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#502259
Hallo Zusammen,

manchmal gibt es auch positive Änderungen in unseren Gesetzen und Vorschriften.

So wurde kürzlich (10.3.2017) im Bundesrat der

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)" Zustimmung erteilt.
Drucksache 85/17

Und diese Vorschrift zur Änderung einer anderen Vorschrift zur Erläuterung einer weiteren Vorschrift besagt zum
§30 Absatz 3 STVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot)

Zitat
"
2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 30 Absatz 3" wird wie folgt gefasst"
zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feriertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z.B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nitct entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen , ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
"
Zitat Ende

Aber Achtung nicht zu früh gefreut
Diese Vorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und dieses offizielle Datum konnte ich bisher noch nicht ermitteln.
#504194
Hallo Peter,

leider sind unsere Behörden in diesem Punkt undurchsichtig. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift soll am Tag nach der offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten. Wie lange es allerdings dauert bis es veröffentlicht wird, steht niergendwo.
Ich kontrolliere täglich das Bundesgesetzblatt in dem es veröfffentlicht werden müsste, sowie die Seiten des zuständigen Ministeriums.
#504247
Hallo Andreas
dort sagte man(n) mir das es noch bis September dauern kann.
auch das wissen wir schon, steht doch alles oben.
An neuen Informationen sind wir natürlich alle interessiert, der momentane Sachstand ist mittlerweile hinlänglich bekannt.
#505446
Moin zusammen,

Kanzlerin und Verkehrsminister haben geliefert:

2.
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:

„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).“

Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22.05.2017 und damit gültig seit dem 23.05.2017.

Dennoch: für meine Situation macht das die Sache nicht wirklich klarer.

Mein 417.101 ist zwar zugelassen als lof Zugmaschine/Ackerschlepper, aber nach der obigen Definition eben keine Zugmaschine, weil bei einem Leergewicht von 4.100 kg und einer zGM von 7.490 kg die Nutzlast nach Adam Riese 3.390 kg und damit mehr als 40% (nämlich 45,2%) der ZGM beträgt.
Jetzt darf ich zwar weiterhin Sonntags mit dem Unimog fahren (weil < 7.500 zGM), aber wohl auch weiterhin nicht mit Anhänger, weil es eben keine Zugmaschine im Sinne der obigen Definition ist (und ein Lastkraftwagen eben auch nicht), oder ?

Wie seht Ihr das ?

Herzl Gruß
von Rango (Erni)
#505451
Hallo Erni,
Du bist doch mit deinem 417 nicht gewerbsmäßig unterwegs, oder?
Keine Gewinnerzielung mit den Gütern auf der Pritsche oder gewerbsmässiger Abschleppdienst?
Eine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen, oder irre ich mich da?
Und mit einem Wohnwagen (nicht gewerblich genutzt :roll: ) darfst Du auch fahren.
Wohl gemerkt, das gilt nur Sonntags! In der Woche darfst Du dein Gewerbe ruhig weiter ausüben :mrgreen:
So lese ich das.

Gruß
Jochen
#505455
HalloE
ine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen,
ob lof oder nicht lof, keine Zugmaschine ist vom Sonntagsfahrverbot betroffen. Es heißt explizit '''LKW", Sonstige, Womo, Zugmaschinen .... sind nicht damit eingeschlossen. Auch Zugmaschine mit Anhänger dürfen Sonntags auf die Bahn, wenn gewünscht sogar mit zwei Anhängern. :mrgreen:
Die Maut ist eine andere Geschichte.
#505462
Hallo Helmut,

ich widerspreche Dir nur äußerst ungern, aber:

Eine lof Zugmaschine ist eben nicht zwangsläufig identisch mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine im Sinne dieser Vorschrift. Nach der VwV-StVo regelt sich die Definition (wenn Hilfsladefläche vorhanden) nach der Nutzlast - und danach ist mein Unimog eben keine Zugmaschine (trotz anderslautender Zulassung) wegen Nutzlast > 40% der zGM.

Ist aber ein Fahrzeug, das nach der obigen Maßgabe keine Zugmaschine ist, dann automatisch ein Lkw ?

Ich bräuchte für diesen Zweck dann doch eigentlich nur eine rechtsverbindliche Bestätigung, dass mein Unimog im Sinne des Sonntagsfahrverbots wegen Überschreitung der 40% dann eben per definitionem ein Lkw ist und ich wäre nach der neuen Regelung (nicht gewerblich) aus dem Schneider - allerdings auch auf einen einzigen Anhänger beschränkt (weil Lkw nur einen ziehen dürfen), oder ?

@Jochen
Jochen.Schäfer hat geschrieben: Eine Landwirtschaftliche Zugmaschine war noch nie vom LKW Sonntagsfahrverbot betroffen, oder irre ich mich da?
Und mit einem Wohnwagen (nicht gewerblich genutzt) darfst Du auch fahren.
Ich fürchte, Du irrst in Bezug auf die Landw Zugmaschine (dass sie noch nie betroffen gewesen sein soll). So eine Ausnahme gibt es meines Wissens nicht, ich lasse mich aber gern belehren (mit Quellenangabe).
Deine angenommene Ausnahme hängt mit der Zweckbestimmung zusammen. Wenn also der Bauer für sich selbst fährt, hast Du Recht, wenn er mit seiner landwirtsch Zugmaschine gegen Entgelt für jemanden anders fährt, ist es verboten (weil gewerblich). Beides gilt also für mich nicht.

Und was den Wohnwagen betrifft: den darfst Du natürlich beliebig sonntags hinter einem Pkw ziehen. Für einen Lkw war das bisher eben auch nur ein Anhänger und damit bisher verboten (ein Wohnwagen ist kein Anhänger für ein Sportgerät; und jetzt für nicht gewerblich erlaubt).

Wer sich sowas nur ausdenkt ?
"Rechtsphilosophisch" betrachtet ist es doch so: Gesetze sollen bestimmte Sachverhalte regeln. Sie wirken also nur, wenn sie befolgt werden. Sie können aber nur befolgt werden, wenn die "´Rechtsunterworfenen" die Gesetze verstehen, oder ?

Nun ja ....

Herzl Gruß
von Rango (Erni)
#505466
Hallo,

kurz und bündig:
keine Zugmaschine ist vom Sonntagsfahrverbot betroffen
falsch.
Oder aber - die Zugmaschine allein nicht, aber...

Rango/Erni, da wir ja wie's aussieht, mit sehr ähnlichem Gefährt rumfahren, kann ich dir nur raten - lass dich Sonn-/Feiertags nicht mit einem Anhänger erwischen! Näheres können wir ja recht gern hoffentlich am Freitag in Aufenau bereden (falls du neben dienstlichem noch Zeit hast), wäre da auch sehr interessiert an den aktuellen Themen des UCG.

mfG
Axel
#505469
Moin moin,

das Thema des Sonntagsfahrverbotes im Bezug auf Zugmaschinen ist ganz fein aufgedröselt, da muss man höllisch aufpassen. Für ein- und dasselbe Fahrzeug sind da teilweise eben durch die verschiedenen Zulassungsmöglichkeiten gravierende Unterschiede möglich.

Leider finde ich den sehr guten Vortrag zu dem Thema nicht, den ich im letzten Jahr dazu hören durfte. Er hat auch die verschiedenen Möglichkeiten des Unimogs erwähnt.
Beispielhaft kann hier die Tabelle auf der letzten Seite dieses Dokumentes zeigen, was da alles für Unterscheidungen möglich sind:
http://www.degener.de/fileadmin/medien/ ... -Profi.pdf

mfG
Fabian
#505494
Hallo
das Sonntagsfahrverbot für LKW fußt auf §30 StVO.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung hat dazu neben den Vorschriften auch die Ständige Rechtssprechung mit Fundstelle aufgeführt. Da es sich um eine Verordnung handelt, sind i.d.R. die OLG die höchstrichterliche Instanz.
Da es sich bei den meisten Unimog eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche und Nutzlast <0,4 zGM handelt, ist der ganz klar außen vor, ob mit oder ohne Anhänger. Anders ist es bei 1300L ,1350L,... hier steht L für LKW.
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