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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#12916
Hi zusammen,
ob jetzt EU oder alte deutsche Gründlichkeit ist hier eigentlich egal: Ihr habt mal wieder gezeigt, daß man über Definitionen trefflich streiten kann! Im Notfall profitieren unsere RA davon, ist doch schon ein Beitrag zur Arbeitsplatzsicherung!!
Also nach meinem Verständnis heisst \"bis\" 7.5 to \"bis einschliesslich\" 7,5to, d.h. jedes Gramm darüber wäre illegal. Wer legt eigentlich fest, dass nur 2 Stellen hinter dem Komma (in Tonnen) gelten sollen??
Doch jetzt mal im Ernst: wen interessiert sowas wirklich? Mit einem Bein stehen wir sowieso da, wo wir nicht hinwollen. Mit dem Mog (egal ob abgelastet, grüner Nr. etc. pp) befinden wir uns immer in einer Grauzone. Und das ist auch gut so!! Warum sonst sollte uns dieses Hobby wohl soviel Spaß machen?

Grüße aus dem immer noch weissen Allgäu
Eberhard
#12920
Hallo Mogler!
Dieses Thema beschäftigt mich schon eine ganze Zeit. Ich bin Beruflich mit einem \"7,5 Tonner\" ca. 16 Jahre gefahren. Ich bin des öfteren von dem Deutschen Trachtenverein in einer \"natürlichen\" Farbe angehalten worden. Im Klartext: Ich wurde gefilzt, jedoch ohne Probleme da ich zum einen ein Fahrzeug geführt habe das mit (man beachte den seitlichen Aufdruck an einem Fahrzeug, der die Achlasten bzw.das ZGW angibt)7,49 t als sogenannter 7,5 Tonner bewegt wird. Zum anderen fuhr ich nicht schneller als erlaubt, und zwar 8o km/h. Ab 7,5 Tonnen (7500kg und nicht 7490 oder 7499kg) gilt auf normalen Landstraßen 60km/h, und mir hatte der besagte Verein bestätigt das ich 8o km/h auf Landstraßen und Autobahnen fahren darf. Also gilt, auch mit einholen einer Aussage meines Fahrschullehrers bei dem ich die alte Klasse 2 machte, folgendes: Bis 7,49 t ist das Führen von Fahrzeugen mit dem Führerschein der Klasse 3 erlaubt. Ab und einschlieslich 7,5 t ist die FSK 2 angesagt. Wie das ganze mit den neuen Führerscheinen aussieht ist mir Wurscht da ich den alten 2er hab.
Ich hoffe das ich allen ein bischen geholfen habe.
#12925
Hallo, bitte verzeiht mir, wenn ich schon wieder etwas dazu schreibe.

Es ist so nicht richtig, dass man mit 7,5 t nur 60 fahren darf. Erst über 7,5 t gilt die eingeschränkte Geschwindigkeit auf Landstraßen für LKW.

Straßenverkehrsordnung
§ 3 Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Also auch mit dem U 1300L mit 7,5 t auf der Landstraße mit 80 km/h.
Kappiert das jetzt jeder? Lasst euch ja nichts anderes vormachen. das Gesetz ist eindeutig.

Wichtiger ist aber:
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Das sind die Paragrafen, wo jeder bei einem Unfall schon mal eine Teilschuld bekommen kann.
#12926
Ums ein für alle mal abzukürzen:

...... über 7,5 t heist mehr als 7,5 t ........

Mit genau 7,5 t darf man mit dem alten 3er, neuen C, auch Sonntags, mit 80 km/h auf der Landstraße fahren.

Erst wenn man einen Anhänger dran hat und somit mehr als 7,5 t, dann braucht man den 2er, neuen C1E oder CE, und darf, Sonntags gar nicht, nur 60 km/h auf der Landstraße fahren.

Nachzulesen in der Straßenverkehrsordnung !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

[Editiert am 16/1/2003 von WolfgangLieb]
#12990
Morgen,

es tut mir ja leid, dass ich so viel über Gesetzestexte geschrieben hab.
Ich hab ja auch den alten 2er Führerschein, schon lange umgeschrieben auf CE, aber als ich den U 1300 L kaufte musste ich meiner Frau versichern, dass sie den Mog auch fahren darf mit dem 3er. Sonst hät ich den nur mit einer mittleren Ehekrise bekommen.
Und da hab ich mich eben vorher schlau gemacht.

Ich finde es auch sehr wichtig, dass die Fahrer der großen Baureihen wissen, was für einen Führerschein sie brauchen und wann sie noch fahren dürfen.

Sonst wärs mir eigentlich egal gewesen, was für Meinungen von den Gesetzen abweichen.
#13005
Hallo Unimogfreunde,
da haben es die 411er besser. Klasse 3 umschreibenlassen, Klasse T mit eintragen lassen und schon kann mann mit bis zu 2 2achsige Hänger ziehen, da der 411 bedingt durch seine Bauart nur 58 Km/h fahren kann. Erlabt sind mit dem T bis zu 60 to.
Gruß aus dem Sauerland
Klaus Fiebig
#13006
Zu allerletzt noch mal dies:

Darf ich mit meinem alten \"3er\" jetzt nur noch Fahrzeuge bis 3,5 t fahren ?

Nein, Altinhaber der Klasse 3 (BRD) können selbstverständlich weiterhin Kraftfahrzeuge bis 7,5 t führen. Die Beschränkung auf nur noch 3,5 t ergibt sich lediglich im Fall einer Neu- oder Ersterteilung einer neuen PKW-Fahrerlaubnis, nämlich der Klasse B. Wer auch heute als Fahranfänger KFZ bis 7,5 t führen will, benötigt die Fahrerlaubnis der neuen Klasse C1.

Darf ich mit dem alten Führerschein der Klasse 3 ein KFZ (7,5t) mit 2-achsigen Anhänger fahren, ohne den Führerschein umschreiben zu müssen ?

Ohne Umschreibung - Nein! Mit der alten Klasse 3 (BRD) dürfen mehrspurige Kraftwagen bis 7,5 t und Gespanne mit zulassungspflichtigen Anhängern mit bis zu drei Achsen geführt werden. Das Gewicht des Anhängers darf das 1,5-fache der Leermasse des Zugfahrzeugs (Geländewagen, Lkw mit durchgehender Bremsanlage) oder ggf. das zulässige Gesamtgewicht eines Pkw nicht übersteigen (vgl. § 42 Abs. 1 StVZO). Das maximale Gewicht des Anhängers darf hierbei 11 t nicht überschreiten (vgl. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO). Mit der alten Klasse 3 dürfen Kombinationen bis 18,5 t geführt werden. Die Begrenzung auf drei Achsen wurde zwar am 01.01.1999 durch das neue Fahrerlaubnisrecht aufgehoben, jedoch kommen Sie mit Ihrem alten \"3er\" - auch nach Umschreibung - nicht komplett in den Genuß dieser neuen Regelung. Nach Umschreibung Ihres alten Führerscheins besteht nun aber immerhin die Möglichkeit, mehrachsige, d.h. in der Achsanzahl unbeschränkte Fahrzeugkombinationen bis 12 t führen zu dürfen, jedoch ist der Bereich über 12 bis 18,5 t (neue Klasse CE mit Beschränkung Nr. 79 = \"CE79\", Erteilung auf Antrag) davon ausgenommen.

Und zum T - Schein:

Welche Führerscheinklassen erhalte ich, wenn ich jetzt meinen Führerschein der alten Klasse 3 (BRD) umtausche ?

Sie erhalten folgende Fahrerlaubnisklassen erteilt: B, BE, C1, C1E, M und L. Desweiteren erhalten Sie bei Führerscheinerwerb vor dem 01. April 1980 zusätzlich die Klasse A1 sowie die Klasse T, jedoch nur auf Antrag für Personen die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. Eine Einschränkung gibt es allerdings. Für dreiachsige Fahrzeugkombinationen über 12 bis 18,5 t, die noch mit dem alten \"3er\" geführt werden durften, wird nun die Fahrerlaubnis der Klasse CE mit entsprechender Beschränkung (Schlüsselzahl Nr. 79) erforderlich. Diese kann auf Antrag bei der Umschreibung berücksichtigt, d.h. erteilt werden (Besitzstandsschutz).
#13029
Hallo

@ Wolfgang
Genau das ist auch mein Problem meine bessere Hälfte hat auch nur den alten 3 Führerschein.
Bis jetzt steht im Mog-Schein noch 7,5 t zGG.
Da sie das Fz. aber auch fahren möchte wäre dann nur der Weg der Ablastung geblieben.
Das mit der Geschwindigkeit ist ja nur bei Zulassung als Lkw von betracht, als Womo darfs auf Landstraßen auch schneller sein. Oder ??

Scheiß Gesetze!!!!!!!!!

Man darf alles, man darf sich nur nicht erwischen lassen.

Gruß Andreas
#13151
Scheiße Mann,
jetzt hat der Andreas aber ein Problem.

Wenn seine Frau das hier gelesen hat, dann hat sie jetzt mitgekrigt, dass sie den Mog fahren darf, und schnappt sich die Karre, bevor Andreas fahren kann.

Sorry Mann, ich hab das nicht bedacht. Du wolltest eben nur alleine mit dem Mog fahren?

Tut mir leid, Andreas
#13245
Hallo
Ja so ist das mit den Problemen.
Da bleibt mir jetzt nur noch die Möglichkeit den Schlüssel zu verstecken. Ansonsten muß ich wohl auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.
Aber noch ist es nicht so weit, der Mog ist zur Zeit im Rohbau.

Gruß Andreas

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