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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#571254
Hallo zusammen,

mein Unimog (U 1300L, TLF Rosenbauer) soll wieder als Feuerwehrfahrzeug zugelassen werden und benötigt für die Abnahme nach § 21 StVZO. Gurte und Kopfstützen. Der Beifahrersitz besteht aus einer Sitzbank mit 2 Plätzen. Die Sitzmöbel sind neuwertig. Weiter soll das Fahrzeug neue Scheinwerfer bekommen in LED. Merex, Atlas 4x4 bieten an. Erfahrungen, Ideen? :mog5
#571266
Hallo,
Frank Müller-Buseck hat geschrieben:mein Unimog (U 1300L, TLF Rosenbauer) soll wieder als Feuerwehrfahrzeug zugelassen werden und benötigt für die Abnahme nach § 21 StVZO. Gurte und Kopfstützen.
Warum sollte er das benötigen? Wenn er die zur Erstzulassung nicht benötigte, braucht er sie auch jetzt nicht. Es gibt keine Nachrüstpflicht, es zählt nur das Erstzulassungsdatum, egal auch in welchem Land der Mog vorher zugelassen war. Frag mal den Prüfer, auf welcher rechtlichen Grundlage er das fordert.

Natürlich ist es nicht verkehrt, Gurte und Kopfstützen nachzurüsten, eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht.

Gruß,
Michael
#571276
Moin,

es klingt so, als ob das Fahrzeug wieder in den "Dienst" gehen soll, da könnte das eine Forderung der BG sein...

Mein 1300L hat die Gurte bei der BW bekommen, aber keine Kopfstützen.

Wenn Dein Fahrzeug schon H4-Einsätze haben sollte und Ihr für die LED die Einsätze tauschen müsst, würde ich mal Interesse anmelden.

Gruß
Michael
#571278
Hallo,
Nieswurz hat geschrieben:es klingt so, als ob das Fahrzeug wieder in den "Dienst" gehen soll, da könnte das eine Forderung der BG sein...
Auch eine solche Forderung wäre mir von Einsatzfahrzeugen unbekannt. Zumal es nicht bei allen Fahrzeugen dieser Baujahre, insbesondere bei von Aufbauherstellern gefertigten Mannschaftskabinen, entsprechende Gurtbefestigungspunkte gibt. Ebenso bedingt das Nachrüsten von Kopfstützen teils auch den Austausch des ganzen Sitzes. Für den Unimog (sofern Serienkabine) sollte es allerdings Nachrüstmöglichkeiten für Gurte geben, Pflicht ist die Nachrüstung definitiv nicht.

Gruß,
Michael
#571298
Hallo
Frank Müller-Buseck hat geschrieben:mein Unimog (U 1300L, TLF Rosenbauer) soll wieder als Feuerwehrfahrzeug zugelassen werden und benötigt für die Abnahme nach § 21 StVZO. Gurte und Kopfstützen.
der TE spricht davon, dass die Forderung für die Abnahme nach §21 StVZO erhoben wird, dazu gibt es keine Nachrüstpflicht. Eine HU nach §21 ist unabhängig von anderen Verbänden, es können nur Forderungen gemäß den straßenverkehrsrechlichen Vorschriften gefordert und überprüft werden.
Nieswurz hat geschrieben:Eine BG interessiert das nicht.
Die Mitglieder der FFW sind durch die Unfallversicherungskassen der Länder versichert,die BG ist dafür nicht zuständig.
Welche Vorgaben dort gelten, ist für eine HU nicht relevant.
#571299
Hallo,
Nieswurz hat geschrieben:Eine BG interessiert das nicht.

Bei einer Neuanmeldung besteht bei denen erst recht kein Bestandsschutz.
Eine BG wäre bestenfalls bei einer Werkfeuerwehr zuständig. Sowohl bei freiwilligen als auch Berufsfeuerwehren ist die Unfallkasse zuständig. Mir ist da nicht bekannt, dass man überhaupt ein neues/altes Fahrzeug einzeln zur Abnahme melden müsste. Mir sind so einige Feuerwehren bekannt, die Gebrauchtfahrzeuge, die vorher entweder nicht mehr oder noch nie als Feuerwehrfahrzeug im Einsatz waren, neu in Betrieb genommen haben. Da gab es dann teils, sofern nötig, eine Änderungsabnahme beim TÜV und fertig. Die Unfallkasse ist da erstmal gar nicht mit im Boot, eine BG schon gar nicht. Und ja, ich weiß wovon ich rede, ich bin selbst Führungskraft einer Gemeindefeuerwehr mit 27 Standorten und ca. 40 Fahrzeugen und da auch für die Fahrzeuge und Technik mit zuständig.

Dass Sicherheitsgurte sowie Kopfstützen im Rahmen der HU oder auch einer §21-Abnahme bei dem Baujahr nicht zu fordern sind, steht sowieso außer Frage.

Gruß,
Michael
#571302
Hallo zusammen,

dann will ich mal meinen Senf dazu abgeben. Vorab, ich bin bei einer Feuerwehr mit Hauptamtlichen Kräften für die Beschaffungen und die Technik zuständig und glaube daher vielleicht etwas Licht in die Sache bringen zu können.

Wir haben schon mehrmals zivile Fahrzeuge in Eigenregie in Feuerwehrfahrzeuge "umgewandelt" der gleiche Fall scheint hier auch gegeben zu sein, da der Unimog wohl bis jetzt "Zivil" genutzt wurde. Grundsätzlich haben wir bei allen umgebauten Fahrzeugen vor dem Umbau eine komplett neue HU und ggf. AU gemacht. Damit entfällt diese Untersuchung beim Vollgutachten schon mal. Nach erfolgtem Umbau wurde dann eine Prüfung nach §21 durchgeführt.

Hierbei wird lediglich überprüft, ob das Fahrzeug den Bestimmungen entspricht um ein "So.KFZ.Feuerwehr" zu werden. Die Prüfpunkte richten sich in der Hauptsache nach der DIN 14502. Dort werden dann als Beispiel die Sondersignalanlage, Geschwindigkeitsbegrenzung, Farbgebung etc. geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es ein Datenblatt für die Änderungen in der ZB 1 und ZB 2. In der Hauptsache werden dann die Einträge in 2.1/2.2/5 geändert sowie das Feld 22 mit üppigen Bemerkungen gefüllt.

Da der Unimog zum Zeitpunkt seiner ersten Zulassung über keine Gurte und Kopfstützen verfügen musste zählt diese Tatsache auch beim Vollgutachten da das Fahrzeug ja schon mal so in Betrieb war. Wenn der zuständige TÜV-Mann so richtig in der Materie drin ist, müsste er faktisch auch die DIN ziehen, die zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme ihre Gültigkeit hatte und nicht die aktuelle. Unfallkasse und BG haben bei der ganzen Zulassungsgeschichte keinen Fuß in der Tür.

Hoffe ich konnte etwas helfen. Sollte es trotzdem noch Probleme geben, kannst Du Dich gerne bei mir melden.

VG

Elmar
#571303
Hallo,
mog421 hat geschrieben:Hierbei wird lediglich überprüft, ob das Fahrzeug den Bestimmungen entspricht um ein "So.KFZ.Feuerwehr" zu werden. Die Prüfpunkte richten sich in der Hauptsache nach der DIN 14502. Dort werden dann als Beispiel die Sondersignalanlage, Geschwindigkeitsbegrenzung, Farbgebung etc. geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es ein Datenblatt für die Änderungen in der ZB 1 und ZB 2. In der Hauptsache werden dann die Einträge in 2.1/2.2/5 geändert sowie das Feld 22 mit üppigen Bemerkungen gefüllt.
Teilweise richtig. Damit das Fahrzeug ein "SoKfz Feuerwehrfahrzeug (...)" werden kann, müssen natürlich ein paar Punkte erfüllt sein. Hier besteht aber ein recht großer Ermessensspielraum, insbesondere muss ein Feuerwehrfahrzeug zur Zulassung keiner DIN-Norm, egal welcher Ausführung, vollständig entsprechen. Da gelten schlicht und einfach auch nur die ganz normalen Zulassungsvoraussetzungen nach StVZO, FZV usw. Die Sondersignalanlage z.B. hat ihre eigenen Prüfzeichen, da geht es nicht um eine DIN.
mog421 hat geschrieben:Wenn der zuständige TÜV-Mann so richtig in der Materie drin ist, müsste er faktisch auch die DIN ziehen, die zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme ihre Gültigkeit hatte
Warum sollte er das? Die Feuerwehrtechnische Ausstattung geht den nur am Rande was an, wenn z.B. ein Löschwassertank in den Papieren eingetragen ist bzw. bei der Ermittlung der Leermasse und solchen Dingen. Das Fahrzeug muss dabei keine DIN einhalten. Ich kenne viele Fahrzeuge, bei denen im Laufe der Jahre z.B. Beladungen oder auch Ausstattungen an neue Gegebenheiten angepasst werden, die Fahrzeuge daher deutlich von der damals gültigen Norm abweichen. Alles kein Problem, sofern die Rahmenbedingungen passen.

Gruß,
Michael
#571306
Michael_Weyrich hat geschrieben: Teilweise richtig. Damit das Fahrzeug ein "SoKfz Feuerwehrfahrzeug (...)" werden kann, müssen natürlich ein paar Punkte erfüllt sein. Hier besteht aber ein recht großer Ermessensspielraum, insbesondere muss ein Feuerwehrfahrzeug zur Zulassung keiner DIN-Norm, egal welcher Ausführung, vollständig entsprechen. Da gelten schlicht und einfach auch nur die ganz normalen Zulassungsvoraussetzungen nach StVZO, FZV usw. Die Sondersignalanlage z.B. hat ihre eigenen Prüfzeichen, da geht es nicht um eine DIN.
OK. Sieht unser TÜV-Mensch anders. Der hat immer die DIN 14502 mit zu Rate gezogen und wir hatten nie Probleme. Klar muss die SoSi ein Prüfzeichen haben, genauso wie alle anderen angebauten Beleuchtungen die ein Feuerwehrfahrzeug so hat.
Michael_Weyrich hat geschrieben:Warum sollte er das? Die Feuerwehrtechnische Ausstattung geht den nur am Rande was an, wenn z.B. ein Löschwassertank in den Papieren eingetragen ist bzw. bei der Ermittlung der Leermasse und solchen Dingen. Das Fahrzeug muss dabei keine DIN einhalten. Ich kenne viele Fahrzeuge, bei denen im Laufe der Jahre z.B. Beladungen oder auch Ausstattungen an neue Gegebenheiten angepasst werden, die Fahrzeuge daher deutlich von der damals gültigen Norm abweichen. Alles kein Problem, sofern die Rahmenbedingungen passen.
Ich bezog meine Aussage auf die von mir zitierte DIN 14502. Da steht nichts von Beladungen drin sondern nur die allgemeinen Anforderungen die ein Feuerwehrfahrzeug erfüllen muss. Als Beispiel nennen ich mal das Vorhandensein von Nebelscheinwerfern und die allseits beliebten "Spritzschutzlappen" und noch vieles andere. Beladungen und ähnliches steht in den entsprechenden DIN-Blättern zu den einzelnen Fahrzeugtypen da hast Du recht und das interessiert auch keinen TÜV-Prüfer.

VG

Elmar
#571309
Guuden,

Für alle Fahrzeuge die unter die DGUV fallen, gilt die Vorschrift „Fahrzeuge Nr. 70".
In der DGUV sind die BGs, die landwirtschaftliche BG und die Versicherungsträger der öffentlichen Hand,
wie die Unfallkassen, Landesunfallkassen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände,
zusammen gefasst.
Unter § 8(8) werden,
von wenigen Ausnahmen abgesehen,
Gurte gefordert,
in den Ausführungsbestimmungen in der Vorschrift 71 werden für PKW Kopfstützen und Airbags empfohlen.

Die Prüforganisationen im Sinne der StVo sind nicht für die Überprüfung dieser Vorschriften zuständig.
Jedoch sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für deren unbedingte Einhaltung zu sorgen.
Die Beauftragten der DGUV sind berechtigt die Einhaltung zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen,
die bekannte Sanktionsmaßnahmen gelten auch hier.

Gut Mog!
Justus
#571325
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Hinweise. Die Situation ist abschließend wie folgt. Nach einem Gespräch mit dem TÜV ist das Fahrzeug, Bj. 1984 mit Gurten auszurüsten, da diese seit 1970 vorgeschrieben sind. Gurte werden mit Teilen von der Fa. Hellgeth nachgerüstet. Kopfstützen sind nicht notwendig. Die Hauptscheinwerfer werden auf LED umgerüstet. Ich vergleiche noch das Angebot und die Ausstattung von Merex und Hellgeth mit 2 Hella-Scheinwerfern. Für den Feuerwehrdienst wird das Fahrzeug durch den Technischen Prüfdienst des Landes Hessen abgenommen und muss den aktuellen Vorschriften entsprechen. Es müssen Gurte verbaut sein. Ich denke eine § 21 Abnahme ist kein Problem. Vielen Dank allen Hinweisgebern. LG. Frank

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