte hat doch den Unimog mit Zapfwellen und HKH zu dem gemacht,was er heute ist und nun entscheidet ein FA und ein Gericht,daß es nicht mehr so ist,weil die Kassen leer sind :mauer

Das ist wohl kaum nachvollziehbar!Wie ist denn die Reaktion von Daimler-Benz?
Wenn ein Fahrzeug ,was zum Anbau von Nahrungsmitteln(Landwirtschaftliches Nutzfahrzeug)voll versteuert wird,wo soll das bitte schön noch hinführen :fluch

Mit voll verpeilten Grüßen an die Verantwortlichen

Thomas v.H.

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