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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#472318
Hallo
Zu Fragen bei Zulassungsproblemen habe ich ganz oben einen Beitrag angepinnt, vielleicht einfach zuerst einmal durchlesen :wink:
Festus hat geschrieben:Was sagst du Michael? Da haben sie wieder was geändert.... :( Würde also heißen, das die BW- Betriebserlaubniss nicht mehr die gleiche ist wie die Zivile.... :shock: :lol:
die FZV ist ja nicht gerade gestern erst in Kraft getreten, bei uns war das bereits 2007. Darin wurde u.a. auch das Ungültigwerden der ABE für bestimmte Fahrzeuge wie der Feuerwehr, Polizei und BW dahingehend geregelt, dass die Fahrzeugart bzw Schlüssel-Nummern von zivil/privat genutzten Fahrzeugen nicht geführt werden dürfen, sprich das Fahrzeug muss umgetypt werden. Das erfolgt im Rahmen einer HU nach §21.
#472333
Hallo,
Darin wurde u.a. auch das Ungültigwerden der ABE für bestimmte Fahrzeuge wie der Feuerwehr, Polizei und BW dahingehend geregelt, dass die Fahrzeugart bzw Schlüssel-Nummern von zivil/privat genutzten Fahrzeugen nicht geführt werden dürfen, sprich das Fahrzeug muss umgetypt werden. Das erfolgt im Rahmen einer HU nach §21.
Umschlüsselungen sind immer dann erforderlich, wenn es sich um speziell geschlüsselte Fahrzeuge bei Feuerwehren oder Polizei handelt, normale LKW oder PKW (so werden aber die wenigsten Typisiert sein) müssen dort nicht umgeschlüsselt werden und bedürfen keiner Änderungsabnahme. HU-/AU-Pflicht besteht ja bei Feuerwehren/Polizei sowieso, auch liegen da "normale" Fahrzeugdokumente vor. Genau das ist aber bei Ex-BW-Fahrzeugen gerade nicht der Fall, weder normale Papiere noch HU/AU. Ich weiß jetzt nicht, wie z.B. die tmil-Fahrzeuge (z.B. Unimog) geschlüsselt sind, auf jeden Fall müssen aber neue Fahrzeugpapiere ausgestellt werden. Zur Ausstellung dieser muss aber ein Gutachten nach §21 vorliegen, die Datenbescheinigung der BW dient nur als Grundlage zur Erlangung einer BE. Letztlich ist es dann auch egal, ob man eine HU, die auf jeden Fall zur Zulassung vorliegen muss, mit Änderungsabnahme nach §19 macht, weil man z.B. in dem Aufwasch sich gerade noch andere Reifengrößen oder eine zivile AHK eintragen lassen will oder gleich eine nach §21.

Gruß,
Michael
#472342
Hallo Mario,

erst mal faszinierend, was die Regulierungswut ständig weiteres findet, den Alltag Bürokratischer zu machen.
Jetzt schreibst Du
Nun darf ja seit April mit einem Kurzzeitkennzeichen (§16a FZV) nur noch die nächstgelegene Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirks angesteuert werden, da in meinem Fall keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt...
ok.
Wenn ich mir das hier durchlese
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/K ... liste.html
versuch ich da mal - wie heute ja überall üblich - die nutzbare Lücke zu finden. Wie sieht es dann damit aus:
Mein Fahrzeug hat keine gültige Hauptuntersuchung. Kann ich trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen bekommen?

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Bist Du dir sicher, das der Mog ansonsten verkehrssicher ist? Wenn ich richtig verstanden habe, steht der Mog in Kiel und Du wohnst in ??? - auf jeden Fall 560km weg davon.
Ginge es, das Du dir von deinem Heimatkreis ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen lässt - dann wär er ja schon mal bei dir daheim?! Danach kannste ja die Frage mit etwas mehr Ruhe angehen um einen TÜV zu finden, der wohl doch etwas sachlicher an das Thema rangeht.

mfG
Axel

PS: Aktuell steht auf einer kleinen Baustelle an meinem Arbeitsweg ein U1300 der Fa.Rädlinger mit zwei Wassertanks auf der Pritsche - natürlich auch ohne Unterfahrschutz.
#472343
Hallo Axel,

Deine Interpretation hat etwas :spitze
Allerdings muss dies Überführungsfahrt von Kiel direkt auf den Hof der Prüfstelle führen, denn die FZV $16a sagt:
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Also erst nach Hause holen und dann überlegen ist auch da nicht möglich. :(
#472352
Kurzzeitkennzeichen werden seit dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn

das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,

Da frag ich mich, ab wann ist ein solches Fz. den Zulassungsbehörden bekannt und,

wer sich solchen Schwachsinn ausdenkt. :mauer

Also erst nach Hause holen und dann überlegen ist auch da nicht möglich.
aber erst zum TÜV und dann zur Zulassung dürfte erlaubt sein.
#472356
Hallo zusammen,

hab noch kein Ergebnis von der Firma aus Rendsburg... :(

Die verkennen wirklich den Ernst der Lage! :wink:

Wenn ich dort bis morgen nichts erfahren kann, werde ich mich selbst mit der Prüfstelle in Verbindung setzen und mal vorsichtig nachfragen.

Falls mir dort wieder zu UFS geraten wird, werde ich mich auf den Transport konzentrieren und versuchen, etwas in Heimatnähe zu finden :oops:
#472374
Hallo,
versuch ich da mal - wie heute ja überall üblich - die nutzbare Lücke zu finden.
Schön, wenn man sich da was zusammenreimt. Das wurde auch in Verkehrs-Fachforen schon diskutiert, die Rechtslage ist aber ziemlich eindeutig. Ich würde das Risiko nicht eingehen, ein Fahrzeug ohne gültige HU über 500km quer durch Deutschland mit einem Kurzzeitkennzeichen zu fahren, das dafür seit April nicht mehr zulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass, sofern die örtliche Zulassungsstelle überhaupt das Kennzeichen erteilt, die Kontrollen eher wahrscheinlicher als früher sind und bei einer etwaigen Kontrolle die Fahrt an Ort und Stelle zu Ende ist. Sofern was passieren sollte, würde sich auch die Versicherung freuen, dass sie einen guten Grund für Regressansprüche hat. Da ist jeder Speditions-/Tiefladertransport billiger.

Gruß,
Michael
#472379
Hallo Michael,

es überrascht mich etwas, das Du die praktische Lösungssuche mit einem offenbar berechtigtem Lösungsansatz ("... in Verkehrs-Fachforen schon diskutiert ...") versuchst so abzuwürgen ohne den entsprechenden Auszug mit den korrekten Argumenten aus eben diesen Fachforen zu bringen. Dabei würden wir hier noch am meisten profitieren.

Es ist absolut eine Alternative für Mario den Mog auf den LKW zu stellen - wenn die hier im Forum schon mal genannten Preise noch gelten, nicht mal so teuer.
Die Grenzen der Paragraphen auszuloten ist heute wohl aber doch nicht nur zulässig - sondern oft auch nötig, öfter's sogar sehenden Auges auf den Grenzen derselben zu wandeln. Ansonsten müsst ich z.B. sofort meinen Wald, den Mog und alles sonstige was mit LoF-Arbeit zu tun hat verkaufen. Ich denk da nur mal an's Fahren mit Mog&Frontlader über öffentliche Straßen und Autobahnen, mit dem Rückwegen durch die Stadt usw...

mfG
Axel
#472417
Der Transport Kostet knappe 770 Euro. Bei Fahruntüchtigkeit wird es etwas teurer für Beladung mit Winde.

Von Land und Bau hatte ich noch keine Rückmeldung - hab aber jetzt mit drei Prüfstellen vor Ort gesprochen und bekam nirgendswo Zustimmung, sondern längere Vorträge über die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu meinem privaten Interesse. Der Schutz könne ja auch klappbar gestaltet werden.

Deswegen habe ich jetzt die Suche im Norden abgebrochen, da die Spedition ja auch Vorlaufzeit braucht.

Anders wäre es mir lieber gewesen - die 800 Euro hätte ich ja schon in einen Ölwechsel oder etwas anderes investieren können.

Meine heimatlich-örtliche Unimog-MB-Werkstatt hat mir Hoffnung nach Rücksprache mit deren zuständigen Prüfer gemacht - da wird er jetzt hingefahren und die sollen es machen.

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