Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#473204
Hallo,
Jetzt soll noch der Schalter der Tarnbeleuchtung "gesperrt" und zur Ablastung auf 7,49to ein Typenschild ausgetauscht werden...
Der Schalter hat ja schon eine Sperre. Wenn er's unbedingt will, diese mit Sicherungsstift oder ähnlichem fixieren. Wegen 10kg Ablastung Änderung des Typenschilds, wenn's denn sein muss...
Die Anhängekupplung kann zwar montiert bleiben, wird aber nur als Abschleppkupplung eingetragen - ich hatte aber sowieso nicht vor sie zu nutzen.
Die NATO-Kupplung hat ein Prüfzeichen und darf in der Form normalerweise auch mit entsprechend ausgerüsteten Anhängern verwendet werden. Ansonsten macht es Sinn, z.B. die Rockinger G227 zu verbauen, die kann sowohl mit zivilen als auch NATO-Ösen betrieben werden.

Gruß,
Michael
#473292
Hallo,
dank der Neueinstufung der LKW-Maut ab 01.10. kann ich das sehr gut nachvollziehen.
Die Ablastung an sich kann ich ja auch nachvollziehen, es gibt da mehrere Gründe für die 7,49 statt 7,5t. Ich habe auch schon 2 Fahrzeuge entsprechend geändert, einmal von 7,5 auf 6,5t abgelastet (U1300L Ex-BW-San-Koffer) und einmal von 8,99 auf 9,3t aufgelastet. Beides ohne technische Änderungen, beide male wurde das ohne Änderung des Typenschildes eingetragen. Formal muss ein neues her bzw. das vorhandene geändert werden. Sahen aber die jeweiligen Prüfer bei mir nicht so kleinlich.

Gruß,
Michael
#473448
Hallo,

so - ich habe die TÜV-Abnahme hinter mich gebracht und konnte heute den Unimog anmelden :party

Auf Grund der geringen Spurweite der Hinterachse hat der Sachverständige nicht die Notwendigkeit eines UFS hinten gesehen - obwohl diese auf Grund des Überhangs hätte eigentlich angebracht werden müssen.

Das ganze Zertifikatgedöns hat ihn überhaupt nicht interessiert...

Nun ja - mir ist es egal - aber als Privatperson hätte ich sicherlich Schwierigkeiten bekommen.

In den Zulassungspapieren steht allerdings überhaupt nichts - weder, dass ich einen haben müsste, noch, dass ich keinen habe :?: :?: :?:
Da soll noch einer schlau draus werden!

Hauptsache, dass das leidige Thema vorüber ist :D

Vielen Dank nochmals - insbesondere für die Prüfstellen-Tipps per PM!

Jetzt wird aber erst mal gefahren :D
#473542
Michael_Weyrich hat geschrieben:Hallo,
Eine Zulassung als "Geländewagen" wird es aber nicht geben - das konnte die Werkstatt vorab schon mal abklären :(
Was bitte soll eine Zulassung als "Geländewagen" sein? Der Mog wird vermutlich als das eingetragen, was er auch ist: Ein LKW mit Pritsche bzw. Pritsche mit Planenaufbau, genau das, was hunderte Ex-BW1300L in ziviler Hand auch sind.

Gruß,
Michael
Hallo Michael,

ich konnte jetzt noch mal in die Zulassungsbescheinigung dieses einen "Gelände-Unimogs" sehen:

Feld 5 - Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus:
Geländefz. Gü. bef. >3,5-12t
BA offener Kasten

Bei mir steht jetzt in dem gleichen Feld:
LKW Plane u. Spriegel...

Grüße
Mario
#484340
Hallo,
es ist schön wenn man einen Prüfer findet, der den Unimog als Geländewagen sieht und die Ausnahmen anerkennt.

Der TÜV in Südhessen hätte jetzt bei den Prüfungen mehr die Sicherheit zu beachten.
Zitat


Es geht um die Abwägung, was gefährlicher ist.

Zum einen wenn bei einem Auffahrunfall mit hoher Geschwindigkeit sich jemand schwer verletzt oder gar noch schlimmer

und zum anderen ob Sie eventuell mal im Gelände hinten aufsetzten.

Der Auffahrunfall wiegt deutlich schwerer, daher verlange ich bei einer Abnahme einen hinteren Unterfahrschutz,

der kann klappbar oder abnehmbar sein, ist aber sicherheitstechnisch absolut erforderlich.
Gibt es Beispiele für einen U1300L mit Unterfahrschutz (hochklappbar)?

Grüße
Oskar
#484426
Hallo,
Der TÜV in Südhessen hätte jetzt bei den Prüfungen mehr die Sicherheit zu beachten.
Wie man auch in anderen Foren so lesen kann, scheint der hessische TÜV da inzwischen recht kleinlich zu sein, auch zusammenhängend mit einer zentralen Stelle, die sämtliche Eintragungen nochmal anscheinend nach Aktenlage beurteilt, bevor die Zulassungsstelle was einträgt.
Gibt es Beispiele für einen U1300L mit Unterfahrschutz (hochklappbar)?
Mir ist zumindest beim 1300L mit handelsüblichem, werkseitigem Aufbau keiner bekannt. Bestimmt wurde sowas aber schon verbaut, weil es irgendein unwissender TÜV-Prüfer gefordert hat.

Gruß,
Michael
#484462
Guuden,

Ja ja, die lieben Prüfer!
Zuerst die Gesetzeslage:
§ 32b StVZO: Unterfahrschutz.

(1) Kraftfahrzeuge, [...]bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt[...], müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(Das ist nur bei wenigen Mogs der Fall)
[...]
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
[...]
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
(Ist tausendfach von Prüfern für Mogs so bestätigt worden.)

Bei der Erteilung von Gutachten gemäß §21 und $23 StVZO ist zunehmend zu beobachten, dass Prüfer entweder die Gesetzeslage nicht richtig kennen oder im Zweifel gegen den Kunden entscheiden, bzw. von ihren Organisationen dazu angehalten werden.

Deshalb zur Prüfersuche mal wieder mein Standartstatement:

fragt andere Oldtimer- und Traktorfreunde, Restauratöre, Autosattler,
Teilehändler, Altautowerkstätten......
in Eurer Gegend nach einem oldieaffinen Prüfer.
Im allgemeinen sollen auch die Prüfer, die zu den Landmaschinenwerkstätten kommen, recht pragmatisch sein.

Alles andere kann sehr nervig werden.
Sehr viele Prüfer bekommen Muffensausen
wenn sie nicht genau wissen, was sie vor sich haben.

Anmerkung: Ich kapiere es einfach nicht, für jede Kleinigkeit suchen die Leuts stundenlang nach dem besten Preis, dem geilsten Gerät, dem besten Zahnarzt, der schönsten Frau ;-))..... aber bei a.a.P. wird zum vermeintlich Erstem besten gefahren.


Die hessische Spezialität Bündelungsbehörde hat mit einem Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung nicht zu tun.

"Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigungen existieren, eine behördliche Bestätigung, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen, bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können.

Diese Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt."
http://www.marburg-biedenkopf.de/auto-v ... laubnisse/

Gut Mog! J.
#484803
Hallo,

es gibt Neuerungen beim Kurzzeitkennzeichen.
· Für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
Ist dies nicht der Fall, dann erfolgt von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein ein Vermerk,
dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück
durchgeführt werden dürfen.
d.h. ich komm hier nicht mehr raus. In Hessen darf nur der TÜV §21 abnehmen.

Beim U1300L ist der Abstand von der Achse bis Ende Pritsche 1280mm.
Dann gibt es noch das Zumutbare, daß ein Unterfahrschutz im gelände hochgeklappt werden kann.

Gibt es den keiner Mogler die soetwas schon verbaut haben.
Fahrzeugbauer machen mit entweder eine Große Rechnung ( nur geschätz, aber ohne kongrete Lösung), haben für soewas keine Zeit, kennen und schwere Ausführungen für LKWs > 15t....

Grüße
Oskar

Grüße
#484804
Hallo,
d.h. ich komm hier nicht mehr raus. In Hessen darf nur der TÜV §21 abnehmen.
Ich würde an deiner Stelle mal bei Unimog-Werkstätten in der Umgebung oder im Zweifelsfall auch mal in einem benachbarten Bundesland nachfragen. Zum Einen kennen die Prüfer, die bei denen die Abnahmen machen, die Besonderheiten der Unimog und verlangen garantiert keinen solchen Unfug, zum anderen haben die meist auch Überführungskennzeichen, mit denen die Überführung im Rahmen einer beauftragten Arbeit auch zulässig ist, also ist auch eine Werkstatt außerhalb deines Zulassungsbezirks bzw. außerhalb Hessens möglich. Wird halt ein paar Euro teurer, da die Werkstatt für ihren Aufwand natürlich gerechtfertigterweise auch was verlangen wird, aber sicherlich immer noch günstiger, als einen noch dazu unnötigen und nicht gerechtfertigten Unterfahrschutz hinten dran zu schrauben.

Gruß,
Michael
#484873
Guuden,

es gibt in den Tiefen des Forums eine Freigabe von MB über die Zulässigkeit eines nicht vorhandenen Uf-Schutzes.
Gegebenenfalls bei dem irgendwo verlinkten Mann bei MB die Freigabe anfordern.
http://www.unimog-community.de/phpBB3/d ... 80859.html

Selbst der aktuelle Unimog U5023 hat keinen Uf-Schutz!.

Die Aussage:"In Hessen darf nur der TÜV §21 abnehmen" ist nicht richtig wenn eine EG-Typgenehmigung existiert.

Gut Mog! Justus.
#484894
Hallo,
es gibt in den Tiefen des Forums eine Freigabe von MB über die Zulässigkeit eines nicht vorhandenen Uf-Schutzes.
Die gibt es, darauf ist aber die Baureihe 435 nicht erwähnt sondern nur ab 427/437. Für einen Unimog-kennenden TÜVler sollte das kein Problem sein, da die Abmessungen des 437 dem des 435 entsprechen.
Gegebenenfalls bei dem irgendwo verlinkten Mann bei MB die Freigabe anfordern.
datenkarte-datenblatt-reifenfreigabe-bescheinigungen-t80859.html
Dann kostet die garantiert ab 150,-€ aufwärts.
Die Aussage:"In Hessen darf nur der TÜV §21 abnehmen" ist nicht richtig wenn eine EG-Typgenehmigung existiert.
Im Falle der Umschreibung eines BW-Unimogs hilft dir das aber nicht weiter, wenn du auch noch Änderungen im Rahmen der Abnahme eingetragen haben willst, z.B. Änderung der Fahrzeugart oder Eintragung ziviler AHK usw.

Gruß,
Michael
#484907
Hallo Zusammen,

warum gehen wir eigentlich davon aus, dass die allgemeine STVZO für Unimogs nicht gelten soll.
Wieviel fahren wir den wirklich durch schweres Gelände, bei dem der vernünftig angebrachte und verstellbare Unterfahrschutz (es gibt Typgeprüfte Systemlösungen von z.B. Firma Ringfeder) tatsächlich hinderlich wäre.
Fahren wir nicht gerade mit den als LKW oder Wohnmobil zugelassenen Unmog auf mehr oder weniger befestigten Wegen und nicht durch tiefen Schlamm?
Es ist numal so dass ex BW-Fahrzeuge eine neue Einzelabnahme benötigen, weil deren Betriebserlaubnis mit der Abgabe erlöscht. Dies kann man vorher wissen. Und dann gelten die aktuellen Vorschriften.
Und ganz ehrlich, wenn man einmal so einen Unfall erlebt hat ist man froh über diese Vorschriften und deren Einhaltung.

Ein Ausweg müsste über den wahrscheinlich kostenpflichtigen Weg zu MB gehen.
Wenn die U 1300 L auch rein zivil verkauft und Zugelassen wurden, müsste es dafür dann auch entsprechende Regelungen geben die MB eventuell ausstellen könnte.
#484942
Hallo,
warum gehen wir eigentlich davon aus, dass die allgemeine STVZO für Unimogs nicht gelten soll.
Davon geht keiner aus, denn es gibt entsprechende Ausnahmeregelungen auch in den aktuellen Regelungen (u.a. StVZO).
Wieviel fahren wir den wirklich durch schweres Gelände, bei dem der vernünftig angebrachte und verstellbare Unterfahrschutz (es gibt Typgeprüfte Systemlösungen von z.B. Firma Ringfeder) tatsächlich hinderlich wäre.
Fahren wir nicht gerade mit den als LKW oder Wohnmobil zugelassenen Unmog auf mehr oder weniger befestigten Wegen und nicht durch tiefen Schlamm?
Und selbst wenn ich mit dem Unimog 100% auf der Straße rumfahre ist das erstmal egal.
Es ist numal so dass ex BW-Fahrzeuge eine neue Einzelabnahme benötigen, weil deren Betriebserlaubnis mit der Abgabe erlöscht. Dies kann man vorher wissen. Und dann gelten die aktuellen Vorschriften.
Das Erstzulassungsdatum ändert sich dadurch nicht. Somit auch nicht die Vorschriften, es gilt das, was für gleichalte zivile Fahrzeuge auch gilt.
Wenn die U 1300 L auch rein zivil verkauft und Zugelassen wurden, müsste es dafür dann auch entsprechende Regelungen geben die MB eventuell ausstellen könnte.
Wurden sie. Da ich keinen 1300L mit Unterfahrschutz kenne, scheint den auch keiner dort für wirklich nötig zu erachten. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Teil erst jetzt von der BW kommt und erstmals zugelassen wird oder ob es schon seit 25-35 Jahren zivil zugelassen ist. Gilt übrigens auch für die anderen ähnlichen Unimog-Baumuster. Bei den kurzen Zugmaschinen insbesondere mit kurzen Überhängen fällt das sowieso weg, aber auch bei den LKW-Fahrgestellen gilt das. Um die Abnahme einfacher zu machen, hat man bei MB eine generelle Befreiung für die Baureihen 427/437 erwirkt (Ausnahme Triebköpfe und U2400TG), da bei deren Bauzeit die Thematik aktuell wurde. Bei den anderen müßte es sonst, wenn man es denn als nötig erachten würde, bei jeder HU bemängelt werden.

Gruß,
Michael
#484949
Hallo Michael,

ich stimme Dir im Prinzip zu, aber dann muss es bei MB die entsprechenden Dokument geben, auch für einen älteren U1300L (435).

Allerdings ist für ExBW Fahrzeuge zuweilen eine Einzelabnahme nach §21 notwendig, so wohl auch in diesem Fall.
und dann gelten unter Umständen nicht die Regeln zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erstzulassung.

Wichtig ist hier eine wie auch immer geartete Konformitätserklärung vom Hersteller.

Wenn sich der TÜV trotz vorliegender Dokument immer noch dagegen stemmt gibt es die Möglichkeit hier über §70 Ausnahmen zu bekommen.

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