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#423522
Hallo Axel!

Moggälä hat geschrieben:Hallo,

Nach ner kleinen Odysee von BAG über die zentrale Busgeldstelle in Oberviechdach zur lokalen Zulassung hab ich bei letzterer endlich folgende Antwort gekriegt:
- ja, eine Zugmaschine bis max.7,5to zul.Ges. unterliegt nicht dem Sonntagsfahrverbot -
Wenn auch die Antwort von einer Amtsperson kommt, so muss sie dennoch nicht unbedingt richtig sein. Im Zweifelsfall ist einzig und allein der Gesetzestext maßgebend, und der wurde hier schon öfter zitiert.
Demnach gibt es auch für Zugmaschinen über 7.5t zGm kein Sonntagsfahrverbot.

Gruß
Thomas
#423526
Hallo Thomas,

eben weil ne Odysee zu erwarten war hat es ein wenig gedauert, bis ich mir die Zeit dazu genommen hab.
Das ganze ausdrücklich mit dem Hinweis auf eine "einigermaßen" rechtsverbindliche Auskunft. Drum hab ich auch bei denen angefangen, die einen wohl im Zweifelsfall als erste krallen, der BAG - und so wurde ich eben durchgereicht.

Aber keine Sorge - offenbar liegt hier das Interesse mehr an Meinungsumfragen (was rechtlich hier gesammelte Info's einfach mal sind) als an Info's der eigentlich zuständigen Stellen. Damit steht man doch erst mal etwas sicherer da - damit es am besten erst gar nicht zu nem Rechtsfall kommt. Da scheinbar kein Interesse dran besteht, kann ich's künftig auch für mich behalten.

Ja, ich hab extra auf die hier aufgeführten Gesetzestextverweise hingewiesen - deshalb kam ich auch erst mal soweit! Und keine Sorge - derjenige, der mir die Info gab, hat sich ganz offensichtlich sehr wohl informiert!

mfG
Axel
#466675
Ich hätte da noch mal eine Frage ,zu meinem U421 mit 3,5 to wegen dem Sonntagfahrverbot . Wenn ich mein 421 mit 3,5 to und einen 3,5 to Anhänger dran hänge , hätte ich also kein Fahrverbot an einem Sontag .Da die Zugmaschine und der Anhänger zusammen nur 7 To hätten , oder lieg ich da falsch .
Gruß Jürgen
#466676
Guude,

Es ist mir kein definitives Urteil oder Gesetz zu Deinem Fall bekannt.
Bei ähnlichen Fällen werden jedoch zunehmend Zugmaschinen die Lasten transportet oder transporten können wie ein LKW behandelt.
Bei Verwendung von Zugmaschinen als LKW ist das nachvollziehbar.

Daher gehst du das Risiko ein, dass Du am Sontag nach einer Kontrolle den Anhänger stehen lassen musst, gepunktet wirst und löhnen darfst.

Als Beispiel wie Zugmaschinen/Sattelzugmaschinen von der Verwaltung gesehen werden:

"Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. [...]
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
##Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
##Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt."

Im Umkehrschluss sind alle anders verwendeten Zugmaschinen LKW gleichzusetzen.

Quelle Zitat: http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Re ... l?nn=13032


Ob Du das Risiko eingehen magst, Dich dem Risiko, Probs mit der Rennleitung zu bekommen, und evtl. einen Rechtstreit mit ungewissem Ausgang durchzustehen, kannst nur Du entscheiden.

Auf den Sonderfall "LKW bis 3,5t mit Freizeitanhänger" sei noch hingewiesen.

Gut Mog! j.
#466698
Hallo Jürgen!
421gmog hat geschrieben:Ich hätte da noch mal eine Frage ,zu meinem U421 mit 3,5 to wegen dem Sonntagfahrverbot . Wenn ich mein 421 mit 3,5 to und einen 3,5 to Anhänger dran hänge , hätte ich also kein Fahrverbot an einem Sontag .Da die Zugmaschine und der Anhänger zusammen nur 7 To hätten , oder lieg ich da falsch .
Gruß Jürgen
Wenn du dich schon an einen so langen Thread dranhängst, solltest du wenigstens die darin enthaltenen Fakten gelesen Haben.

Wenn dein 421 eine Zugmaschine ist, hast du kein Sonntagsfahrverbot, egal wie schwer der Zug ist.
Wenn dein 421 ein LKW ist, hast du Sonntagsfahrverbot, egal wie schwer der Zug ist.
Das Gewicht spielt in beiden Fällen überhaupt keine Rolle!
Die Quelle wurde auch oben schon genannt, steht alles im §30 Stvo!

Gruß
Thomas
#466732
Guude Thomas,

so einfach ist es nicht. Ein Gesetzeshüter und auch viele Richter lassen nicht mehr die Umgehung des Sofaverbots durch Zugmaschinen mit Anhängern gefallen.

Also noch einmal:
Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:
##Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
##Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt."
Also sind im Umkehrschluss alle anderen Zugmaschinen wie LKWs >7,5t und LKW mit Anhängern vom Sofaverbot betroffen.

Weiteres dazu, und wie es die Verwaltungen und die Richter sehen hat, Helmut hier:
http://www.unimog-community.de/phpBB3/s ... 79944.html
im dritten Posting geschrieben:



"der entscheidende Punkt ist wohl der Nutzlastfaktor. Bei größer 0.4 handelt es sich ja nicht mehr um eine Zugmaschine (mit Hilfsladefläche) im Sinne zur Erbringung der Zugleistung sondern um einen LKW. Wenn die 7,5t-Grenze nicht überschritten wird, ist das Fahrzeug vom Sonntagsfahrverbot generell nicht betroffen. Wirklich relevant ist das bei Fahrten mit Anhängern unter Beachtung des Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhängern. Handelt es sich um eine "echte" Zugmaschine, ist sie vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen, auch nicht bei zGM größer 7,5t.

Da es sich um Verordnungen handelt, sind die höchstrichterliche Instanzen die OVG´s. Dort gibt es wohl so einige Urteile dazu.
Die Eintragung in den Papieren hat für die Unterscheidung zwischen einem Lkw und einer Zugmaschine keine entscheidende Bedeutung (OLG Hamm NZV 97 323; OLG Düsseldorf NZV 91 483).
Lkw im Sinn der Vorschrift sind Zugmaschinen mit Hilfsladefläche nur dann, wenn die zulässige Nutz- oder Aufliegelast mehr als 40 % des zGG beträgt (OLG Celle VRS 73 220; OLG Düsseldorf a.a.O; OLG Hamm a.a.O.).
Maßgeblich für die Einstufung als Zugmaschine ist, dass deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und dass ihre Gestaltung erkennen lässt, dass ein eventuell vorhandener Laderaum nur untergeordnete Bedeutung hat (BMV VkBl. 62 309; OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O).

ölige Grüße
Helmut"

Gut Mog! Justus.
#466734
Hallom Justus!

Du hast natürlich recht, wenn ich von Zugmaschine rede, meine ich immer die "echten" mit weniger als 40% Nutzlast. Das hätte ich für die Klarheit der Aussage natürlich hinzufügen müssen.
Da ich aber eigentlich auf die Frage von Jürgen geantwortet habe, der von einem auf 3,5t abgelasteten 421 spricht, kam mir gar nicht der Gedanke, daß er dann noch eine Nutzlast von mehr als 1,4t haben könnte.

Gruß
Thomas
#466751
Hallo
viele Richter lassen nicht mehr die Umgehung des Sofaverbots durch Zugmaschinen mit Anhängern gefallen.
Es gibt kein Sofa-Verbot für Zugmaschinen mit Anhänger, nicht zu verwechseln mit Sattelzugmaschinen. Auch diese dürfen ohne Sattelauflieger Sonntags fahren. Keiner, aber auch kein einziger Richter wird daran auch nur ein μ daran ändern. Sofern eine Zugmaschine keine abweichende bbH in den Papieren eingetragen hat, gilt StVO §§ 3,18.

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