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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#428914
Hallo,

das Thema ist hier im Forum mehrfach diskutiert worden u.a. mit Bezug auf §30 StVO, in deren Verwaltungsvorschrift es bekanntlich heißt:

Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Zu Absatz 3

Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.


Soweit so gut.

Mein Unimog (417.101) ist laut Fahrzeugschein eine LOF ZUGM.ACKERSCHLEPPER mit der Schlüssel-Nr. 89 1000.
Er hat lt Fahrzeugschein eine zGM von 7490 kg und ein Leergewicht von 3750 kg. Aus der Differenz ergibt sich, dass die Nutzlast im Sinne von §30 StVO bzw der zugehörigen VwV (s.o.) > 40% der zGM ist, also der Unimog möglicherweise unter das Sonntagsfahrverbot fallen würde.

1. Frage: Ist das wirklich so oder ist in Bezug auf das Sonntagsfahrverbot zwischen einer "Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;") oder einer "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (definiert in FZV §2 als "16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;") zu unterscheiden, d.h. gilt für mich das Sonntagsfahrverbot nicht mit der Begründung es handele sich nicht um eine "Zugmaschine" sondern um eine "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" (was gemäß der obigen Legaldefinition etwas Anderes ist), bei der die Limitierung auf die Nutzlast in Verbindung mit der Hilfsladefläche keine Rolle spielt ?

2. Frage: falls die obige Variante nicht funktioniert: was ist, wenn ich die Pritsche (= "Hilfsladefläche ?) abmontiere ? Gilt dann das Sonntagsfahrverbot für mich nicht ?

Ich weiß, dass ich Euch mit dieser Frage Einiges zumute, aber ich habe ja den Inhalt der Verordnungen nicht zu verantworten, muss ihn als "Rechtsunterworfener" lediglich anwenden (armer Unimogfahrer/-besitzer !)

puuh !

Herzl. Gruß
von Erni
#428929
Hallo Erni,

wie hier
http://www.unimog-community.de/phpBB3/p ... ml#p423483
schon geschrieben - Du hast Sonntagsfahrverbot! Es zählt hier absolut die 0,4-Marke, unabhängig von der Zulassung.

mfG
Axel
#429052
Hallo Axel

der entscheidende Punkt ist wohl der Nutzlastfaktor. Bei größer 0.4 handelt es sich ja nicht mehr um eine Zugmaschine (mit Hilfsladefläche) im Sinne zur Erbringung der Zugleistung sondern um einen LKW. Wenn die 7,5t-Grenze nicht überschritten wird, ist das Fahrzeug vom Sonntagsfahrverbot generell nicht betroffen. Wirklich relevant ist das bei Fahrten mit Anhängern unter Beachtung des Sonntagsfahrverbot füt LKW mit Anhängern. Handelt es sich um eine "echte" Zugmaschine, ist sie vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen, auch nicht bei zGM größer 7,5t.

Da es sich um Verordnungen handelt, sind die höchstrichterliche Instanzen die OVG´s. Dort gibt es wohl so einige Urteile dazu.
Die Eintragung in den Papieren hat für die Unterscheidung zwischen einem Lkw und einer Zugmaschine keine entscheidende Bedeutung (OLG Hamm NZV 97 323; OLG Düsseldorf NZV 91 483).
Lkw im Sinn der Vorschrift sind Zugmaschinen mit Hilfsladefläche nur dann, wenn die zulässige Nutz- oder Aufliegelast mehr als 40 % des zGG beträgt (OLG Celle VRS 73 220; OLG Düsseldorf a.a.O; OLG Hamm a.a.O.).
Maßgeblich für die Einstufung als Zugmaschine ist, dass deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und dass ihre Gestaltung erkennen lässt, dass ein eventuell vorhandener Laderaum nur untergeordnete Bedeutung hat (BMV VkBl. 62 309; OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Hamm a.a.O).
#429059
Hallo Erni,

ich wiederrufe alles und behaupte das Gegenteil :oops:
Nachdem ich von dem Punkt gleichfalls betroffen bin und mich wegen der Nutzung eines PKW-Anhängers auf der Fahrt zu Treffen bei offizieller Stelle erkundigt habe, denk ich bei der Frage immer automatisch an diesen Punkt - sorry.

Also - wie Helmut schreibt, sobald Du mit nem Anhänger am Sonntag ohne Ausnahmegenehmigung erwischt wirst, freut sich der Amtmann (falls er überhaupt rafft, das bei nem kleinen PKW-Hänger das zul.Gespanngewicht die 7,5to reißt).

mfG
Axel

PS: meine gleichfalls gestellte Anfrage, inwieweit davon auch reine Ernteeinsätze betroffen sind, wartet bis heute auf die offizielle Antwort.
#429079
Moggälä hat geschrieben:...
PS: meine gleichfalls gestellte Anfrage, inwieweit davon auch reine Ernteeinsätze betroffen sind, wartet bis heute auf die offizielle Antwort.
Hallo Axel,

die Verwaltungsvorschrift zu §30 StVO sieht keine Ausnahme bei reinen Ernteeinsätze.

Allerdings kochen da die einzelnen Bundesländer wiederum ihre eigene Suppe (allgemein zu den Sonntagsfahrverbot, nicht nur Landwirtschaft) - das ganze kam so 2007-2008 auf.
Hier zum Beispiel für Niedersachsen §30 StVO Nds., ähnlich in NRW und Bremen.
D.h. der Landwirt bekommt recht einfach für die Zeit eine Ausnahmegenehmigung.
Darüber hinaus besteht in Niedersachsen eine generelle Ausnahme für Getreidetransport in der Erntezeit. >>hier<<

Wie es in den andern Bundesländern aussieht kann ich nicht sagen.

Glückauf
Lutz
#429099
Hallo Axel,

nur der Vollständigkeit halber, Du irrst schon wieder :D
(falls er überhaupt rafft, das bei nem kleinen PKW-Hänger das zul.Gespanngewicht die 7,5to reißt)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

...
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
....
Die 7,5 t Regel gilt nur für das Solozugfahrzeug.
Bei Anhängerbetrieb hinter Lastkraftwagen egal welchen Gewichtes des Lastkraftwagens, des Anhängers oder der Kombination gilt immer das Sonntagsfahrverbot. Sehr zum Ärgernis der als LKW zugelassenen Geländewagen oder Kombis, die mal eben am Sonntag den Pferdeanhänger bewegen wollen.
Das "Sowie" in dem Text ist eine logische "Oder-Verknüpfung"

@all
Also wenn Eure Mogs, auch wen sie weniger als 7,5t zGG haben und nicht eindeutig in eine Zugmaschinenregel fallen ist Anhängerbetrieb Sonn- und Feiertags gebührenpflichtig.
#429136
Hallo Erni,

fahr mal mit deinem Mog auf eine Waage und laß dann (wenn es im Bezug auf die 40% Besserung bringt) das tatsächliche Leergewicht vom TÜV in die Papiere eintragen...

Vielleicht lastet der Tüv Dir den Mog auch auf 6000kg zGG ab?

Ich hab das Problem nicht, 5310kg Leergewicht bei 6000kg zul.Gesamtgewicht, da ist nicht viel Luft für Zuladung :wink:


Gruß Michael
#429154
Hallo,

auch wenn die Frage an Erni gerichtet ist - solange wir mit den 7,5tonnern fahren (allein) ist es noch kein Problem, da wir ja die 7,5to nicht reissen.
( http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php )
Der Fall/die Falle trifft dann zu, sobald "ein Hamster auf der AHK" sitzt…
Ablasten wäre m.E. kontraproduktiv und wiedersinnig. Sinnvoller wäre eher, das Leergewicht durch div. nützlicher Einbauten auf die 4,5to zu bringen.

mfG
Axel
#429161
Hallo,
Der Fall/die Falle trifft dann zu, sobald "ein Hamster auf der AHK" sitzt…
Der "Hamster" auf der AHK ist kein Anhänger. Du könntest z.B. problemlos einen Fahrradträger auf einer evtl. an einem LKW vorhandenen Kugelkopf-AHK montieren und damit auch Sonntags fahren, ist ja kein Anhänger im Sinne der StVZO.
Ablasten wäre m.E. kontraproduktiv und wiedersinnig. Sinnvoller wäre eher, das Leergewicht durch div. nützlicher Einbauten auf die 4,5to zu bringen.
Es geht sowohl ablasten als auch Erhöhung des Leergewichts, Hauptsache die Nutzlast ist nicht mehr als das 0,4-fache des Leergewichts. Widersinnig wäre es eher, das Leergewicht mit Dingen zu erhöhen, die man nicht braucht, denn mehr Gewicht bedeutet auch mehr Verbrauch und schlechtere Fahrleistungen. Hat der Mog ein zul. GG von 6500kg, darf die Nutzlast 2600kg betragen (also Leergewicht 3900kg), bei 7500kg auch nur 3000kg, dann muss der Mog aber schon leer 4500kg auf die Waage bringen. Ob sich da eine "künstliche" Erhöhung des Leergewichts um 600kg rechnet, damit man 400kg mehr transportieren darf?

Auf jeden Fall lohnt sich, den Mog mit aktueller Ausstattung und vollem Tank mal über die Waage zu fahren. Die Abweichungen zwischen Papieren und der Realität können je nach Ausstattung schon einige 100kg ausmachen.

Gruß,
Michael
#429175
Hallo Michael,

wer lesen kann :wink:
durch div. nützlicher Einbauten
bereits im voraus die Antwort auf deinen Einwurf
Widersinnig wäre es eher, das Leergewicht mit Dingen zu erhöhen, die man nicht braucht,
denn mehr Gewicht bedeutet auch mehr Verbrauch und schlechtere Fahrleistungen.
ja, der Mog ist keine Berg-Rennrakete. Und das die Erhöhung des Leergewichts die Fahrleistung etwas reduzieren wird, ist klar - das aber nützliche Einbauten(!) wie z.B. Winde, HKH, FKH etc (je nach eigenem Bedarf) diesen Nachteil durchaus MEHR als aufwiegen sollte auch klar sein - sonst würde ein 421 ausreichen. Ganz nebenbei - bei vollgeladenen 7,5to fehlt ja auch die Fahrleistung...
Wird das zul.Ges. von 7,5to genutzt, kann die Zuladung von 3to ZUSÄTZLICH zu den sinnvollen Einbauten genutzt werden.
Und bei dem genannten Leergewicht von Ernie muß ich davon ausgehen, das von den genannten Anbauten einiges nicht vorhanden ist. Wozu dieses Potenzial vergeuden und von vorn herein selbst beschränken? Es geht ja hier lediglich um die Mitnahme von Anhängern AM SONNTAG - oder lieg ich damit falsch?

mfG
Axel
#429266
Hallo

der 417 wiegt leer laut Papieren wie auch dem techn Handbuch mit HKH, Dreipunktgestänge, Vorschaltgetriebe, Zapfwellen etc 3750 bis 3760KG, was dann einer zGM von 6266kg entspräche. Da müsste schon eine schwere Winde her um die 7,5t-Grenze zu erreichen.
Trotzdem sind die Fahrzeuge mit 6500 bzw 7500kg zGM als Zugmaschinen mit Schlüssel-Nr 87000 zugelassen. :shock:
Der 417.106 ist ohne HKH mit 4230kg Leermasse eingetragen.
Eine Wiegung wäre somit der erste Schritt um Klarheit und evtl eine legale Sonntagsfahrerlaubnis zu bekommen, egal ob mit oder ohne Anhänger.
#429270
egal ob mit oder ohne Anhänger
Das musst Du mir aber jetzt noch mal erklären - wieso ohne?
Besteht das Sonntagsfahrverbot jetzt >7,5to oder doch schon darunter?
Ob und wieviel mit 87000 zugelassen sind - kann sein. Wird m.E. seit Jahren nicht mehr gemacht, weil es die Nummer längst nicht mehr gibt.

mfG
Axel
#429319
Moggälä hat geschrieben:
egal ob mit oder ohne Anhänger
Das musst Du mir aber jetzt noch mal erklären - wieso ohne?
Besteht das Sonntagsfahrverbot jetzt >7,5to oder doch schon darunter?
Ob und wieviel mit 87000 zugelassen sind - kann sein. Wird m.E. seit Jahren nicht mehr gemacht, weil es die Nummer längst nicht mehr gibt.

mfG
Axel

guude,

für ALLE als lkw zugelassenen fahrzeuge mit anhänger gilt das sontagsfahrverbot.
auch eine kastenente oder ein VW Caddy die als lkw zugelassen sind, dürfen son- und feiertags nicht mit anhänger unterwegs sein.

ausnahme ist die Ausnahmen für leichte Gespanne:
lkw bis 3,5t mit anhänger zu reinen sport- und freizeitzwecken (wohn-, segelflug-, hunde-, boots-, bienenstock,- motorrad-,...anhänger) dienen fallen NUR in den aufgeführten bundesländern nicht unter das sonntagsfahrverbot.

Nachfolgende Tabelle listet auf, welche Bundesländer generelle kostenlose Ausnahmen aufgrund der Zustimmung der Verkehrministerkonferenz vom 09./10. Oktober 2007 zu der Verwaltungsvereinbarung der Bundesländer (TOP 7.1) für Lkw mit Anhänger machen und welche Bundesländer an der bisherigen Genehmigungspraxis festhalten:


Baden-Württemberg: Ja, Aktenzeichen 74-3851.5-04/240
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Bayern: Ja, Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (Stand: 10.06.2008)
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Berlin: Ja, interne Anweisung
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Bremen: Ja, Erlass StVO 1/2008
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Brandenburg: Ja, interne Anweisung
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Hamburg: Nein
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Hessen: Nein
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Mecklenburg-Vorpommern: Ja, Geschäftszeichen: VIII 510 – 621-24-5-4-8
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Niedersachsen: Ja, Az.: 43-30055/0002
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Nordrhein-Westfalen: Ja, Aktenzeichen: III B 2-22-30/3.0
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Rheinland-Pfalz: Nein
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Saarland: Ja, interne Anweisung
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Sachsen: Nein
-------
Sachsen-Anhalt: Nein
-----

Schleswig-Holstein: Ja, Geschäftszeichen: VII 423 – 621.122.5; 621.154.20; 621.154.21-3
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Thüringen: Nein
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Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Wir danken für Anregungen und Hinweise!

quelle:
http://www.avd.de/startseite/recht-wiss ... -gespanne/

außerdem kein sonntagsfahrverbot für alle kfz bis 7,5T solo.


gut mog! J.

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