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#29934
Hallo Dieter.

Das hast du schön gemacht mit der Beschreibung.
Sieht gut aus. Ich werde dann für die Etappenbeschreibung was übernehmen und auf deine Beschreibung verweisen.
Ein Konvoi kann nur dann illegal sein, wenn er so heißt. ;)
Wenn wir zu viele werden, müssen wir uns eben in kleinere Gruppen mit ein wenig Abstand aufteilen.
Eine Genehmigung für die Deutschlandtour habe ich aufgegeben.
Müsste für jeden Regierungsbezirk bzw. Landkreis einzeln beantragt werden.
Kosten zwischen 100 und 400 Euronen. Außerdem habe ich keine Lust auf die Minute und mit \"Polizeischutz\" zu fahren.

Thorsten
#29945
§ 27 StVO - Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

§ 29 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

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Ein geschlossener Verband besteht aus min. 3 Fahrzeugen unter einheitlicher Führung. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 StVO). Hierzu muß jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein. (...)
Das Fahren im geschlossenen Verband bedeutet eine übermäßige Straßenbenutzung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO und bedarf insoweit grundsätzlich immer der Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Bedingungen und Auflagen sind zu befolgen. (...)
Die sachgerechte Anmeldung hat, soweit sich die Marschstrecke auf einen RB beschränkt, min. 10 Werktage, im übrigen min. 15 Werktage vor dem beabsichtigten Fahrtantritt zu erfolgen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Erlaubnisverfahren bis zu 2 Monaten beanspruchen kann.
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Daraus ergibt sich für mich, dass ich solange ich nicht die Rechte eines geschlossenen Verbandes (nämlich als ein Fahrzeug behandelt zu werden) in Anspruch nehme, auch keine entsprechende Genehmigung zu beantragen brauche, da keine übermäßige Straßenbenutzung vorliegt.

Ergänzung.
Kommentar zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
Fazit siehe ganz unten.


Zu Absatz 1

1 I. Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 sind Wettbewerbe oder Teile
eines Wettbewerbes (z. B. Sonderprüfungen mit Renncharakter)
sowie Veranstaltungen (z. B. Rekordversuche) zur Erzielung von
Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des
Starts (gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt
es dabei nicht an.

2 II. Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen.

3 III. Eine Ausnahmegenehmigung für eine Rennveranstaltung mit
Kraftfahrzeugen darf in der Regel nur dann erteilt werden,
wenn Straßen benutzt werden, die nur geringe Verkehrs-
bedeutung haben. Die von der Veranstaltung in Anspruch
genommenen Straßen sind zu sperren. In jedem Fall ist zu
prüfen, ob eine zumutbare Umleitung für den Verkehr vorhanden
ist und ob das Interesse an der Veranstaltung so stark
überwiegt, daß die Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrs
hingenommen werden kann.

4 IV. Die genehmigende oberste Landesbehörde kann es der zuständi-
gen Straßenverkehrsbehörde oder höheren Verwaltungsbehörde
überlassen, im Erlaubnisverfahren die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, Bedingungen zu stellen und Auflagen
zu machen.

Zu Absatz 2

5 I. Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

1. Motorsportliche Veranstaltungen

Diese sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30
Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder
ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden
Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht nach Maßgabe
folgender Grundsätze:

Faktor Merkmal erlaubnispflichtig
ja nein

1. Geschwindigkeit a) vorgeschriebene Durch-
schnittsgeschwindigkeit x
b) vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit x
2. Strecke a) vorgeschriebene
Streckenführung x
b) Ermittlung des Siegers
nach meistgefahrenen
Kilometern x
c) freie Streckenwahl
ohne Kontrollstelle x Alle \"ja\" außer C)
d) freie Streckenwahl mit
Kontrollstellen (Dauer
bis zu einer Woche) x
3. Zeit a) vorgeschriebene
Fahrtzeit x
b) ohne Bewertung
der Fahrtzeit x
4. Besonderheiten a) Sonderprüfungen x
b) geschlossener Verband x

6 Wenn in der Ausschreibung einer motorsportlichen
Veranstaltung ein Faktor enthalten ist, der eine
Erlaubnis erforderlich macht, so ist diese Veranstaltung
erlaubnispflichtig, auch wenn die anderen Faktoren eine
Erlaubnis nicht erfordern.

7 Nicht erlaubt werden dürfen:

a) Ballon-Begleitfahrten,

b) Moto-Ball,

c) Fahrten mit Motorschlitten,

d) Stock-Car-Rennen,

e) Autovernichtungs- oder Karambolagerennen. Dasselbe gilt
für vergleichbare Veranstaltungen.

8 2. Veranstaltungen mit Fahrrädern

Erlaubnispflichtig sind

a) Radrennen,

b) Mannschaftsfahrten.

Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.

9 3. Sonstige Veranstaltungen

Erlaubnispflichtig sind

a) Volksmärsche und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen
teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab
Kreisstraße) beansprucht wird,

b) Radmärsche,

c) Umzüge bei Volksfesten u.ä.

10 Dasselbe gilt für vergleichbare Veranstaltungen.
Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche
Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtums-
veranstaltungen sind verkehrsüblich und somit nicht
erlaubnispflichtig. Es soll aber darauf hingewirkt
werden, daß diese Veranstaltungen der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden, damit diese im
Einvernehmen mit der Polizei die notwendigen Maßnahmen
im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen kann.

11 II. Allgemeine Grundsätze

Die nachfolgenden Vorschriften verpflichten den Veranstalter
nicht unmittelbar; die Erlaubnisbehörde hat die erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere entsprechende
Auflagen zu machen oder Bedingungen zu stellen.

12 1. Veranstaltungen sollen in der Regel auf abgesperrtem
Gelände durchgeführt werden. Ist das wegen der Eigenart
der Veranstaltung nicht möglich, so sollen Straßen nur
benutzt werden, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung
des allgemeinen Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

13 2. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auch auf Straßen mit
tatsächlich öffentlichem Verkehr; für deren Benutzung ist
zusätzlich die Zustimmung des Verfügungsberechtigten
erforderlich.

14 3. Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist
besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, gleich
welcher Art, die geeignet sind, die Nachtruhe der
Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22.00
bis 6.00 Uhr nicht erlaubt werden.

15 4. Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen
erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert
und verantwortlich durchgeführt werden.

16 5. Eine Erlaubnis darf nur solchen Veranstaltern erteilt
werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Veranstaltung
entsprechend der Ausschreibung und den Bedingungen und
Auflagen,der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird. Diese
Gewähr bietet ein Veranstalter in der Regel nicht, wenn
er eine erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis
durchgeführt oder die Nichtbeachtung von Bedingungen oder
Auflagen einer erlaubten Veranstaltung zu vertreten hat.
In diesen Fällen soll für eine angemessene Dauer keine
Erlaubnis mehr erteilt werden.

17 6. Der Veranstalter muß sich durch eine gegenüber der
Erlaubnisbehörde abzugebende schriftliche Erklärung
verpflichten, den Bund, die Länder, die Landkreise, die
Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus
Anlaß der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden
könnten. Er muß sich ferner verpflichten, die Wiedergut-
machung aller Schäden zu übernehmen, die - auch ohne eige-
nes Verschulden von Teilnehmern - durch die Veranstaltung
oder aus Anlaß ihrer Durchführung an den zu benutzenden
Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) ent-
stehen. Bei Veranstaltungen mit Fahrrädern und sonstigen
Veranstaltungen im Sinne von Nummer I 3 wird auf die
Erklärung nach Satz 2 verzichtet, soweit sie sich auf
Straßenschäden bezieht. Im übrigen bleiben die gesetz-
lichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters
unberührt.

18 7. Der Veranstalter muß eine Veranstaltungshaftpflichtver-
sicherung, die auch die sich aus Nummer 6 ergebenden
Wagnisse deckt, mit folgenden Mindestversicherungssummen
abschließen:

19 a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen und bei gemischten
Veranstaltungen

1 000 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 300 000 DM),

200 000 DM für Sachschäden,

40 000 DM für Vermögensschäden;

20 b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern und Karts

500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 300 000 DM),

100 000 DM für Sachschäden,

10 000 DM für Vermögensschäden;

21 c) bei Radsportveranstaltungen
(als vereinigte Sport-, Unfall- und Haftpflicht-
versicherung zulässig)

500 000 DM für Personenschäden (für die einzelne
Person mindestens 200 000 DM),

100 000 DM für Sachschäden,

10 000 DM für Vermögensschäden;

22 d) bei sonstigen Veranstaltungen
50 000 DM bis 500 000 DM je nach Größe der
Veranstaltung (als Rahmendeckungssumme); Abweichungen
sind zulässig.

23 8. Unabhängig von Nummer 7 muß bei motorsportlichen
Veranstaltungen, die auf nichtabgesperrten Straßen
stattfinden, für jedes teilnehmende Fahrzeug der Abschluß
eines für die Teilnahme an der Veranstaltung geltenden
Haftpflichtversicherungsvertrages mit folgenden
Mindestversicherungssummen nachgewiesen werden:

a) Bei Veranstaltungen mit Kraftwagen
2 000 000 DM pauschal;

b) bei Veranstaltungen mit Motorrädern
und Karts 1 000 000 DM pauschal.

24 9. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter haften
Veranstalter, Fahrer und Halter nach Maßgabe der gesetz-
lichen Bestimmungen über Verschuldens- und Gefährdungs-
haftung für die Schäden, die durch die Veranstaltung an
Personen und Sachen verursacht worden sind. Haftungs-
ausschlußvereinbarungen sind zu untersagen, soweit sie
nicht Haftpflichtansprüche der Fahrer, Beifahrer,
Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer sowie der Helfer dieser
Person betreffen. Für ausreichenden Versicherungsschutz
zur Deckung von Ansprüchen aus vorbezeichneten Schäden hat
der Veranstalter zu sorgen. Mindestversicherungssummen
sind:

25 a) Für jede Rennveranstaltung mit Kraftwagen

1 000 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,

300 000 DM für die einzelne Person,

200 000 DM für Sachschäden,

40 000 DM für Vermögensschäden.

26 b) Für jede Rennveranstaltung mit Motorrädern und Karts

500 000 DM für Personenschäden pro Ereignis,

300 000 DM für die einzeine Person,

100 000 DM für Sachschäden,

20 000 DM für Vermögensschäden.

27 Außerdem hat der Veranstalter für eine Unfall-
versicherung für den einzelnen Zuschauer in Höhe
folgender Versicherungssummen zu sorgen:

30 000 DM für den Todesfall,

60 000 DM für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung je Person).

28 Hierbei muß sichergestellt sein, daß die Beträge der
Unfallversicherung im Schadensfall ohne Berücksichtigung
der Haftungsfrage an die Geschädigten gezahlt werden. In
den Unfallversicherungsbedingungen ist den Zuschauern ein
unmitteibarer Anspruch auf die Versicherungssumme gegen
die Versicherungsgesellschaften einzuräumen.

29 Der Veranstalter hat ferner dafür zu sorgen, daß an der
Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder
deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger
freiwilliger Zuwendungen der Automobilklubs folgender
Unfallversicherungsschutz besteht:

15 000 DM für den Todesfall,

30 000 DM für den Invaliditätsfall
(Kapitalzahlung je Person).

Die Nummern 7 und 8 bieiben unberührt.

30 10. Die Erlaubnisbehörde hat vom Veranstalter schriftliche
Erklärungen zu verlangen, wonach er und die Teilnehmer auf
Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger
verzichten, die durch die Beschaffenheit der bei der
Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör
verursacht sein können. Die Straßenbaulastträger und
Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, daß die
Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.

31 11. Wenn notwendig, sind im Streckenverlauf, insbesondere an
Gefahrenstellen (z. B. vor Kreuzungen oder Einmündungen mit
Vorfahrtregelung, vor Bahnübergängen) zuverlässige, durch
Armbinden kenntlich gemachte Ordner aufzustellen. Polizei-
liche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Die Ordner
haben Weisungen der Polizei zu befolgen.

32 12. Anfang und Ende der Teilnehmerfelder sind durch besonders
gekennzeichnete Fahrzeuge (Spitzen- und Schlußfahrzeuge)
oder durch Personen anzuzeigen, soweit die Art der
Veranstaltung das zuläßt.

33 13. Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, in der
Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig
auf die Veranstaltung hinzuweisen.

34 14. Die Teilnehmer an einer Veranstaltung genießen kein
Vorrecht im Straßenverkehr; sie haben die Straßenverkehrs-
vorschriften, ausgenommen auf gesperrten Straßen, zu
beachten.

III. Erlaubnisverfahren

35 1. Allgemeines

a) Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Bear-
beitung der Anträge in der Regel zwei Monate erfordert.

36 b) Für das Verfahren werden vom Bundesministerium für
Verkehr nach Abstimmung mit den zuständigen obersten
Landesbehörden Formblätter herausgegeben und im
Verkehrsblatt veröffentlicht.

37 c) Wagenrennen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit
Renncharakter betreffende Anträge sind nur zu bearbei-
ten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen, vor
allem über die Geeignetheit der Fahrtstrecken und über
die gebotenen Sicherungsmaßnahmen, vorgelegt werden.

Das Streckenabnahmeprotokoll des Deutschen Motor Sport
Bundes e.V., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt (DMSB) ist in
der Regel ein Gutachten in diesem Sinne.

38 d) Neben der Polizei sind stets auch die Straßenverkehrs-
behörden, die Straßenbaubehörden, die Straßenbaulast-
träger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden,
soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird, zu
hören. Die Beteiligung der Bahnunternehmen im Anhörver-
fahren ist erforderlich, wenn Bahnstrecken höhengleich
(Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)
gekreuzt oder Bahnanlagen berührt werden. Eine von der
Straßenbaubehörde etwa geforderte Sondernutzungsgebühr
ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.

39 e) Forderungen der nach Buchstabe d gehörten Stellen
werden grundsätzlich im Erlaubnisbescheid durch
entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt.
Kann die Polizei, eine Straßenbaubehörde, ein Straßen-
baulastträger oder ein Bahnunternehmen Erstattung von
Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlaß der
Veranstaltung verlangen, so, hat sich der Antragsteller
schriftlich zur Erstattung zu verpflichten.

40 f) Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn
die beteiligten Behörden und Dienststellen gegen die
Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben.

41 2. Rennen mit Kraftfahrzeugen

a) Rennen nach Nummer I zu Absatz 1 (Rn. 1) dürfen nur
auf abgesperrten Straßen durchgeführt werden. Die
Absperrung hat durch Absperrschranken längs und quer
zur gesperrten Straßenstrecke oder durch ähnlich
wirksame Maßnahmen zu geschehen.

42 b) Bevor die Erlaubnis ertelit wird, müssen

aa) die Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des
§ 29 Abs. 1,

43 bb) das Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder das
Gutachten eines von dem betreffenden Land im
Einzelfall zugelassenen oder von einer zuständigen
Behörde beauftragten Sachverständigen über die
Eignung der Strecke für das Rennen und

44 cc) der Nachweis des Abschlusses der in den Nummern II
7, 8 und 9 (Rn. 18 ff.) genannten Versicherungen
vorliegen.

45 c) Ein Streckenabnahmeprotokoll des DMSB oder ein
sonstiges Gutachten ist nicht erforderlich, wenn das
Rennen auf der gleichen Strecke wiederholt wird. Dann
genügt eine rechtsverbindliche Erklärung des DMSB oder
des Gutachters, daß sich die Strecke seit der letzten
Abnahme weder in baulicher noch in rennmäßiger Hinsicht
verändert hat.

46 d) Dem Rennen muß stets ein Training, das Teil des
Wettbewerbs ist, vorausgehen; das gilt nicht für
Sonderprüfungen mit Renncharakter.

Fahrer, die am Pflichttraining nicht teilgenommen
haben, sind für das Rennen nicht zugelassen.

47 e) Beginn und Ende des Rennens sind auf geeignete Weise
bekanntzugeben, damit die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen der zuständigen Stellen eingeleitet und
wieder aufgehoben werden können.

48 f) Vor und während des Rennens hat der Veranstalter
Verbindung mit der Polizeieinsatzleitung herzustellen
und zu halten. Besondere Vorkommnisse während des
Rennens sind der Einsatzleitung der Polizei sofort
bekanntzugeben. Es ist ausschließlich Sache des
Veranstalters, für die Sicherheit der Teilnehmer,
Sportwarte und Zuschauer innerhalb des Sperrbereichs
zu sorgen. Die Polizei hat lediglich die Aufgabe,
verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs
- soweit erforderlich - zu treffen, es sei denn, daß
ausnahmsweise (z. B. weil die Zuschauer den Anordnungen
der Ordner nicht nachkommen) auf ausdrückliche Weisung
ihres Leiters ein Einsatz innerhalb des Sperrraums
erforderlich ist.

49 g) Dem Veranstalter ist der Einsatz einer ausreichenden
Zahl von Ordnern entlang der Absperrung aufzuerlegen.
Umfang, Art und Beschaffenheit der Sicherungen ergeben
sich aus den örtlichen Verhältnissen. Dabei sind die
Auflagen im Streckenabnahmeprotokoll oder im
Sachverständigengutachten zu beachten.

50 h) Der Veranstalter

aa) darf nur solche Fahrer am Rennen teilnehmen lassen,
die eine gültige Fahrerlizenz des DMSB oder bei
Ausländern eine gültige Lizenz der zuständigen
ausländischen Organisationen besitzen,

51 bb) hat die bei der Abnahme der Rennstrecke fest-
gesetzten Sperrzonen abzugrenzen, zu beschildern
und mit eigenen Kräften zu überwachen,

52 cc) hat einen Sanitätsdienst mit den erforderlichen
Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen
einzurichten,

53 dd) hat für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen und die
notwendigen hygienischen Anlagen bereitzusteilen,

54 ee) hat auf Verlangen der Erlaubnisbehörde eine
Lautsprecheranlage um die Rennstrecke aufzubauen
und während des Rennens in Betrieb zu halten; diese
Anlage und andere vorhandene Verständigungs-
einrichtungen müssen der Polizei zur Verfügung
gestellt werden, falls das im Interesse der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig ist,

55 ff) hat dafür zu sorgen, daß die Rennstrecke während
des Wettbewerbs nicht betreten wird. Ausgenommen
davon sind Sportwarte mit besonderem Auftrag der
Rennleitung und Personen, die von der Rennleitung
zur Beseitigung von Ölspuren und sonstigen Hinder-
nissen sowie für den Sanitäts- und Rettungsdienst
eingesetzt werden; sie müssen eine auffällige
Warnkleidung tragen,

56 gg) hat die Untersuchung sämtlicher Rennfahrzeuge vor
dem Rennen durch Sachverständige zu veranlassen.
Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu
untersuchen, die die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge beeinflussen können,

57 hh) hat die Fahrzeuge der Rennleitung besonders
deutlich zu kennzeichnen.

58 i) Das Rennen darf erst beginnen, wenn die Rennstrecke
durch den Veranstalter freigegeben worden ist.

59 3. Sonstige motorsportliche Veranstaltungen

a) Es dürfen nur solche Fahrer zum Start zugelassen
werden, die

aa) eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und

bb) nachweisen können, daß ihr Fahrzeug ausreichend
versichert ist.

60 b) Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO
entsprechen, sind von der Teilnahme auszuschließen.
Teilnehmer, die ihr Fahrzeug, insbesondere die
Auspuffanlagen oder die Beleuchtungseinrichtungen,
nach dem Start verändern, sind unverzüglich aus der
Wertung zu nehmen.

61 c) Jedem Teilnehmer ist eine Startnummer zuzuteilen,
die deutlich sichtbar rechts oder links am Fahrzeug
anzubringen ist. Von einer entsprechenden Auflage kann
abgesehen werden, wenn die Art der Veranstaltung diese
Kennzeichnung entbehrlich macht. Die Startnummern-
schilder dürfen erst bei der Fahrzeugabnahme angebracht
und müssen nach Beendigung des Wettbewerbs oder beim
vorzeitigen Ausscheiden sofort entfernt werden.

62 d) Alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge sind
vor dem Start von einem Sachverständigen zu überprüfen.
Hierbei sind vornehmlich die Teile genau zu unter-
suchen, die die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
beeinflussen können.

63 e) Der Abstand der Fahrzeuge beim Start darf eine Minute
nicht unterschreiten.

64 f) Kontrollstellen dürfen nur abseits von bewohnten
Grundstücken an geeigneten Stellen eingerichtet werden.
Der allgemeine Verkehr darf durch die Kontrollstellen
nicht beeinträchtigt werden.

65 g) Bei Wettbewerben, die ohne Fahrerwechsel über mehr als
450 km geführt werden oder die mehr als acht Stunden
Fahrzeit erfordern, muß eine Zwangspause von mindestens
30 Minuten eingelegt werden.

66 h) Die Fahrzeugbesatzung muß aus mindestens zwei Personen
bestehen, wenn die Art der Veranstaltung (z. B.
Suchfahrt) dies erfordert.

67 i) Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Strecken-
länge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf
Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen
Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zusätzlich
abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen
mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf
öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer
Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.

68 k) Die Polizei wird nicht nur Verstöße der Teilnehmer
gegen die Verkehrsvorschriften verfolgen, sondern sie
auch dem Veranstalter anzeigen. Dem Veranstalter ist
daher aufzugeben, die Teilnehmer zu verpflichten, die
Bordbücher oder -karten auf Verlangen Polizeibeamten
zur Eintragung festgestellter Verstöße gegen straßen-
verkehrsrechtliche Bestimmungen auszuhändigen. Der
Veranstalter ist verpflichtet, bei Feststellung solcher
Eintragungen den betreffenden Teilnehmer aus der
Wertung zu nehmen. Er ist ferner verpflichtet, während
der Fahrt verkehrs- oder betriebsunsicher gewordene
Fahrzeuge aus dem Wettbewerb zu nehmen.

69 l) Die Fahrzeiten sind unter Berücksichtigung der Straßen-
verhältnisse so zu bemessen, daß jeder Teilnehmer in
der Lage ist, die Verkehrsvorschriften zu beachten.

70 4. Radsportveranstaltungen

a) Eine Radsportveranstaltung soll in der Regel nur auf
Straßen erlaubt werden, die keine oder nur eine geringe
Verkehrsbedeutung haben.

71 b) Die Zahl der zur Sicherung erforderlichen Begleit-
fahrzeuge ist im Erlaubnisbescheid festzulegen, die
Höchstzahl der Begleitfahrzeuge kann beschränkt werden;
die Begleitfahrzeuge müssen gekennzeichnet sein.
Werbung an diesen Fahrzeugen ist gestattet.

72 c) In der Regel muß die Straße zumindest im ersten und
letzten Teilabschnitt gesperrt werden. Der Gegenverkehr
kann an Ausweichstellen vorübergehend angehalten
werden.

73 5. Sonstige Veranstaltungen

a) Volksmärsche, Volksläufe und Radmärsche sollen nur
auf abgelegenen Straßen (Gemeindestraßen, Feld- und
Waldwege) zugelassen werden.

74 b) Für ausreichenden Feuerschutz (Waldbrände), Sanitäts-
dienst und hygienische Anlagen ist zu sorgen.

75 c) Es empfiehlt sich, die Teilnehmer in Gruppen starten
zu lassen.

76 d) Bei Umzügen wird der Verkehr, soweit erforderlich, von
den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit ande-
ren Stellen, insbesondere mit der Polizei, geregelt.

77 IV. Öffentliche Versammlungen und Aufzüge

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge,
für die die Bestimmung des § 14 des Versammlungsgesetzes
gilt, bedürfen keiner Erlaubnis. Notwendige Maßnahmen
verkehrlicher Art hat die Straßenverkehrsbehörde der für
Versammlungen zuständigen Behörde vorzuschlagen, damit sie
bei den Anordnungen nach den Bestimmungen des Versammlungs-
gesetzes berücksichtigt werden.

78 V. Veranstaltungen auf nichtöffentlichen Straßen

Für Veranstaltungen auf nicht gewidmeten Straßen ohne
tatsächlich öffentlichen Verkehr gilt Landesrecht.




----------
Fazit.
Wenn man im Rahmen der Tour überhaupt von einer Motorsportliche Veranstaltung reden kann,
so ist diese nicht erlaubnispflichtig, da weniger als 30 Fahrzeuge starten oder ankommen und Punkt c) gilt.
freie Streckenwahl ohne Kontrollstelle.


Die Fettschrift bitte ich nicht als \"schreien\" zu interpretieren, sondern der Sichtbarmachung der eigenen Meinung.
Thorsten
#29954
:casstet: ...Natürlich sind wir weder Konvoi
noch ist es eine \"Motorsportliche Veranstaltung\"
...Du hast ja wirklich alles im Griff...
ich habe lange im Internet gekramt - aber nichts passendes gefunden.

Dieter
Teilstrecke Blaubeuren-Lichtenstein jetzt unter
http://www.unimogtours.com abrufbar.

[Editiert am 20/4/2004 von DiDoRo]

[Editiert am 20/4/2004 von DiDoRo]
#33242
Hallo Peter.

Jupp, deine Anmeldung ist angekommen.
Dann mal bis Warstein, Brauerrei.

Der Thread geht wg. Unübersichtlichkeit hier weiter.

http://www.unimog-community.de/modules. ... d&tid=5443

Thorsten
#431185
Unimog und Rallye Thorsten Schlote
von thorsten.schlote » 02 Jan 2004 00:20:33

Götz, ich helfe dir.
Biete meinen 2010er als Versorger an.
Aber erst in 2005.
Plane in 2004 eine Deutschlandtour.

Thorsten

Es ist schon fast 10 Jahre her!!!

Wir freuen uns auf ein Treffen der Veteranen 2014 im Ursprungs- und Zielort der Tour


Bis nächstes Jahr

D&D
(der Meister T. ist schon am Überlegen) :party
#431274
Aber Hallo
dazu muss zuerst eine Tour her. Der Rastplatz Sonnenschein bietet wieder seine Dienste an. Wir sollten den Imperator vorwarnen.
#431302
Hallo Helmut,

wenn Du mit Imperator den "T." meinst, hast Du das "kleingedruckte" überlesen :D

Es wird wohl eher ein Camp als eine Tour ... Egal ... Hauptsache es wird an "das größte Event in der U-Com Geschichte" erinnert

Wenn es der Regler unserer Pumpe zulässt, nehmen wir das Angebot "Rastplatz Sonnenschein" gerne an - unser Mog ist ja wasserdicht :wink:

Falls Dein "Drehbankweg" über Ulm führt - hast Du hier immer ein warmes Bett oder ein fleischloses Essen.

DiDo
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404 fire kipper

Hello Jurgen, I have exhaust leak there. I prett[…]

Hall Herbert, alles klar Herbert. Vielen Dank. Da[…]

Hallo! :D Da kann man nur GROSSEN RESPEKT zo[…]

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