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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#545685
Das stimmt schon.
Die HBZ am 411er sind nicht die volumenstärksten. Schon schlecht eingestellte Exzenter merkt man deutlich. Es ist auch ein deutlicher Unterschied ob ein Anhängersteuerventil noch Volumen schluckt oder keines verbaut ist. Mit BKV wird es noch deutlicher. Von daher sollten die RBZ schon in das System passen. Bisher habe ich mit der DB OEM Vergleichsnummer immer die richtigen bekommen. Das sollte auch hier funktionieren.

Gruß
Markus
#545686
Hallo Marc,

warum MB in diesem Fall für die hinteren RBZ des 404 und die vorderen RBZ des 411 andere Nummern vergeben hat, kann ich nicht beantworten. Nur hat MB gerade beim 404 und 411 versucht sehr viele Gleichteile zu verwenden und dann auch nicht die Nummern gewechselt. Daher meine Bedenken.
Auch bei gleichen Innenabmessungen (Kolbendurchmesser) können die RBZ trotzdem unterschiedlich sein, z.B. andere Wandstärke (habe ich aber nicht überprüft)

Für die von Dir aufgeführte Formulierung:
NB PARTS GmBH bezieht ausschließlich europäische Markenartikel verschiedener Hersteller. Die Hersteller sind zertifiziert nach DIN ISO 9001 und/oder ISO/TS 16949
kann man sich im Zweifelsfall nicht viel kaufen. Die aufgeführten Normen sagen nur aus, dass nach vom Hersteller selbst festgelegten Prozessen eine gleichmäßige Qualität gefertigt wird. Dies hat nichts mit der KFZ-Zulassung / Teile-Zulassung zu tun.

Mir hat dazu mal ein Auditor eines anerkannten Zertifizierungsinstituts gesagt:
Wenn ein Hersteller Schwimmwesten aus Beton fertigt, dann ist das nach DIN ISO 9001 bzw ISO/TS16949 absolut in Ordnung solange alle Schwimmwesten gleich schnell untergehen
Und gerade bei dem Beispiel hier, sehen wir ja dass die von dem Lieferanten gelieferten Produkt ja wohl nicht so richtig passen.
#545687
Hallo Jürgen

Die Kfz-Hersteller versuchen ihre Teile in so vielen Modellen wie möglich zu verbauen, soviel ist klar.
Oft werden die Teile aber je nach Modell unter verschiedenen Teilenummern verkauft. Auch beim Nachfolgemodell wechselt schonmal die Nummer, obwohl das Teil dort weiterhin verwendet wird. Das beobachte ich schon seit Jahren bei sämtlichen Herstellern. Besonders fällt das dann auf, wenn man beim Zubehörteil mal in die Vergleichsnummern-Liste schaut. Das beste Beispiel ist der Magnetschalter eines Bosch-Anlassers. Da steht dann eine DIN A4 Seite von Nummern drunter.
Oft werden die OEM-Teile auch zusammengefasst. So bekommt man oft nur noch eine Standardkonfiguration vom Stoßdämpfer, obwohl es ursprünglich werkseitig einmal 5 verschiedene Ausführung gegeben hat.
Oft wurden auch Teile durch andere ersetzt(in Bulletins, Rundschreiben oder Teilelisten).
Daher wäre es mal interessant zu erfahren, ob und wo der Unterschied zwschen RBZ U411 vorne und U404 hinten ist.

Ich glaube nicht, dass RBZ zu den zulassungspflichtigen Fahrzeugteilen gehören.
Die prüfpflichtigen Fahrzeugteile sind in §22a STVZO verankert.
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/f ... e=1#sect_0
Ausser der DIN ISO ist mir nichts bekannt, was die Ausführung und Qualität der OEM-Teile ausserhalb des Geltungsbereiches des §22a STVZO regeln würde.

Gruß Marc
#545694
Hallo Marc,

Normen (DIN EN ISO) haben grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Anspruch. Sie spiegeln den Stand der Technik. Anders sieht es bei harmonisierten Normen aus. Diese sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und lassen die sogenannte "Vermutungswirkung" zu. Allerdings muss man auch die nicht einghalten, wenn man anders belegen kann, dass man genauso gut oder besser ist.

Mit einer KBA Zulassung ist es etwas anderes.

Gruß
Markus
#545695
Hallo Marc,

Wo der Unterschied zwschen RBZ U411 vorne und U404 hinten ist.
411 und 404 haben unterschiedliche Bremsträgerplatten
Die RBZ werden bei den beiden Modellen unterschiedlich befestigt.

Bremsträgerplatte 404 Vorgelege komplett 411 Bilder im Netz geklaut
Gruß
Jochen
Dateianhänge:
$_35.JPG.jpg
$_35.JPG.jpg (11.6 KiB) 1584 mal betrachtet
$_35.JPG-1.jpg
$_35.JPG-1.jpg (23.08 KiB) 1584 mal betrachtet
#545707
mhame hat geschrieben:Hallo Marc,

Normen (DIN EN ISO) haben grundsätzlich keinen rechtsverbindlichen Anspruch. Sie spiegeln den Stand der Technik. Anders sieht es bei harmonisierten Normen aus. Diese sind im Bundesanzeiger veröffentlicht und lassen die sogenannte "Vermutungswirkung" zu. Allerdings muss man auch die nicht einghalten, wenn man anders belegen kann, dass man genauso gut oder besser ist.

Mit einer KBA Zulassung ist es etwas anderes.

Gruß
Markus
Hallo Markus

Also geht das aus dem EU-Recht hervor.
Produktvorschriften der EU / Harmonisierung des technischen Warenverkehrs oder so ähnlich.
Wenn ich das richtig verstehe, dann läuft das über ein Konformitätsbewertungsverfahren bis hin zur Genehmigung.
Wo sind die Genehmigungen denn hinterlegt und wo kann man sie abrufen, bzw. überprüfen?

Gruß Marc
Zuletzt geändert von Ölprinz am 13.10.2020, 23:02, insgesamt 1-mal geändert.
#545708
Jochen.Schäfer hat geschrieben:Hallo Marc,

Wo der Unterschied zwschen RBZ U411 vorne und U404 hinten ist.
411 und 404 haben unterschiedliche Bremsträgerplatten
Die RBZ werden bei den beiden Modellen unterschiedlich befestigt.

411 404 Bilder im Netz geklaut
Gruß
Jochen
Hallo Jochen

Danke für die Bilder.

Die Bilder sind zwar verkehrt beschriftet, aber man kann den Unterschied klar erkennen.

Da ist NB aber ein großer Schnitzer unterlaufen.

Gruß Marc
#545710
Hallo Jochen,

Danke für die Aufklärung, hätte mir eigentlich auch beim betrachten der Produktbilder auffallen sollen.

Hallo Marc,

Da NB zumindest bei dem von Oliver besorgten Zylinder nicht nur (unwissender) Lieferant eines Fremdproduktes ist, sondern wohl der verantwortliche Hersteller (siehe Gussnummer auf dem gezeigten Bild) sind die Beschreibungen und wohl auch Auskünfte an Oliver mehr als nur ein Schnitzer in meinen Augen.

Bezüglich der zugelassenen KFZ Teile gibt es bei uns verschiedene Verfahren. Eines ist das von Dir genannte allgemeine Zulassung mit E-Nummer. Dies funktioniert aber nicht bei allen Fahrzeugkomponenten. Viele gerade sicherheitsrelevante Teile und Komponenten (wie auch das Bremssystem) werden mit dem gesamten Fahrzeug zugelassen und erhalten dann keine E-Nummer für das einzelne Teil. Dieses Teil wird aber dann in der Fahrzeugzulassung genau beschrieben mit Angabe der Hersteller, Teilenummern, HW und SW Stand etc. Ein Wechsel auf Fremdprodukte ist dann nur möglich, wenn diese entweder gleich mit erfasst wurden oder diese eine eigene Zulassung erwirkt haben.

Wenn Du Bezug auf die STVZO Para 22 nimmst, ist diese dahingehend auch richtig zu lesen:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. 
Ein Radbremszylinder stellt für sich niemals eine selbsständige technische Einheit dar, sondern nur mit den anderen Komponenten der Radbremse bzw Fahrzeugbremssystem.
#545711
off topic:

Hallo Marc,

ja, es gibt u.a. das EU-Recht. Hier werden Richtlinien erlassen. Z.b. die Maschinenrichtlinie, Druckbehälter, Medizinprodukte, ATEX etc. U.a. die Maschinenrichtlinie ist kostenlos einsehbar (im Gegensatz zu den Normen). Jeder Mitgliedstaat muss die in nationales Recht umsetzen. Bei der Maschinenrichtlinie ist das in Deutschland mit dem Produktgerätesicherheitsgesetz geschehen. Da die Richtlinien sehr allgemein sind, ist es nicht immer ganz einfach zu bewerten, was anwendbar ist. Hier kommen die harmonisierten Normen ins Spiel. Das sind meist Normen vom Typ C, also auf Produktebene. Kann man sein Produkt so einer Norm zuordnen und erfüllt alle Anforderungen, darf man die Konformität vermuten und bestätigen.

Wer das darf, regelt die Richtlinie. Das kann der Hersteller sein oder auch nur eine Hinterlegeung bishin zur Prüfung durch akkreditierte Stellen. Der Hersteller muss nur der Marktüberwachung diese Unterlagen auf Verlangen aushändigen, der Kunde hat keinen direkten Anspruch.

Wer diese Bewertungen, Prüfungen etc. durchführen muss, ist ebenfalls geregelt. Hier ist es der Hersteller. Wann das geschehen muss ist auch festgelegt, vor dem ersten Inverkehrbringen.

Wer wissen will für was die Konformität erklärt wurde, muss in das COC (Certificate of Conformity) schauen. Wie bei allen Konformitätserklärungen gibt nur diese Aufschluss, für welche Richtlinien die Konformität erklärt wurde und welche Normen berücksichtigt wurden. Z.B. eine "CE" Kennzeichnung alleine sagt nichts über die anwendbaren Richtlinien aus.


Gruß
Markus
Zuletzt geändert von mhame am 14.10.2020, 09:13, insgesamt 1-mal geändert.
#545712
Hallo,

ich kann Jürgen nur zustimmen.

Seit 20. März 1958 gibt es neue europäische Vorgaben für die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen. Die Economic Commission for Europe (ECE) hat die Reglungen verabschiedet. Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.Juni 1965 hat die Bundesrepublik Deutschland diese Reglungen in nationales Recht übernommen.

Dabei repräsentiert ein „E1“ in einem Kreis die Zulassung durch die Bundesrepublik Deutschland.

Das betrifft aner nur bestrimmte Komponenten, wie z.B. Scheinwerfer.Die Zulassung einer Fahrzeugleuchte kann an der Kennzeichnung auf der Lichtscheibe erkennen. Ein „R“ gefolgt von einer Ziffer bezieht sich auf die anzuwendende Reglung, die der Zulassung zu Grunde liegt. R 6 kennzeichnet Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. R 7 befasst sich mit Begrenzungsleuchten, Rückleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger.

Wer mehr wissen will, muss in das COC (Certificate of Conformity) schauen. Wie bei allen Konformitätserklärungen gibt nur diese Aufschluss, für welche Richtlinien die Konformität erklärt wurde.

Gruß
Markus
#545713
Moin zusammen

Schön dass es hier im Forum Mitglieder gibt, welche tiefer im Thema stecken und sich im Wust der Regularien auskennen.
Der Mix aus nationalem- und EU-Recht ist oft nur schwer zu durchblicken, wenn man denn überhaupt Zugriff darauf hat. Wenn man nicht weiß, wonach man suchen muss, dann wirds noch schwiriger.

Fahrzeugzulassung/Teilzulassung, ABE, TG, E-Kennzeichnung usw. waren mir geläufig.
Die Konformitätserklärung für Bauteile, welche nicht für sich alleine geprüft werden können, fehlte mir noch.
Die Konformationserklärung kennt man meist nur in Verbindung mit Elektrogeräten und erliegt leicht dem Irrtum, dass Harmonisierung nur gegenseitige Anerkennung heisst. Tatsächlich handelt es sich allerdings um einen Leitfaden für Produktsicherheit, egal ob das Teil in Deutschland hergestellt und vertrieben oder aus dem EU-Raum nach Deutschland eingeführt und vertrieben wird.

Danke dafür.
Klasse Forum.


@Markus
Allerdings ist mir noch nicht klar, wie ich mich als Endkunde davon überzeugen kann, ob ein Teil legal auf dem Markt ist. Es kann ja nicht sein, dass ich nach einem Unfall einen Sachverständigen beauftragen muss, damit ich Produktinformationen bekomme.



Gruß Marc
#546019
Hallo Marc,

zu deiner Frage:
Allerdings ist mir noch nicht klar, wie ich mich als Endkunde davon überzeugen kann, ob ein Teil legal auf dem Markt ist. Es kann ja nicht sein, dass ich nach einem Unfall einen Sachverständigen beauftragen muss, damit ich Produktinformationen bekomme.
Das ist in der Praxis nicht ganz einfach.
Wenn das Teil einer Richtlinie entsprechen muss, dann muss eine COC (Konformitätserklärung) das Teil beim Inverkehrbringen begleiten. Sind es abnahmepflichtige Teile dann ggf. eine Prüfnummer z.B. vom KBA. Auf CE Kennzeichnungen alleine kann man sich auch nicht immer verlassen. Erst seit der letzten Novelle der MRL ist hier z.B. die irreführende Kennzeichnung verboten. Auch die Regelwerkmacher lernen dazu.

Leider wird hier vieles den Herstellern überlassen.

Gruß
Markus
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