- 05.05.2017, 14:11
#503916
Hallo Thomas,
da liegst du aber nur teilweise richtig, oder du hast die missverständlich ausgedrückt.
Richtline des Europäischen Rates: muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht übernomen werden, ist rechtsverbindlich nach Veröffentlichung und Übergangsfrist.
Norm (allgemein, eine Gruppennorm oder produktspezifisch /Typ A,B,C): immer freiwillig, kann eingehalten werden, im Streitfall ist bei Nichtbeachtung meist der Nachweis gefordert mindestens genauso gut wie die Norm oder besser zu sein.
harmonisierte Norm, meist produktspezifisch: nachgewiesene Harmonisierung mit einer Richtlinie. Veröffentlichung in einer Liste durch den Bund. Bei Einhaltung kann von der Vermutungswirkung ausgegangen werden, d.h. die Konformität zu der erwähnenen Richtlinie, man darf auch die Konformität zur Richtlinie erklären, wenn man die hormonisierten Normen nicht anwendet, nachweislich aber alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Gilt nicht für Richtlinien, die eine separate Abnahme erfordern (Third Party), wie Druckgeräterichtlinie.
Zusätzlich kann im gesetzlich Geregelten Bereich die Einhaltung einer Norm gefordert werden (z.B. DIN EN 1090 im Stahlbau). Dann wird die Norm durch die gesetzliche Forderung zum Muss.
Gruß
Markus
Gruß
Markus
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